hörde nicht ihre prinzipiellen Grundlagen; das Regierungskollegium blieb wei¬
terhin Verwaltungsbehörde, Gericht und Lehenhof23.
Die alte, vom patriarchalischen Obrigkeitsstaat des 16. Jahrhunderts her-
rührende Aufgabe der Regierung, für die materielle Wohlfahrt der Untertanen
zu sorgen24, umfaßte vieles von demjenigen, was nun von anderen Behörden
beansprucht wurde. Gegen die Einrichtung neuer Verwaltungszweige regte sich
der Widerstand des Regierungskollegiums25. Indessen vermochte sich diese Be¬
hörde, ebensowenig wie die Rentkammer, dem Einfluß eudämonistischer, mer-
kantilistischer und physiokratischer Ideen zu entziehen. Die Entwicklung des
Arbeitsbereiches des Regierungskollegiums stand stark unter dem Gesichts¬
punkt des Ausbaus der allgemeinen Landespolizei26. Auf Dauer wurden nicht
alle anfallenden Aufgaben vom Regierungskollegium allein wahrgenommen,
sondern es bildeten sich dafür Sonderverwaltungen. Dies war bei der 1770 ein¬
gerichteten Polizei- und Kommerzienkommission der Fall27. Die Aufgaben die¬
ser neuen Kommission lagen im wesentlichen auf dem wirtschaftspolitischen
Sektor28. Gerade in dieser Gewichtsverlagerung des Aufgabenbereiches lag die
charakteristische Neuerung dieser Einrichtung. Sie übte auch eine Reihe echter
Polizei- und Aufsichtsbefugnisse aus29. Damit wurde eine Exekutivstelle ge¬
23 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 15 f.
24 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
25 Bezeichnend dafür sind die zahlreichen Ermahnungen an das Regierungskollegium,
nicht in den Geschäftsbereich einer anderen Behörde einzugreifen.
26 Dieser Aspekt wird wiederholt im Reglement, wonach sich Regierungs- und Cammer¬
bediente zu betragen haben (vom 16. November 1746) angesprochen (siehe dazu LA
Speyer В 2, Nr. 4008, fol. 73-83’).
27 Vgl. zum folgenden die Instruktion vom 21. Februar 1770 (LA Speyer В 2, Nr. 4331,
fol. 104-109'). Nach vorherig reichlicher Überlegung kam man zu dem Ergebnis, daß der
Nahrungszustand, das Commercium, die Policey und Industrie im Land noch besser be¬
sorgt werden könne, wenn statt unserer Regierung, Cammer, Oberamt und Landoecono-
mie, welche die Objecta bishero zu unserem Vergnügen besorgt, aber mit allzuvielen
andern Geschäften beladen sind, ein besonderes Collegium dieserthalben etabliert wird.
Dieses Kollegium sollte immediate unter uns [d.h. dem Fürsten] oder während unserer
Abwesenheit unter unserem geheimen Cabinets Collegio, soviel die ordinaire in dieser
Instruktion bestimmte Geschäfte betrifft, stehen, extra ordinaire Vorfälle aber uns vom ge¬
heimen Cabinet entweder einberichtet, oder bis zu unserer retour ausgesezet werden. (LA
Speyer В 2, Nr. 4331, fol. 104).
28 Die Aufgaben des Polizey Collegii sollten sein, die Commercia des Landts zu Stand zu
bringen und die oeconomie, die Äcker und Wiesen u. Holzbed, Viehzucht in besseren
Stand zu stellen (LA Speyer В 2, Nr. 4331, fol. 105).
29 Siehe dazu Gnädigste Instruction vor fürstlichen Policey Commision in Absicht auf das in
der Residentz Zweybrücken besonders zu besorgen habende Polizeywesens vom 16. Juni
1776 (KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1196), So wurde beispielsweise die Invilirung (d.h.
Überwachung) über die Conduite derer hiesigen Einwohner mit der damit verknüpften
Verwahrung und Bestrafung derer Säufer, Spieler, Faulenzer und sonstiger übler Haushäl¬
ter zur Aufgabe dieser Kommission.
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