Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Pfleger in Sulzbach in der Oberpfalz ernannt114 und blieb weiterhin „persona 
grata" bei Pfalzgraf Wolfgang, der ihn mit allerlei Dienstleistungen als „Rat von 
Haus aus" beauftragte115. 
Der Kanzler Ulrich Sitzinger, der die Stütze derjenigen in Pfalz-Zweibrücken 
gewesen war, die mehr den zwinglianischen und calvinistischen Lehren zuneig¬ 
ten, wurde durch den aus Meißen stammenden Lutheraner Wolfgang von 
Kotteritz116 verdrängt, der jedoch nur kurz in pfalz-zweibrückischen Diensten 
geblieben ist Nachfolger Sitzingers im Kanzleramt wurde dessen enger Ver¬ 
trauter Johannes Stieber117. Seine Laufbahn begann er 1554 als pfalz-zweibrücki- 
scher Sekretär und wurde Ende 1558 Rat und Vizekanzler. Auch nach der Re¬ 
gierungszeit Wolfgangs blieb er als Kanzler bis zu seinem Tod 1585 in der 
Gunst des neuen Fürsten, Herzog Johanns I. 
Von ihrer wichtigsten Persönlichkeit her wurde auch weiterhin die pfalz-zwei- 
brückische Politik bestimmt Der 1585 zum Kanzler ernannte Dr. Heinrich 
Schwebel118 wurde nunmehr der leitende Staatsmann während der Regierungs¬ 
zeit Johanns I. Dies war auch deshalb möglich, weil Johann I. und Schwebel 
sich in ihren religiösen und politischen Anschauungen nahestanden. Bereits 
kurz nachdem Schwebel das Kanzleramt übernommen hatte, war am 27. Januar 
1586 die Kanzleiordnung von 1559 - sie wurde lediglich in einzelnen Punkten 
abgeändert und den veränderten Verhältnissen angepaßt - neu erlassen 
worden119. Neben dem Generalsuperintendenten Pantaleon Candidus hat 
Schwebel bei dem Übergang Pfalz-Zweibrückens vom Luthertum zum Calvinis¬ 
mus mitgewirkt120. Crollius hebt rühmend hervor, Schwebel könne man mit 
Sitzinger vergleichen; er habe diesen sogar an Lebensdauer sowie an Arbeit¬ 
samkeit übertroffen121. Getragen vom Vertrauen des Fürsten konnte ein Kanz¬ 
114 Siehe dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 74 f, Anm. q. Vgl. dazu beson¬ 
ders Drescher, Sitzinger, S. 199 (55)-206 (62). 
115 Sitzinger wurde auch in den folgenden Jahren weiterhin mit pfalz-zweibrückischen 
Angelegenheiten betraut (siehe dazu Drescher, Sitzinger, S. 201(57) f), so beispiels¬ 
weise mit der Frage der Kreditaufnahme für Pfalzgraf Wolfgang bei dem Kloster Kais- 
heim während der Jahre 1567 bis 1569 (vgl. dazu koch, Die Kriegskosten Herzog 
Wolfgangs, S. 76 ff). Noch 1573 wurde Sitzinger mit politischen Geschäften beauf¬ 
tragt, wie crollius, Commentarius de cancellariis, S. 205, zeigt. 
116 Siehe zu ihm crollius, Commentarius de cancellariis, S. 88-92. 
117 Siehe über ihn crollius, Commentarius de cancellariis, S. 93-95, sowie mayerhofer, 
Inhalt und Zustand des Pfalz-Zweibrückischen Archivs, S. 245-248. Stieber besorgte 
1565 die Ausgabe der Bergwerksordnung Herzog Wolfgangs, drei Jahre später die 
zweite Ausgabe der unter der Vormundschaftsregierung für Herzog Wolfgang mit 
Wirkung vom 1. Januar 1536 erlassenen pfalz-zweibrückischen Gerichtsordnung. 
118 Über ihn siehe crollius, Commentarius de cancellariis, S. 97-115. 
119 Bibliotheca Bipontina Zweibrücken Handschrift Nr. 16. 
120 Vgl. dazu KOCH, Der Übergang von Pfalz-Zweibrücken, sowie jung, Michael Philipp 
Beuther, S. 25; zu Pantaleon Candidus franck, in ADB 3, S. 746-748; biundo, in NDB 3, 
S. 121 f; biundo, in RGG3 I, Sp. 1608; butters, Pantaleon Candidus. 
121 crollius, Commentarius de cancellariis, S. 97. 
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