Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

heiten, der pfalz-veldenzischen wie der pfalz-zweibrückischen Erbfolgefrage, 
sicher sei, durch den Gesandten in Wien verwenden. Vor allem aber sprach 
Christian die Bitte aus, daß den Generälen und Kommandanten der dem Elsaß 
am nächsten gelegenen Standorte die notwendigen Anordnungen gegeben 
würden72. Christian III. wußte, daß Frankreich ungleich mehr an der veldenzi¬ 
schen als an der pfalz-zweibrückischen Frage interessiert war, denn für den 
französischen Hof galt es, seine Ansprüche auf die Ausübung der königlichen 
Souveränität über die Herrschaften Lützelstein und Guttenberg, welche durch 
Reichshofratsbeschluß bestritten war73, aufrechtzuerhalten. Pfalz-Birkenfeld, 
das den Besitz dieser Gebiete dem Urteil des Colmarer „Conseil souverain'' ver¬ 
dankte, hatte bereitwillig die Oberhoheit des Königs anerkannt74. Frankreich 
durfte schon aus Prestigegründen nicht zulassen, daß Kurpfalz, der der Reichs¬ 
hofrat die gleichen Gebiete zugesprochen hatte, sich nun mit der Unterstützung 
Wiens an den Besitzungen des Birkenfelders schadlos hielt75. 
Der Streit um die Erbfolge in Pfalz-Zweibrücken wurde nach dem Rückzug der 
pfälzischen Truppen auf der diplomatischen Ebene weitergeführt. Der Reichs¬ 
hofrat, bei dem Pfalz-Birkenfeld Klage gegen das kurpfälzische Vorgehen erho¬ 
ben hatte, ordnete einen Vergleich an, der die Zusammenlegung der pfalz- 
veldenzischen und pfalz-zweibrückischen Lande und die gleichmäßige Auftei¬ 
lung an beide Kontrahenten vorsah. Dieser Vorschlag scheiterte jedoch am 
Widerspruch Pfalz-Birkenfelds; man wollte dem pfälzischen Kurfürsten nur die¬ 
jenigen Teile von Veldenz zugestehen, welche bereits in dessen Besitz waren76. 
Nachdem die Mitte 1726 stattgefundenen Vergleichsverhandlungen gescheitert 
waren77, forderte Karl Philipp die Exekution des Reichshofratsbeschlusses in 
der pfalz-veldenzischen Angelegenheit und beantragte, damit eine französische 
72 Diesem Ersuchen sollten gleichlautende Briefe an maßgebliche Persönlichkeiten des 
französischen Hofes, worunter sich persönliche Freunde, wie der Kardinal Rohan und 
der Marquis d'Huxelles befanden, den nötigen Nachdruck verleihen (Konzepte 
Christians III. an Armenonville, Morville, Rohan und Huxelles, Straßburg 5.12.1724. 
GHA München KA 478/2). 
73 Am 16. Oktober 1700 erfolgte in der pfalz-veldenzischen Angelegenheit ein kaiser¬ 
liches Mandat, welches am 13. Mai 1716, am 7. Juni 1718 und am 3. November 1724 
wiederholt wurde. GHA München KA 1668/1. 
74 Vgl. dazu baumann, Pfalz-Zweibrücken und Frankreich, S. 27. 
75 Da nach französischer Auffassung (siehe dazu Ludwig, Die deutschen Reichsstände im 
Elsaß, S. 9 ff) das Reich keine Hoheitsrechte über jene ehemals pfalz-veldenzischen 
Gebiete, die im Elsaß lagen, auszuüben hatte, war der Reichshofrat weder befugt, in der 
pfalz-veldenzischen Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen, noch - sollte 
Chrisüan III. einem Reichshofratsbeschluß unter Anerkennung des französischen 
Rechtsstandpunktes nicht Folge leisten - Repressalien zu ergreifen. 
76 Siehe dazu den Bericht Schwengsfelds aus Wien vom 8. Mai 1726. GHA München KA 
478/2. 
77 Siehe dazu den Bericht Franckens aus Wien an Karl Philipp vom 11. Mai 1726. GHA 
München KA 1668/1. 
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