Full text: Landesherr und Landesverwaltung

der Zentraikasse übernahm, wurde bereits unter Wolfgang, dann aber in beson¬ 
derem Maße unter Johann I. zu einer zentralen Instanz, zu der die Überschüsse 
aus den einzelnen Ämtern einzuliefern waren und von der aus eine Rechnungs¬ 
kontrolle durchgeführt wurde. Die dritte zentrale Instanz neben Ratskollegium 
und Rechenkammer war das Hofgericht, das aber weder eine ständige noch 
selbständige Behörde darstellte; sein Charakter läßt es vielmehr als „Anhäng¬ 
sel" des Ratskollegiums erscheinen, aus dessen Räten es sich von Fall zu Fall 
zusammensetzte. Die zentrale Bedeutung des Hofgerichts trat jedoch bald ge¬ 
genüber dem Ratskollegium zurück. Der Hauptgrund war wohl die in der Hof¬ 
gerichtsordnung von 1605 zugelassene Appellation an die „Kanzlei", die zur 
Grundlage der obersten Gerichtstätigkeit für das pfalz-zweibrückische Rätekol¬ 
legium wurde. 
Diese unter den Pfalzgrafen Wolf gang und Johann I. geschaffene Organisation 
blieb während der Regierungszeit Johanns II. erhalten. Damit war der behör¬ 
dengeschichtliche Differenzierungsprozeß abgeschlossen - sieht man einmal 
davon ab, daß die Konsistorialgeschäfte, die bis 1664 von der Regierung aus¬ 
geübt wurden, einer eigenen Behörde, dem reformierten Oberkonsistorium301, 
zugewiesen wurden, die allerdings in enger personeller Verbindung mit dem 
Kollegium der Regierungsräte verblieb. Bei dem relativ geringen Umfang des 
Territoriums und bei dem Grad der persönlichen Mitarbeit der Pfalzgrafen be¬ 
durfte es keineswegs neuer „collegia". Dennoch blieben wesentliche Verände¬ 
rungen in der Organisation der Verwaltung im Verlauf des 17. Jahrhunderts 
nicht aus. Die Auswirkungen der fortwährenden finanziellen Schwierigkeiten 
auf die Zentralverwaltung lassen sich nicht verkennen: So konnte das Hof¬ 
gericht nach dem 30jährigen Krieg nicht mehr besetzt werden und auch ein 
doppelter Behördenapparat, nämlich das Regierungs- und Kammerkollegium, 
nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Tendenz ging seit den 80er Jahren 
schließlich dahin, alle Aufgaben die in der Verwaltung anfielen, zusammen¬ 
zufassen302. Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld vereinigte 1687 die beiden 
bisher getrennten Kollegien zu einem Verwaltungskörper303. Unter Pfalzgräfin 
Charlotte Friederike, die für die schwedische Regierung die Administration 
führte, wurde diese Maßnahme beibehalten und damit begründet, daß man in sel¬ 
bigem Fürstenthumb mit Reichß Officien, im Röm. Reich undt dahin gehörigen Kay- 
ßerlichen Cammer Prozessen, und Rechts Sachen nicht zu thun hat, die gefalle 
auch jetzo sehr gehemmet werden f...J304. 
301 Siehe dazu das Kapitel „Das reformierte und das lutherische Oberkonsistorium''. 
302 Während der Reunionszeit hatte die von den Franzosen ausgeübte Kontrolle des ge¬ 
samten Jusüzwesens und eines Teils des Finanzwesens sowohl das Regierungs- wie 
das Kammerkollegium erheblich entlastet. Vgl. dazu pöhlmann, Zweibrücken in der 
Zeit der französischen Reunion, S. 117-121. 
303 Vgl. dazu kinzinger, Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Verwal¬ 
tung, S. 30. 
304 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 4416; dazu auch kinzinger, ebda., S. 33 f. 
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