Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

sind7. Somit läßt die Bezeichnung Rat und Diener - soweit eine Unterscheidung 
von Funktionen im Rahmen dieser noch wenig differenzierten Verwaltung be¬ 
reits erfolgt war - eine genauere Einordnung der genannten Personen nicht zu. 
Nur selten verraten speziellere Zusätze oder inhaltliche Kriterien, welches Amt 
die Betreffenden in der landesherrlichen Verwaltung eingenommen haben. 
Allein maßgebend für die Ernennung zum Rat waren Rang und Ansehen, die 
Einschätzung des einzelnen durch den Fürsten bezüglich seiner Tüchtigkeit 
oder seines politischen Einflusses; hierin liegt in vielen, heute meist nicht mehr 
erkennbaren Fällen die Absicht häufiger Verwendung in der Verwaltung am 
Hof. Sie dürften mit ihrem Ratschlag oft beträchtlichen Einfluß auf landesherr¬ 
liche Entscheidungen ausgeübt haben, der allerdings nicht mehr oder nur noch 
in der Tendenz festzustellen ist Wenn auch einzelne als Schiedsrichter8 oder 
Bürgen wiederholt in der Umgebung des Herzogs aufgetreten sind, so handelte 
es sich doch um einen häufig wechselnden Personenkreis, dessen zeitweilige 
Angehörige der Pfalzgraf unter seinen Lehnsleuten9 fand und deren Kenntnis in 
bestimmten Landesangelegenheiten er sich zunutze machte. Das Entscheidende 
an diesemVerhältnis zwischen Landesherr und Rat war dessen Ungebundenheit 
gegenüber seinen Ratgebern; es stand offenbar ganz in seinem Belieben, wen er 
zu bestimmten Dienstleistungen - besonders Kommissionen im fürstlichen Auf¬ 
trag, Vorverhandlungen zu Verträgen, Entsendungen zu Kreis- und Reichs¬ 
tagen - berufen wollte. 
In dieser Praxis war allerdings bereits in den 40er Jahren des 15. Jahrhunderts 
eine entscheidende Änderung insofern eingetreten, als sich von dem Gefolge 
des Pfalzgrafen Stephan allmählich ein bestimmter Personenkreis von sechs 
Räten10 absonderte, der zu länger dauernder Tätigkeit in seine Umgebung gezo¬ 
gen wurde, während die große Zahl der übrigen Räte höchstens gelegentlich zur 
Beratung bzw. Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung benötigt wurde. 
Wenn man in dieser Personengruppe auch noch keine festumrissene Institution 
sehen darf, allein schon deshalb nicht, weil ihr die Aufgaben jeweils von Fall zu 
Fall zugewiesen wurden, so läßt sich dennoch eine gewisse Stetigkeit in der 
Auswahl der Personen feststellen: Zwei Räte, der Ritter Johann Mulnstein von 
7 Die folgende Darstellung beruht auf einer Auswertung von Pfalzgraf Ludwigs Ver¬ 
schreibungen und Schirmbriefen (LA Speyer F 1, Nr. 129), der Bestallungen Pfalzgraf 
Alexanders (LA Speyer F 1, Nr. 132) sowie von dessen Lehenbuch (LA Speyer F 1, Nr. 
135) und Pfalzgraf Ludwigs II. Schirm- und Bestallungsbriefe (LA Speyer F 1, Nr. 138). 
8 Zu schiedsrichterlichen Aufgaben siehe glasschröder, Urkunden zur pfälzischen Kir¬ 
chengeschichte, Nr. 635. 
9 Bereits der Eid, den ein Lehnsmann bei der Huldigung geleistet hatte, verpflichtete ihn, 
unter „Einsatz der ganzen Person" zu „Rat und Hilfe”. Ernannte ihn der Fürst zusätz¬ 
lich zum „Rat", so vergewisserte er sich nicht nur einer Pflicht, die jener schon einge¬ 
gangen war, sondern er schuf sich auch „ein Instrument politischer Bindung in der 
Innen- und Außenpolitik" (brunner, Land und Herrschaft, S. 171 und 269). 
10 Es sind dies der Hofmeister Bernhard Kranich von Kirchheim sowie die Räte Brenner, 
Friedrich und Heinrich von Lewenstein, Henne von Randeck sowie Johann Mulnstein 
von Grumbach (LA Speyer F 1, Nr. 119a, fol. 134). 
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