Full text: Landesherr und Landesverwaltung

ten Bank52 zu erhalten. Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts mußte jeder Bewer¬ 
ber eine Proberelation53 ablegen. Beamte, die aus fremden Diensten über¬ 
nommen wurden, waren von dieser Prüfung befreit Zuweilen wurden außer¬ 
dem auch ältere Lokalbeamte in das Regierungskollegium aufgenommen, ohne 
daß eine Proberelation notwendig war. 
Als „Bindeglied" zwischen Räten und subalternen Beamten dürfen -tiies gilt für 
das Regierungs- sowie für das Kammerkollegium - die Sekretäre54 bezeichnet 
werden. Sie rekrutierten sich teilweise aus altgedienten Schreibern, teilweise 
besaßen sie akademische Bildung. Die akademisch gebildeten Sekretäre sahen 
ihre Stellung nicht mehr als das Ende ihrer Laufbahn an, sondern als Vorstufe 
zum Regierungsrat55. Die Bedeutung der Regierungskanzlei ging sehr zurück, 
als mit der Ausbildung des Kabinettskollegiums die Geheime Kanzlei von ihr 
abgetrennt wurde, da sie an diese die Erledigung der fürstlichen Korrespondenz 
verlor. Außerdem verringerte sich ihre Einnahme aus den Taxgeldern, da die 
Geheime Kanzlei auch die Ausfertigung eines Teils der Bestallungen übernahm 
und die Regierungskanzlei nur noch die Ernennungen für Lokalbeamte auszu¬ 
stellen hatte. Sie wurde ausschließlich Schreibstube des Regierungskollegiums 
unter dem Kanzleidirektor als höchstem Chef. Das Kanzleipersonal belief sich 
im 18, Jahrhundert durchschnittlich56 auf zwei Sekretäre und vier Kanzlisten, 
von denen die älteren zugleich im Regierungskollegium als Protokollisten dien¬ 
ten. 
Bezüglich der Geschäftsführung57 - sie hatte sich gegenüber den früheren 
Verhältnissen58 nur unwesentlich verändert und kann deshalb hier in aller 
52 Eine Aufteilung des Regierungskollegiums in eine adlige und eine gelehrte Bank ist 
nur für die Regierungszeit Christians IV. nachweisbar (siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 
3283, fol. 116). Diese Trennung wurde am 12. Januar 1757 aufgehoben (LA Speyer B 2, 
Nr. 3283, fol. 264) und weiterhin verfügt, daß unter denen Adelichen und Gelehrten 
membris kein anderer Unterschied und Rang, als nach der ancienneté beobachtet, ver- 
folglichen auch das Directorium allezeit von demjenigen Rat, welcher der ancienneté 
nach der Aelteste ist, geführet, hiernach auch die Sitze in dem Collegio in solcher Ord¬ 
nung dergestalten genommen werden sollen, daß neben dem für Uns ledig stehenden 
Fauteuil allezeit noch ein Stuhl frei bleiben soll. Tatsächlich nahmen die Herzoge im 18. 
Jahrhundert nie mehr an den Sitzungen teil. Sie verkehrten mit der Behörde meist 
durch diejenigen Beamten des Kabinetts, die zugleich dem Regierungskollegium an¬ 
gehörten. Außerdem hatten ihnen zwei Räte über den Fortgang der Beratungen Be¬ 
richt abzustatten. 
53 Siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3261, fol. 38. Das Regierungskollegium stellte 
ihnen Prozeßakten - meist zivilrechtliche - zu, die sie bis zum urteilsmäßigen Ab¬ 
schluß bearbeiten mußten. Dieses Verfahren wurde Proberelation genannt. 
54 Siehe dazu die Bestellung des Regierungs-Sekretariats für die Zeit von 1763-92 (LA 
Speyer B 2, Nr. 3316, 3317). 
55 Siehe dazu das Kapitel „Die bürgerlichen Räte". 
56 Siehe dazu die Beamtenlisten der Jahre 1724 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245), 1731 
(nebinger, Hof- und Staatskalender) und 1792 (LA Speyer B 2, Nr. 3273). 
57 Siehe zum folgenden das Reglement, wonach sich die Regierungs- und Cammerbediente 
zu betragen vom 16. November 1746 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 73-83'). 
58 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube". 
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