vorwiegend in Fragen der Finanz- und Wirtschaftspolitik gehört, verschiedent¬
lich aber auch mit auswärtigen Vertretungen des Pfalzgrafen beauftragt23.
Neben dem Hofmeister tritt der Kanzler besonders hervor. Ursprünglich war er
nicht mehr als eine Hilfskraft24, welche die gelegentlichen Schreibarbeiten erle¬
digte und für die Aufbewahrung der Urkunden sorgte. Daß dieses Schreiberamt
im Verlauf des 15. Jahrhunderts eine wachsende Bedeutung gewann, ist in der
gesteigerten Verwaltungstätigkeit sowie in der zunehmenden Zentralisierung
begründet. Am Beginn des hier behandelten Zeitabschnittes war jene wichtige
Stufe des Aufstieges gerade erreicht worden: Nicolaus Langwerth von
Simmern25, der noch unser schriber26 genannt und von den 30er Jahren an als
erster Kanzler von Pfalz-Zweibrücken aufgeführt wird, übte zuvor bereits als
Ratgeber Stephans überaus wichtige Funktionen aus27: Als Pfalzgraf Stephan
1417 wegen Differenzen mit seinem Bruder, dem Kurfürsten Ludwig III. von der
Pfalz, bei einem Schiedsgericht in Worms weilte, war neben Stephans Rat Hen¬
ne von Randeck auch der spätere Kanzler Nicolaus Langwerth von Simmern
zugegen. In seiner Funktion als Kanzler wird Nicolaus von 1432 an wiederholt
bei pfalz-zweibrückischen Angelegenheiten genannt28. Deutlich wird, daß nicht
mehr die Aufzeichnung der Urkunden, sondern vielmehr Korrespondenzen, Be¬
fehlsanweisungen an die lokalen Verwaltungs- und Rechnungsbeamten, Auf¬
stellungen über Abgaben, gerichtliche Schriftsätze jetzt seine Hauptaufgabe bil¬
deten. War Nicolaus Langwerth von Simmern von 1437 bis zu seinem 1450 er¬
folgten Tod Kanzler von Pfalz-Zweibrücken unter den Pfalzgrafen Stephan und
Ludwig dem Schwarzen gewesen, so übte sein Sohn Johann29 die gleiche Stel¬
lung unter Herzog Ludwig und seinem Nachfolger Alexander aus. Mehr ein
23 Vgl. auch für die spätere Zeit die Bestallung Ludwigs von Eschenau vom 25. Dezember
1532; er wird, so lange er will, zum Hofmeister bestellt, es sei in Reden, Raten oder
Schickungen; ziüert nach EID, Hof- und Staatsdienst, S. 40.
24 Die Kanzlei in Zweibrücken, deren Sphäre sich in den dreißiger Jahren des 16. Jahr¬
hunderts als eine Keimzelle der beginnenden Behördenbildung erweisen wird, ist noch
keine „Behörde im technischen Sinn" (Härtung, Deutsche Verfassungsgeschichte, S.
79), sondern bleibt - trotz der gesteigerten Bedeutung des Kanzlers - eine einfache
Schreib- und Registraturstelle ohne erkennbare Funktion als selbständiges Landesver¬
waltungsorgan. Ihre wesentlichste Aufgabe besteht darin, Urkunden und sonstige
Schreiben abzufassen und auszufertigen, die einlaufenden Schriftstücke samt den
Konzepten des Ausgangs möglichst sorgfältig aufzubewahren, beglaubigte Abschriften
herzustellen und eine mißbräuchliche Benutzung des landesherrlichen Siegels zu ver¬
hüten.
25 Zu Nicolaus Langwerth von Simmern CROLLIUS, Commentarius de cancellariis, S.
13-17, sowie LANGWERTH von SIMMERN, Familiengeschichte, S. 19-28.
26 Siehe dazu ebda., S. 21.
27 Ebda, S. 20.
28 Vgl. dazu im einzelnen ebda., S. 21 f.
29 Siehe zu ihm crollius, Commentarius de cancellariis, S. 18-21, sowie langwerth von
simmern, Familiengeschichte, S, 29-55.
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