der Zentraikasse übernahm, wurde bereits unter Wolfgang, dann aber in beson¬
derem Maße unter Johann I. zu einer zentralen Instanz, zu der die Überschüsse
aus den einzelnen Ämtern einzuliefern waren und von der aus eine Rechnungs¬
kontrolle durchgeführt wurde. Die dritte zentrale Instanz neben Ratskollegium
und Rechenkammer war das Hofgericht, das aber weder eine ständige noch
selbständige Behörde darstellte; sein Charakter läßt es vielmehr als „Anhäng¬
sel" des Ratskollegiums erscheinen, aus dessen Räten es sich von Fall zu Fall
zusammensetzte. Die zentrale Bedeutung des Hofgerichts trat jedoch bald ge¬
genüber dem Ratskollegium zurück. Der Hauptgrund war wohl die in der Hof¬
gerichtsordnung von 1605 zugelassene Appellation an die „Kanzlei", die zur
Grundlage der obersten Gerichtstätigkeit für das pfalz-zweibrückische Rätekol¬
legium wurde.
Diese unter den Pfalzgrafen Wolf gang und Johann I. geschaffene Organisation
blieb während der Regierungszeit Johanns II. erhalten. Damit war der behör¬
dengeschichtliche Differenzierungsprozeß abgeschlossen - sieht man einmal
davon ab, daß die Konsistorialgeschäfte, die bis 1664 von der Regierung aus¬
geübt wurden, einer eigenen Behörde, dem reformierten Oberkonsistorium301,
zugewiesen wurden, die allerdings in enger personeller Verbindung mit dem
Kollegium der Regierungsräte verblieb. Bei dem relativ geringen Umfang des
Territoriums und bei dem Grad der persönlichen Mitarbeit der Pfalzgrafen be¬
durfte es keineswegs neuer „collegia". Dennoch blieben wesentliche Verände¬
rungen in der Organisation der Verwaltung im Verlauf des 17. Jahrhunderts
nicht aus. Die Auswirkungen der fortwährenden finanziellen Schwierigkeiten
auf die Zentralverwaltung lassen sich nicht verkennen: So konnte das Hof¬
gericht nach dem 30jährigen Krieg nicht mehr besetzt werden und auch ein
doppelter Behördenapparat, nämlich das Regierungs- und Kammerkollegium,
nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Tendenz ging seit den 80er Jahren
schließlich dahin, alle Aufgaben die in der Verwaltung anfielen, zusammen¬
zufassen302. Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld vereinigte 1687 die beiden
bisher getrennten Kollegien zu einem Verwaltungskörper303. Unter Pfalzgräfin
Charlotte Friederike, die für die schwedische Regierung die Administration
führte, wurde diese Maßnahme beibehalten und damit begründet, daß man in sel¬
bigem Fürstenthumb mit Reichß Officien, im Röm. Reich undt dahin gehörigen Kay-
ßerlichen Cammer Prozessen, und Rechts Sachen nicht zu thun hat, die gefalle
auch jetzo sehr gehemmet werden f...J304.
301 Siehe dazu das Kapitel „Das reformierte und das lutherische Oberkonsistorium''.
302 Während der Reunionszeit hatte die von den Franzosen ausgeübte Kontrolle des ge¬
samten Jusüzwesens und eines Teils des Finanzwesens sowohl das Regierungs- wie
das Kammerkollegium erheblich entlastet. Vgl. dazu pöhlmann, Zweibrücken in der
Zeit der französischen Reunion, S. 117-121.
303 Vgl. dazu kinzinger, Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Verwal¬
tung, S. 30.
304 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 4416; dazu auch kinzinger, ebda., S. 33 f.
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