Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Nicht nur von Fankreich, sondern auch von Österreich und Preußen wurde 
Pfalz-Zweibrücken umworben, weil der Herzog Karl II. August als Erbe von 
Kurfürst Karl Theodor die Anwartschaft auf Pfalzbayern, den drittgrößten deut¬ 
schen Staat, besaß. Daß der Landesherr diese politische Rolle gespielt hat, war 
vor allem das Verdienst von Johann Christian Freiherr von Hofenfels; er, der 
wiederholt in Versailles, Dresden und München verhandelte, konnte die 
Tauschpläne Karl Theodors sowie Josephs II. vereiteln und Bayern mit Hilfe 
Preußens dem Hause Wittelsbach erhalten. Nicht nur für die bayerische, son¬ 
dern auch für die deutsche Geschichte war dies von großer Bedeutung; das poli¬ 
tische Gleichgewicht im Reich hing nämlich von der Frage ab, ob Österreich 
eine Annektion Bayerns gelingen würde. 
In dieser Zeit war Hofenfels diejenige Person am Zweibrücker Hof, welche die 
komplexen Zusammenhänge der Politik genügend durchschaute, um die Be¬ 
lange der Wittelsbacher und zusätzlich auch noch Preußens zu wahren. Lag 
seine Bedeutung in der Führung der Außenpolitik, so hatte Heinrich Wilhelm 
von Wrede den größten Anteil an der behördenmäßigen Ausgestaltung Pfalz- 
Zweibrückens. Unter ihm wurde das Kabinettskollegium zur entscheidenden, 
staatsanleitenden Behörde. Auch Asmus von Esebeck und Borngesser waren 
überwiegend im innenpolitischen Bereich tätig. Eine herausragende Stellung 
auf allen Gebieten der Verwaltung hatte Schorrenburg bis zu seinem Sturz un¬ 
ter Gustav Samuel Leopold innegehabt. 
Die Herzoge konnten sich bei der Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte auf Räte 
stützen, die nicht nur durch ihren Beruf dem Landesherrn verpflichtet waren, 
sondern darüber hinaus durch ihre überwiegende Herkunft aus dem Lande eine 
enge Beziehung zum Fürstenhaus hatten. In ihrer Mehrzahl entstammten sie 
dem Bürgertum. Der überwiegende Teil der Räte blieb bis zum Tod oder bis zur 
Dienstunfähigkeit am Hof. Nicht nur die Landeskinder, auch die „Ausländer" 
waren hier so verwurzelt, daß sie ungern fortgingen. Genannt seien von Jakob 
zu Hollach und Borngesser,- die Beispiele ließen sich beliebig vermehren. 
Adlige und bürgerliche Räte waren zwei verschiedene soziale Gruppen. Dies 
gilt besonders für die Merkmale des Standes und des Vermögens. Einige wenige 
Gemeinsamkeiten gab es nur bezüglich der Laufbahn. Die Tatsache, daß bürger¬ 
liche und adlige Räte das gleiche Amt innehaben konnten, ermöglichte dem 
bürgerlichen Rat eine Erhebung in den Adelsstand. Die Voraussetzungen für ei¬ 
nen solchen Aufstieg waren Tüchtigkeit und Willfährigkeit gegenüber den 
Wünschen des Landesherrn. Infolge der unterschiedlichen Besoldung waren 
mit den Rangerhöhungen auch Aussichten auf materielle Vorteile verbunden. 
Aus diesen Gegebenheiten lassen sich zugleich Stärken und Schwächen der 
Beamten erkennen: es waren dies einerseits Berufserfahrung und Sachkenntnis, 
andererseits geringe Neigung zu Neuerungen und weitgehende Abhängigkeit 
von dem Willen des Landesherrn. Diese Eigenschaften sind für die Mehrzahl 
der Räte charakteristisch. 
Starke personelle Veränderungen in den Kollegien lassen sich nicht feststellen. 
Die Positionen der Beamten waren lediglich bei einem Regierungswechsel 
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