gen wird über ihre Tätigkeit ausgeführt, daß sie „nicht ständig thätig (sind), son¬
dern (...) nur auf Berufung (erscheinen), um entweder in der Rechenstube zu
Zweibrücken die Rechnungen abzuhören und zu justifizieren, oder um draußen
in den Ämtern und Klöstern des ganzen Landes alljährlich zweimal die Häuser,
Güter, Früchte, Weine und Vorräte einzusehen und Gutachten über den Befund
einzuliefern"172 173. Handelt es sich um besonders wichtige Rechnungen oder sind
nicht genügend Beamte der Rechenkammer anwesend, müssen sie sich recht¬
zeitig an den Hofmeister oder Kanzler wenden, Damit sy die Canntzley Rät
zesammen /ordern vnnd baiderseits. wie sichs gebürt Procediem vnd iürschreiten]7i.
Sie bildeten ein periodisch zusammentretendes Gremium und hatten, wenn es
erforderlich war, den Kanzleiräten bei deren Arbeit zu helfen. Es ist also eine
regelrechte personelle Absonderung der Rechenkammer vom Ratskollegium
ebensowenig durchgeführt worden, wie es auf sachlichem Gebiet zu einer
scharfen Trennung und Spezialisierung kam.
Mit Sicherheit ist aber die Existenz der Rechenkammer als einer kollegialen
Behörde für die Regierungszeit Johanns I. nachzuweisen: Spätestens zu Beginn
der achtziger Jahre erfolgte eine Neuverteilung der Aufgaben innerhalb der
Rechenkammer, indem die Expedition der laufenden Geschäfte speziellen
Räten übertragen wurde174. Den nächsten Schritt auf dem Wege zur Konsoli¬
dierung der selbständigen zentralen Finanzbehörde bildete die Heranziehung
von Unterbeamten zum Aufbau einer eigenen, von der Kanzlei getrennten
Schreibstube175: Neben die Kammerräte traten andere Personen, die der
Rechenkammer zugeordnet wurden176,- unter ihnen sind der Kammerschreiber,
der Kammerregistrator und möglicherweise noch eine oder zwei unterge¬
ordnete Schreibkräfte zu verstehen. So war eine in sich geschlossene Rech-
nungsbehörde mit eigener Beamtenschaft, die Rechenkammer, entstanden. Da¬
mit hat sie jene Gestalt erreicht, in der sie - je nach Fülle der Aufgaben durch
weitere Räte ergänzt - als oberste Finanzbehörde Pfalz-Zweibrückens bis 1687
172 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 185. Zu den Verhältnissen in Pfalz-Neuburg vgl. die in
Anm. 170 in diesem Kapitel erwähnte Cammerath-Instruktion von 1554.
173 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 62a; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 74.
174 Als erster Rat, der sich nur noch mit Aufgaben der Rechenkammer beschäftigt hat,
erscheint 1572 Kammerrat Ludwig Dhürr (LA Speyer B 3, Nr. 176, fol. 56’).
175 Dieser Vorgang wird 1572 eingeleitet (LA Speyer B 3, Nr. 176, fol. 56'-57). Allerdings
läßt sich eine von der allgemeinen Schreibstube getrennte Kanzlei für die Angelegen¬
heiten der Rechenkammer laut Kammerschreibereirechnung erst für das Jahr 1582
nachweisen. Vgl. dazu molitor, Burg und Stadt, S. 109. Die Anordnungen für Sekre¬
täre und Schreiber der Rechenkammer entsprechen denjenigen ihrer Kollegen in der
allgemeinen Schreibstube (siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 4'ff).
176 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 61a-62a.
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