Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Landeskollegien. Die Sitzungen dieser Behörde wurden unter dem Namen Ge¬ 
heime Kabinettskonferenz eine dauernde Einrichtung. Die Kabinettskonferenz 
umschloß die höchsten Beamten der verschiedenen Ressorts in einem einheit¬ 
lichen Rahmen. In ihren Sitzungen wurden alle wichtigen Staatsangelegenhei¬ 
ten einer Vorberatung unterzogen, ohne daß dabei in den Arbeitsbereich von 
Regierungs- oder Rentkammerkollegium eingegriffen worden wäre12. Ein 
Abstimmungsprinzip hatte sich nicht entwickelt Zu selbständigen Handlungen 
aus eigener Verantwortung gelangten die Geheimen Räte lediglich während der 
Abwesenheit des Landesherrn oder bei weniger wichtigen Angelegenheiten, 
deren Erledigung ihnen jeweils auftragsweise übergeben wurde. Der Mangel an 
eigenen selbständigen Funktionen darf wohl auch als Grund dafür angesehen 
werden, daß sich keine feste Dezernatseinteilung entwickelte. Erst während der 
Regierungszeit Karls II. hat sich eine Referententätigkeit herausgebildet13. 
Ein eigener Geschäftsbereich wurde der Behandlung der außenpolitischen Fra¬ 
gen zugeteilt, die immer stärker in den Vordergrund traten14. Dieses Departe¬ 
ment der auswärtigen Geschäfte, das Mitte der 80er Jahre im Zuge der verstärk¬ 
ten politischen Aktivität Pfalz-Zweibrückens eingerichtet wurde, war allerdings 
personell nicht so ausgestattet, daß es den mit der Außenpolitik befaßten Hofen¬ 
fels wirksam hätte entlasten können. Erst nach Hofenfels' Tod (1787) wurden 
diejenigen Arbeiten, die dieser bisher allein bewältigt hatte, den beiden Räten 
Cetto und Montgelas zugewiesen15. 
Das Kabinettskollegium hat seit den 40er Jahren eine Einrichtung erhalten, an 
der bis 1793 kaum noch Neuerungen vorgenommen wurden. Nur die Stellung 
des Herzogs zum Kabinettskollegium war in den späteren Jahren noch zeit¬ 
weise Wandlungen unterworfen. Unter Christian IV. war es noch üblich, daß 
der Herzog im Kabinettskollegium mit seinen Beamten die Beschlußfassung 
vornahm16. Die Regierungsweise änderte sich, als Karl II. schon bald nach der 
Übernahme der Regierung sich immer mehr von der Arbeit des Kollegiums 
zurückzog17. Bezeichnend ist hierfür die Instruktion vom 2. November 1776, in 
12 Siehe dazu die folgenden Kapitel „Das Regierungskollegium" und „Das Kammerkolle- 
gium". 
13 Siehe dazu drumm, Fürstentum Zweibrücken, S. 36. 
14 Siehe dazu weis, Montgelas, S. 81 ff. 
15 Siehe dazu dessen Geschäftsordnung nach Hofenfels' Tod 1787 (BayHStA München 
K.bl. 420/2). 
16 Siehe dazu die seit den letzten Regierungswochen Christians IV. erhaltenen Kabi¬ 
nettsprotokolle des Jahres 1775 (LA Speyer B 4, Nr. 2411). 
17 Schon in den ersten Wochen seiner Regierung habe das Interesse Karls II. an den Re¬ 
gierungsgeschäften außerordentlich nachgelassen, berichtete beispielsweise der fran¬ 
zösische Gesandte in Zweibrücken im Januar 1776 an den Außenminister Vergennes. 
Es koste Mühe, von ihm die notwendigsten Unterschriften zu erhalten. Der Herzog 
verbringe den größten Teil des Tages in den Pferdeställen und sei dabei, seine mitge¬ 
brachten Pferde mit denen seines Vorgängers zu vereinigen, voll Stolz, daß er nun 
mehr besitze als Christian IV. (vgl. dazu baumann. Karl August II. von Pfalz-Zwei¬ 
brücken, S. 55). 
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