Full text: Landesherr und Landesverwaltung

zu dem vnuermöglich ist. Ins haus zugeen. vnd in seiner persönlichen gegnwurtig- 
kait. die beratslagung furzenemen90. Bei allen Ratssitzungen hat ein Sekretär 
Protokoll zu führen, damit die Motive der dekretierten Mandate und Reskripte 
auch für einen Abwesenden später nachschlagbar bzw. beim Konzipieren des 
ausgehenden Schriftstücks stets zur Hand waren. Der Beschluß mußte sofort 
nach der Beschlußfassung in das Ratsbuch verzeichnet werden, mit Vermeidung 
der Vrsaghen souil möglich, warumb der beschlus erfolgt sej [...]// Alsbald es auch 
verzaichnet ist. Soll es bemelter Secretarj den Räten fürlesen. Damit sy sehen mögen, 
ob es Irem beschluss gemes prothocollirt. vnnd wo ettwas zuenndern ist. dasselbig 
alsbald in gegnwurtigkait aller Rete geschehn mög91. Für die Entschlüsse des 
Rates war die Meinung des Fürsten entscheidend92. War er nicht anwesend, so 
wurde durch den Umfrageleiter ein Mehrheitsbeschluß herbeigeführt93. Wichti¬ 
gere Angelegenheiten, über die kein Konsens erzielt werden konnte, sollten 
aber zurückgestellt und dem Fürsten später vorgelegt werden, mit anzaig warauf 
yeder tail sein opinion gründe, vnd darauf verrner bschaids erwarten.// Wann aber 
die Sachen dermassen geschaffen das sy kain Verzug dulden möchten. So soll der 
Jhenig. bei dem der beschluss steet. dahin zu schliessen macht haben, wie Er in seim 
Damit aber die anndern Rät. da es wichtige Sachen sind, in disem (Fall) entschuldigt 
gewissen, auch gegen vnns. sölhs mit rechtem grundt. zuueranworten gedenckt.// 
seien. So soll man aines yeden Votum vnnderschidlich Inns Ratbuch aufzaichnen. 
oder ainen yeden. wo Ers begert selbs verzaichnen lassen[...p4. Dem Hofmeister, 
der im allgemeinen in Abwesenheit des Fürsten den Vorsitz des Ratskollegiums 
führt, scheint durch seine beschließende Funktion eine entscheidende Rolle im 
Rat zuzufallen. Zwar wurde zu keiner Zeit sein besonderer Rang in Frage ge¬ 
stellt, aber seine tatsächliche Bedeutung verringerte sich mit dem weiteren Aus¬ 
bau der Zentralverwaltung im Verlauf des 18. Jahrhunderts immer mehr95. Von 
seiner früher dominierenden Stellung blieb schließlich nur noch die Wahrneh¬ 
mung von Repräsentationspflichten übrig. Die Position des Kanzlers wurde - 
nachdem Dr. Ulrich Sitzinger dieses Amt innehatte - politisch bedeutsamer als 
diejenige des Hofmeisters; er setzte in Absprache mit dem Hofmeister die 
90 Während der Beratung sollte allweg ein Secretarius oder Schreiber mit dem Ratbuch 
anwesend sein; oder aber das man ymands zu Ime abfertige der sein guetbeduncken von 
Ime hör. vnd es an die anndern bring. (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 
37). Diese Bestimmung wurde in der Kanzleiordnung von 1586 noch erweitert und 
zwar soll demselbigen die Acta oder Concepta zu zuschicken vndt sein bedencken darüber 
durch einen Rath oder Secretarium zu hören, oder von Ihme schrifftlich zu begehren Vnge- 
wehrt sein, das dan sonders wichtige Sachen, vndt wir nit ahnheimbsch weren, soll vif ge- 
melten fall eines Rhats kundtliche(r) Leibsschwachheit, (vnsern Rhäten erlaubt sein)[...] (Zi¬ 
tat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 37, Anm. 7). 
91 Kanzleiordnung von 1559, Art. 16, fol. 23a-23b; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei- 
Ordnung, S. 36. 
92 Kanzleiordnung von 1559, Art. 16, fol. 20a. 
93 Ebda. 
94 Ebda., fol. 20b-21a; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 33 f. 
95 Siehe dazu das Kapitel „Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktionen". 
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