Full text: Landesherr und Landesverwaltung

welcher der Herzog dem Kabinettskollegium während seiner Abwesenheit die 
Landesverwaltung übertragen hatte und zur Entscheidung des Landesherrn in 
wichtigen Fragen schriftliche Vorträge anordnete18. War diese Instruktion nur 
für den Einzelfall einer Abwesenheit Karls II. erlassen worden, so blieb sie de 
facto auch in Übung, wenn er in Zweibrücken weilte. Manchmal nahm er an 
den Sitzungen des Kollegiums teil, manchmal entschied er auf schriftliche, 
manchmal auf mündliche Vorträge von Mitgliedern seines obersten Beratungs¬ 
kreises19. Das Kabinettskollegium arbeitete freilich auch während seiner Regie¬ 
rungszeit stetig und korrekt. Es blieb auf nur wenige Personen beschränkt und 
war imstande, schnell zu handeln. Darin unterschied sich dieses Kollegium von 
den Geheimen Räten in größeren deutschen Territorien20; entweder wurde die¬ 
se Behörde so umfangreich, daß sie nicht arbeitsfähig war und aus ihr sich dann 
ein enger Kreis, die Geheime Konferenz, entwickelte oder daß sie wie in 
Preußen21 in mehrere ressortmäßig begrenzte Zentralbehörden zerfiel. 
II Das Regierungskollegium 
1. Der Geschäftsbereich22 
Hatte die Ausbildung des Kabinettskollegiums ein stellungsmäßiges Absinken 
des Regierungskollegiums zur Folge, so wurde dieses Abnehmen der zentralen 
Bedeutung noch durch die Einrichtung neuer Zentralbehörden verstärkt, die 
sich zum Teil aus dem ursprünglichen Arbeitsbereich dieses Kollegiums ver¬ 
selbständigten. Allerdings berührten die Veränderungen im Gefüge dieser Be¬ 
18 Kabinettsprotokoll vom 29.12.1776 (LA Speyer B 4, Nr. 2415; auch LA Speyer B 2, Nr. 
4008, fol. 112-112'). 
19 Auch bediente sich Karl II. häufig der Handbillets, um Anweisungen an das Kabi¬ 
nettskollegium oder an eines seiner Mitglieder zu geben. Die „Ad-mandatum-Res- 
kripte" des Kabinettskollegiums nehmen in diesen Jahren zu. 
20 Zwischen der Zentralverwaltung der größeren und kleineren deutschen Territorien 
scheint ein wesentlicher Unterschied darin zu liegen, daß der Geheime Rat im größe¬ 
ren Territorium einer ressortgeteilten Zentralverwaltung wich. In den kleineren und 
mittleren deutschen Ländern wurde der Geheime Rat zum entscheidenden Macht¬ 
instrument des absolutistischen Staates und erreichte seinen Höhepunkt erst im 18. 
Jahrhundert (vgl. dazu HESS, Geheimer Rat und Kabinett, S. 341). So muß die Ansicht 
von haussherr (Verwaltungseinheit und Ressorttrennung, S. 43), daß in der Zurück- 
drängung des Geheimen Rates der Fortschritt der Zentralverwaltung des 18. Jahr¬ 
hunderts gegenüber der Verwaltung des 17. Jahrhunderts liege, auf bestimmte grö¬ 
ßere Territorien eingeschränkt werden (vgl. dazu HESS, Geheimer Rat und Kabinett, S. 
241). 
21 Siehe dazu HARTUNG, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 107-112. 
22 Um die Tätigkeit des Regierungskollegiums sowie die Wandlungen in seinem Ge¬ 
schäftsbereich zu untersuchen, wurden die Regierungsprotokolle durchgesehen; sie 
sind für die Jahre 1745-49, 1756 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 313-317) und ab 1785 
(LA Speyer B 3, Nr. 2331 ff) erhalten. 
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