„fragt (man) heute stark nach dem Nichtabsolutistischen im Absolutismus, nach
den autonomen Bezirken"4. Gerhard Oestreich hat diese Einseitigkeiten, die
beide Forschungsrichtungen zur Überschätzung ihrer Ergebnisse führten, be¬
klagt und zur Lösung eine beachtenswerte Hypothese entwickelt. Er lehnt den
institutionellen Ausgangspunkt der beiden Richtungen ab und versucht statt-
dessen, „den monarchischen Absolutismus in Europa als einen umfassenden
Strukturwandel zu begreifen"5. Das Resultat dieses Wandels sieht er in einem
Prozeß, den er „Sozialdisziplinierung" nennt. Um diesen Vorgang zu studieren,
so fordert Oestreich, sollten sich die bisherigen Forschungsrichtungen zusam¬
menfinden.
Dieser Aufforderung kann die folgende Untersuchung, obgleich sie einen guten
Ansatz für seine Absichten bieten würde, nicht unmittelbar nachkommen.
Oestreichs Hypothese ist nicht aus dem Zustand der „intuitiven Zusammen¬
fassung mehrerer Einzelbeobachtungen" herausgekommen, wie v. Kruedener6
hervorgehoben hat, und erscheint deshalb zu inoperabel. Daß durch die Ver¬
nachlässigung der kleineren Reichsstände eine wesentliche Forschungslücke
besteht, soll diese Arbeit zeigen. Sie wird einen methodologischen Weg verfol¬
gen, der jenen Zusammenhang, den Oestreich beschrieben hat, berührt; sie
kann sich aber aus dem erwähnten Grund seiner These nicht bedienen.
Im folgenden soll das Problem präzisiert werden. Die vorliegenden Betrachtun¬
gen sollen nicht den alleinigen Anteil des Fürsten an der Staatsverwaltung her-
ausstellen - wie der Titel „Landesherr und Landesverwaltung" vermuten ließe -,
sondern es handelt sich vielmehr darum, allgemeine Linien der Verwaltungs¬
gestaltung von Pfalz-Zweibrücken aufzuzeigen und dabei den Anteil des Lan¬
desherrn in ein Verhältnis zu der gesamten Staatsverwaltung zu bringen. Damit
ist aber nur eine Seite des zu betrachtenden Gegenstandes erfaßt. Es soll nach
der Erweiterung der Staatstätigkeit mit ihren erhöhten Anforderungen an die
administrative Leistungsfähigkeit gefragt und dabei der Differenzierungsprozeß
in der zentralen Sphäre verfolgt werden.
Bei einer Beurteilung der pfalz-zweibrückischen Verwaltungsorganisation kann
deren Entwicklung zwar nicht an derjenigen der großen Territorialstaaten ge¬
messen werden, doch schließt dies keineswegs aus, daß die Verwaltungs¬
4 oestreich, Strukturprobleme, S. 333; die Herausarbeitung der Hauptforschungsrich¬
tungen bei oestreich, ebda., S. 331 ff, und ähnlich schon früher durch v. raumer, Abso¬
luter Staat, S. 62 ff.
5 oestreich, Strukturprobleme, S. 329, Anm.
6 Siehe dazu v. kruedener, Hof im Absolutismus, S. 2. Weiterhin, so v. kruedener, habe
bereits elias mit seinem Entwurf der allgemeinen Theorie der Zivilisation nichts an¬
deres unternommen, als den in einen weiteren Rahmen gestellten sozio- und psycho-
genetisch begründeten Erklärungsversuch der auch von oestreich beobachteten Vor¬
gänge (siehe dazu elias, Prozeß der Zivilisation, bes. in Bd. II die Zusammenfassung, S.
312 ff). „Trifft dies zu, dann ist ,Sozialdisziplinierung' identisch mit dem allgemeinen
-nicht auf den monarchischen Absolutismus beschränkten, aber bei ihm besonders gut
sichtbaren - Zivilisationsprozeß" (v. kruedener, ebda.).
12