Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Dem zweiten Sekretär fielen alle rechtlichen und gütlichen Sachen sowie die An¬ 
gelegenheiten, die am Kayfserlichen] Cammergericht hanngen, zu136. Er hatte die 
diesbezüglichen Schriftsätze zu konzipieren und den gesamten Schriftverkehr 
mit den prozessierenden Parteien zu führen und mußte die Akten von am 
Reichskammergericht anhängigen Prozessen bearbeiten. Vnnd Soll Er hey yeder 
Sachen ein Register haben, darinn Er Memorials vnd Relations weis aufzaichne. 
was yeder zeit einkomen oder gehanndlt ist [. .]137. Sein Ressort wurde in der 
Kanzleiordnung von 1586 erheblich erweitert: Sie weist ihm nämlich die Pflich¬ 
ten des Hofgerichtssekretärs zu, dessen Aufgabenbereich bisher der Kanz¬ 
leisekretär innehatte138. Aus dieser Maßnahme spricht die Tendenz, den 
Kanzleisekretär zu entlasten; der Grund dafür ist wohl in dem ständigen An¬ 
wachsen der Regierungsgeschäfte zu sehen und in der damit verbundenen 
Mehrarbeit in der Kanzlei. Dabei wurde der Kanzleisekretär in seiner zentralen 
Stellung unter allen Sekretären am meisten betroffen. Die ihm verbleibende 
Arbeitslast, vornehmlich das Protokollieren im Rat und das Konzipieren, war für 
einen Sekretär noch immer zuviel, so daß er ständige Unterstützung in seinem 
Amt erhielt. Jeder Sekretär sollte für seinen Verwaltungszweig Bücher und Re¬ 
gister führen139: ein Buch für Angelegenheiten in genere, was nun teglich in die 
Canntzlej kombt, worin die Namen der Parteien vor Gericht genannt sein sollten. 
Ein anderes war für Supplikationen, Zitationen, Appellationen, Resolutionen 
angelegt Ein drittes Buch sollte als Terminkalender dienen, aus dem zu entneh¬ 
men war, welche Termine in Aussicht standen und bearbeitet werden mußten. 
Schließlich wurde der Auslauf der Kanzlei eigens registriert. 
Nachdem Pfalzgraf Johann I. die Regierungsgeschäfte übernommen hatte, 
wurde noch ein dritter Sekretär zur persönlichen Aufwartung beim Landes¬ 
herrn bestellt und als Kammersekretär140 bezeichnet Dieser erscheint zunächst 
noch unter dem Kanzleipersonal der Landesregierung; zu Beginn der 80er Jahre 
schied er aus der allgemeinen Kanzlei aus und trat an die Spitze der nun errich¬ 
teten Kammerkanzlei. 
Neben den Sekretären waren mehrere Kanzleischreiber mit geringerer Verant¬ 
wortung tätig; sie übernahmen die Vertretung der Sekretäre in den Ratssitzun¬ 
gen und konzipierten Schriftsätze von geringerer Wichtigkeit141. Zum unteren 
Kanzleipersonal gehörte der Kanzleidiener oder Ratsknecht, der für die Reini¬ 
136 Ebda, Art. 54, fol. 92a-92b. 
137 Ebda, fol. 92b,- Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 102. 
138 Vgl. zu den Veränderungen der Kompetenzbereiche der Sekretäre, die im Unter¬ 
schied zu der Kanzleiordnung von 1559 in derjenigen von 1586 eingetreten sind, 
ebda, S. 102, Anm. 1. 
139 Siehe zum folgenden Kanzleiordnung von 1559, Art. 54, fol, 92b-94a. 
140 Zu seiner Funktion siehe die Ausführungen im Kapitel „Die Stellung des Fürsten im 
werdenden Regierungs- und Verwaltungsapparat: Das persönliche Regiment Johanns 
I.". 
141 Siehe dazu Kanzleiordnung von 1559, Art. 53, fol. 86b-87a; vgl. auch EID, Hof- und 
Staatsdienst, S. 257 f. 
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