sind7. Somit läßt die Bezeichnung Rat und Diener - soweit eine Unterscheidung
von Funktionen im Rahmen dieser noch wenig differenzierten Verwaltung be¬
reits erfolgt war - eine genauere Einordnung der genannten Personen nicht zu.
Nur selten verraten speziellere Zusätze oder inhaltliche Kriterien, welches Amt
die Betreffenden in der landesherrlichen Verwaltung eingenommen haben.
Allein maßgebend für die Ernennung zum Rat waren Rang und Ansehen, die
Einschätzung des einzelnen durch den Fürsten bezüglich seiner Tüchtigkeit
oder seines politischen Einflusses; hierin liegt in vielen, heute meist nicht mehr
erkennbaren Fällen die Absicht häufiger Verwendung in der Verwaltung am
Hof. Sie dürften mit ihrem Ratschlag oft beträchtlichen Einfluß auf landesherr¬
liche Entscheidungen ausgeübt haben, der allerdings nicht mehr oder nur noch
in der Tendenz festzustellen ist Wenn auch einzelne als Schiedsrichter8 oder
Bürgen wiederholt in der Umgebung des Herzogs aufgetreten sind, so handelte
es sich doch um einen häufig wechselnden Personenkreis, dessen zeitweilige
Angehörige der Pfalzgraf unter seinen Lehnsleuten9 fand und deren Kenntnis in
bestimmten Landesangelegenheiten er sich zunutze machte. Das Entscheidende
an diesemVerhältnis zwischen Landesherr und Rat war dessen Ungebundenheit
gegenüber seinen Ratgebern; es stand offenbar ganz in seinem Belieben, wen er
zu bestimmten Dienstleistungen - besonders Kommissionen im fürstlichen Auf¬
trag, Vorverhandlungen zu Verträgen, Entsendungen zu Kreis- und Reichs¬
tagen - berufen wollte.
In dieser Praxis war allerdings bereits in den 40er Jahren des 15. Jahrhunderts
eine entscheidende Änderung insofern eingetreten, als sich von dem Gefolge
des Pfalzgrafen Stephan allmählich ein bestimmter Personenkreis von sechs
Räten10 absonderte, der zu länger dauernder Tätigkeit in seine Umgebung gezo¬
gen wurde, während die große Zahl der übrigen Räte höchstens gelegentlich zur
Beratung bzw. Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung benötigt wurde.
Wenn man in dieser Personengruppe auch noch keine festumrissene Institution
sehen darf, allein schon deshalb nicht, weil ihr die Aufgaben jeweils von Fall zu
Fall zugewiesen wurden, so läßt sich dennoch eine gewisse Stetigkeit in der
Auswahl der Personen feststellen: Zwei Räte, der Ritter Johann Mulnstein von
7 Die folgende Darstellung beruht auf einer Auswertung von Pfalzgraf Ludwigs Ver¬
schreibungen und Schirmbriefen (LA Speyer F 1, Nr. 129), der Bestallungen Pfalzgraf
Alexanders (LA Speyer F 1, Nr. 132) sowie von dessen Lehenbuch (LA Speyer F 1, Nr.
135) und Pfalzgraf Ludwigs II. Schirm- und Bestallungsbriefe (LA Speyer F 1, Nr. 138).
8 Zu schiedsrichterlichen Aufgaben siehe glasschröder, Urkunden zur pfälzischen Kir¬
chengeschichte, Nr. 635.
9 Bereits der Eid, den ein Lehnsmann bei der Huldigung geleistet hatte, verpflichtete ihn,
unter „Einsatz der ganzen Person" zu „Rat und Hilfe”. Ernannte ihn der Fürst zusätz¬
lich zum „Rat", so vergewisserte er sich nicht nur einer Pflicht, die jener schon einge¬
gangen war, sondern er schuf sich auch „ein Instrument politischer Bindung in der
Innen- und Außenpolitik" (brunner, Land und Herrschaft, S. 171 und 269).
10 Es sind dies der Hofmeister Bernhard Kranich von Kirchheim sowie die Räte Brenner,
Friedrich und Heinrich von Lewenstein, Henne von Randeck sowie Johann Mulnstein
von Grumbach (LA Speyer F 1, Nr. 119a, fol. 134).
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