Full text : Landesherr und Landesverwaltung

Der  Kanzler  führte  die  Aufsicht  über  die  Schreibstube125;  er  sah  darauf,  daß  die
gewöhnlichen  Kanzleitage  ordnungsgemäß  durchgeführt  wurden.  Er  hatte  generell
  bei  den  Räten  insgesamt,  bei  den  Sekretären  und  subalternen  Kanzleibeamten
  auf  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  der  Kanzleiordnung  zu  achten.
Ihm  wurde  Vollmacht  gegeben,  bei  Übertretungen  mit  ernsthafften  Worten  zu  strafen.
  Vnnd  so  dieselbign  wort  vnd  straff,  bej  ainem  oder  mehr  vnersprieslich.  Soll  dasselbig
  vnns  [d.h.  dem  Fürsten],  oder  in  vnnserm  abwesen.  Hofmaister  oder  Stathallter
  vnd  Rethen  angezaigt.  vnd  darinn  gebürliche  fursehung  beschehen126.
Den  Räten  -  ihre  Aufgaben  wurden  bereits  erläutert127  -  untergeordnet  waren
die  Sekretäre.  Die  Kanzleiordnung  von  1559  ging  von  einer  Mindestbesetzung
mit  zwei  Sekretären  aus128;  sie  legte  jedoch  eine  Erweiterung  auf  drei,  eventuell
auch  vier  Sekretäre  nahe129.  Der  „oberste"  Sekretär  oder  Kanzleisekretär130
sollte  allen  Ratssitzungen  beiwohnen  und  das  Protokoll  führen131,  sowie  anschließend
  zusammen  mit  dem  zweiten  Sekretär  die  Beschlüsse  aufsetzen  und
ausfertigen132.  Weiterhin  oblag  ihm  der  Aufgabenbereich  eines  Hofgerichtssekretärs133.
  Bei  Abwesenheit  des  Kanzlers  führte  er  die  Aufsicht  über  die
Kanzlei134,  falls  nicht  ein  anderer  Rat  mit  der  Vertretung  beauftragt  wurde;
außerdem  war  er  auch  Siegelbewahrer  und  Siegler135.

125  Kanzleiordnung  von  1559,  Art.  49,  fol.  71b:  Vnnser  Canntzler  Soll  yederzeit.  ein  getreulich
  aufsehens.  auf  vnnser  Canntziey  Rät.  Secretarien.  vnd  Schreiber  haben.  Das  sy  die
Sachen  vnd  handlungen.  Die  Inen  beuolhen.  fürderlich  vnd  emssigclich  ausrichten.  vnnd
menigclich.  so  bej  vnserer  Canntziey  zethun  hat.  souii  möglich  briefhalben,  nit  lanng  aufgehalten
  werde,  vnd  in  sonnderhait  daran  sein,  das  diser  vnser  Canntziey  Ordnung,  dermassen.
  wie  vnser  Will  vnd  mainung  ist.  mit  sonnderm  fleiss  gelebt,  vnd  nachgesetzt  werde.
  (Zitat  nach  keiper/buttmann,  Kanzlei-Ordnung,  S.  82).
126  Kanzleiordnung  von  1559,  Art.  49,  fol.  72a;  Zitat  nach  keiper/buttmann,  Kanzlei-Ordnung,
  S.  83;  vgl.  auch  dazu  die  ähnlich  lautende  Formulierung  in  Art.  53,  fol.  90b.
127  Siehe  dazu  das  Kapitel  „Die  Ratsstube".
128  Art.  54,  fol.  92a.
129  Ebda.,  fol.  94b.
130  Siehe  zu  seinen  Funküonen  Kanzleiordnung  von  1559,  Art.  52,  fol.  82a-83b.
131  Die  Beschlüsse  sollten  in  das  Ratbuech,  das  mit  Marginalindex  und  Schlußregister  zu
versehen  ist,  eingetragen  werden  (ebda.,  Art  11,  fol.  18b  u.  Art  53,  fol.  87a-87b).
132  Vnnd  Sollen  sich  vnnsere  Secretarj  vnnd  Schreiber  Zum  höchsten  befleissen  Das  sy  auf
ain  yeden  handl.  der  Inen  zuconcipiern  beuolhen.  guete  geschickte,  förmliche,  lautere
vnuertuncklte  vnd  Canntzleysche  Concepta  begreiffen.  Die  Narration  ainer  yeden  Missif.
oder  ains  anndern  briefs.  nicht  zu  lanng  machen.  Vnnd  in  des  handls  substanntz  nichts
vergessen,  oder  gar  zu  kurtz  abschneiden,  (ebda.,  Art.  53,  fol.  84b;  zitiert  nach  KEI¬PER/BUTTMANN,
  Kanzlei-Ordnung,  S.  94).
133  Kanzleiordnung  von  1559,  Art.  55,  fol.  95a-97a;  vgl.  dazu  auch  das  Kapitel  „Das  Hofgericht",
  Anm.  19.
134  Kanzleiordnung  von  1559,  Art.  52,  fol.  82a-82b.
135  Ebda.,  Art.  45  (a),  fol.  64b-65a.

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