Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Der Kanzler führte die Aufsicht über die Schreibstube125; er sah darauf, daß die 
gewöhnlichen Kanzleitage ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Er hatte ge¬ 
nerell bei den Räten insgesamt, bei den Sekretären und subalternen Kanzlei¬ 
beamten auf die Einhaltung der Bestimmungen der Kanzleiordnung zu achten. 
Ihm wurde Vollmacht gegeben, bei Übertretungen mit ernsthafften Worten zu stra¬ 
fen. Vnnd so dieselbign wort vnd straff, bej ainem oder mehr vnersprieslich. Soll das- 
selbig vnns [d.h. dem Fürsten], oder in vnnserm abwesen. Hofmaister oder Stathall- 
ter vnd Rethen angezaigt. vnd darinn gebürliche fursehung beschehen126. 
Den Räten - ihre Aufgaben wurden bereits erläutert127 - untergeordnet waren 
die Sekretäre. Die Kanzleiordnung von 1559 ging von einer Mindestbesetzung 
mit zwei Sekretären aus128; sie legte jedoch eine Erweiterung auf drei, eventuell 
auch vier Sekretäre nahe129. Der „oberste" Sekretär oder Kanzleisekretär130 
sollte allen Ratssitzungen beiwohnen und das Protokoll führen131, sowie an¬ 
schließend zusammen mit dem zweiten Sekretär die Beschlüsse aufsetzen und 
ausfertigen132. Weiterhin oblag ihm der Aufgabenbereich eines Hofgerichts¬ 
sekretärs133. Bei Abwesenheit des Kanzlers führte er die Aufsicht über die 
Kanzlei134, falls nicht ein anderer Rat mit der Vertretung beauftragt wurde; 
außerdem war er auch Siegelbewahrer und Siegler135. 
125 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 71b: Vnnser Canntzler Soll yederzeit. ein getreu¬ 
lich aufsehens. auf vnnser Canntziey Rät. Secretarien. vnd Schreiber haben. Das sy die 
Sachen vnd handlungen. Die Inen beuolhen. fürderlich vnd emssigclich ausrichten. vnnd 
menigclich. so bej vnserer Canntziey zethun hat. souii möglich briefhalben, nit lanng auf¬ 
gehalten werde, vnd in sonnderhait daran sein, das diser vnser Canntziey Ordnung, der¬ 
massen. wie vnser Will vnd mainung ist. mit sonnderm fleiss gelebt, vnd nachgesetzt wer¬ 
de. (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 82). 
126 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 72a; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ord¬ 
nung, S. 83; vgl. auch dazu die ähnlich lautende Formulierung in Art. 53, fol. 90b. 
127 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube". 
128 Art. 54, fol. 92a. 
129 Ebda., fol. 94b. 
130 Siehe zu seinen Funküonen Kanzleiordnung von 1559, Art. 52, fol. 82a-83b. 
131 Die Beschlüsse sollten in das Ratbuech, das mit Marginalindex und Schlußregister zu 
versehen ist, eingetragen werden (ebda., Art 11, fol. 18b u. Art 53, fol. 87a-87b). 
132 Vnnd Sollen sich vnnsere Secretarj vnnd Schreiber Zum höchsten befleissen Das sy auf 
ain yeden handl. der Inen zuconcipiern beuolhen. guete geschickte, förmliche, lautere 
vnuertuncklte vnd Canntzleysche Concepta begreiffen. Die Narration ainer yeden Missif. 
oder ains anndern briefs. nicht zu lanng machen. Vnnd in des handls substanntz nichts 
vergessen, oder gar zu kurtz abschneiden, (ebda., Art. 53, fol. 84b; zitiert nach KEI¬ 
PER/BUTTMANN, Kanzlei-Ordnung, S. 94). 
133 Kanzleiordnung von 1559, Art. 55, fol. 95a-97a; vgl. dazu auch das Kapitel „Das Hof- 
gericht", Anm. 19. 
134 Kanzleiordnung von 1559, Art. 52, fol. 82a-82b. 
135 Ebda., Art. 45 (a), fol. 64b-65a. 
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