Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

schaffen, welche die Durchführung von dem, was im Regierungskollegium ge¬ 
plant und verordnet wurde, überwachte und darüber hinaus das allgemeine 
Geschehen im Auge behielt, um selbst wieder anregend auf die politische Füh¬ 
rung zurückzuwirken. 
Im Zuge der Neuordnung der Verwaltung in der Regierungszeit Christians IV. 
wurde auch ein Appellationsgericht eingerichtet30. Durch die Verselbständi¬ 
gung dieses Gerichtes im Jahre 1742 war die seit der Mitte des 17. Jahrhunderts 
ausgeübte Tätigkeit der Regierung als oberstes Appellationsgericht31 zum Ab¬ 
schluß gekommen. Die jetzt formierte Appellationskommission blieb in enger 
Verbindung mit dem Regierungskollegium32. Der Unterschied gegenüber den 
früheren Zuständen lag in der inneren Organisation: An die Stelle einer kom¬ 
missarischen Besetzung des Gerichtes traten nunmehr ständige Richter. Der Er¬ 
werb des unumschränkten Appellationsprivilegs im Jahr 1764 war der Anlaß 
zur Verselbständigung eines Oberappellationsgerichtes33. 
Trotz des Verlustes der Oberappellationsaufgaben war das Regierungskolle¬ 
gium weiterhin in starkem Maße als Gericht tätig; es behielt den Charakter 
eines mittleren Appellationsgerichtes34. Die Appellationen aus den Ämtern gin¬ 
gen unmittelbar an die Regierung. Sie blieb auch weiterhin erste Instanz des 
Adels und zahlreicher Privilegierter. Der ursprünglich enge Zusammenhang 
zwischen der Regierung und dem öffentlichen Ankläger lockerte sich. Der Auf¬ 
gabenbereich des Fiskals35 erweiterte sich allmählich von der Tätigkeit als 
öffentlicher Ankläger zu einer Vertretung staatlicher Interessen überhaupt 
Hier beschränkte man sich nicht auf die Gerichtssphäre, sondern übertrug auch 
Aufgaben der Staatsaufsicht, wie die Rechnungslegung der Städte, zumindest 
zeitweise auf diesen Vertreter der Staatsinteressen36. 
30 Vgl. dazu das Einsetzungsdekret vom 18. Januar 1742 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 
3295, und II, Nr. 322, pag. 1331-1335). 
31 Siehe dazu das Kapitel „Das Hofgericht". 
32 Siehe dazu das Reglement über die Justiz Sachen und deren Verhandlung vom 20. 
Januar 1753 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3295, und II, Nr. 322, pag. 1341-1354). 
33 Ordnung vom 7. April 1765 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3295). 
34 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4087, fol. 54-55*. 
35 Siehe dazu beispielsweise die Instruktionen für Christian Gabriel Schlaaf vom 5. 
Dezember 1737 und für Johann Wilhelm Vieillefon vom 5. Mai 1746 (LA Speyer B 2, 
Nr. 3283, fol. 16-25 sowie fol. 136-141). 
36 Für diese Aufgaben wurde bereits während der schwedischen Verwaltung von Pfalz- 
Zweibrücken neben dem für das gesamte Territorium bestimmten Advocatus fisci in 
jedem Oberamt ein Procurator fisa' eingesetzt (siehe dazu KSchA Zweibrücken D, Nr. 
323, pag. 180-184). 
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