Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

Dritter Teil 
BEAMTENTUM UND PFARRSTAND IN PFALZ¬ 
ZWEIBRÜCKEN 
I Das Dienstverhältnis der Beamten 
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des modernen Staates hat Otto Hintze 
die Wurzeln des modernen Beamtentums, das sich seit dem 16. Jahrhundert als 
„ein besonderer Berufsstand von eigenartiger Haltung zwischen Ritterschaft, 
Bauernstand und Geistlichkeit"1 ausbildete, aufgezeigt2. Sie lagen einerseits im 
Dienstverhältnis der ritterlichen Ministerialen, andererseits im Dienstvertrag 
der „gemieteten Doktoren” nach dem Vorbild des römisch-rechtlichen Kon¬ 
traktverhältnisses der Dienstmiete. In der beiderseitigen Durchdringung dieser 
Faktoren - der erste bestimmte den bis in die Gegenwart nachwirkenden 
patriarchalischen Grundzug des Beamtentums, der zweite brachte feste Bedin¬ 
gungen in das Dienstverhältnis - ergab sich ein neuer Dienstcharakter. Zu die¬ 
sen ältesten Wurzeln des modernen Beamtentums trat als dritte Komponente 
das kommissarische Beamtentum hinzu; dieses konnte vom Fürsten in größerer 
Abhängigkeit gehalten werden, da es mit außerordentlichen und widerruflichen 
Amtsaufträgen ausgestattet war. 
Der „privatrechtliche" Dienstvertrag, der Bestallungsbrief, mit seinen jeweils 
neu festgesetzten Bedingungen, Kündigungsklauseln, Dienstbezügen, Alters¬ 
versorgungen bildete auch in Pfalz-Zweibrücken3 den Kern des Dienstverhält¬ 
nisses, das auf der Grundlage der freien Vereinbarung zwischen dem Fürsten 
und dem in den landesherrlichen Dienst eintretenden Beamten zustande kam. 
Nach den mündlich oder schriftlich vereinbarten Bedingungen erklärte sich der 
betreffende Beamte gegebenenfalls zum Eintritt in den fürstlichen Dienst bereit 
und erschien am verabredeten Tage zur Eidesleistung4. Über die Vereinbarun¬ 
gen, die der Landesherr oder sein bevollmächtigter Vertreter in mündlicher 
Verhandlung oder auf schriftlichem Wege erzielte, wurde ein Bestallungsbrief 
1 hintze, Beamtenstand, S. 86. 
2 Vgl. zum folgenden ebda., S. 83 ff; siehe dazu auch OESTREICH, Otto Hintze, S. 21 f. 
3 Wenn im folgenden mit einem modernen Begriff von einem pfalz-zweibrückischen 
„Beamtentum" gesprochen wird, so soll darunter die Gesamtheit derjenigen, die frei¬ 
willig in ein besonders geregeltes Dienstverhältnis zum Fürsten getreten sind, verstan¬ 
den werden. 
4 Unter Pfalzgraf Stephan (1410-1459) wurden diese Vereinbarungen in einem Diener¬ 
oder Lohnabrechnungsbuch notiert (LA Speyer F 1, Nr. 119a und 119b), welches aber 
schon unter Pfalzgraf Ludwig dem Schwarzen (1459-1486) durch die Einführung der 
Bestallungspatente abgelöst wurde (LA Speyer F 1, Nr. 129). Vgl. dazu auch eid, Hof- 
und Staatsdienst, S. 10. 
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