wieder auf eine enge Zusammenarbeit mit den Amtsbehörden angewiesen. Da¬
neben gab es eine Fülle landesherrlicher Beschäftigungsaufträge an Einzelper¬
sonen ohne institutionelle Basis. Neue Unternehmungen, wie beispielsweise der
Chausseebau und der Anbau von Maulbeerbäumen zur Seidenraupenzucht,
brachten besonders in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wieder Men¬
schen in den staatlichen Dienst.
Die Amtsverwaltung ist gegenüber den Gemeinden und den Untertanen als per¬
manente Vertretung des Landesherrn aufgetreten. Dieses Verhältnis der Amts¬
verwaltung zu Dörfern und Städten ihres Gebietes wurde im wesentlichen von
der immer umfassender werdenden Macht des territorialen Staates bestimmt
Die Kräfte, die dieser Entwicklung im Wege standen oder entgegenwirkten,
mußten zuerst mit der Verwaltung in Konflikt geraten. Dies war in erster Linie
im Bereich der städtischen Freiheiten der Fall166. Lagen noch im 15. Jahrhun¬
dert Stadtrechtsverleihungen und der Ausbau städtischer Positionen im Interes¬
se des Fürsten, da sie der militärischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Stär¬
kung des Territoriums dienten, so wurde das städtische Element vom 16. Jahr¬
hundert an zugunsten der landesherrlichen Verwaltung zurückgedrängt167.
Alte Privilegien wurden abgeschwächt, und damit war schon eine bedeutendere
Stufe des Untertanenstaates mit reglementierender und nivellierender Verwal¬
tungstätigkeit erreicht Mit dem Absorptionsvorgang städtischer wie auch
gemeindlicher Eigenrechte durch die pfalz-zweibrückische Landesherrschaft
wurde auch die Bedeutung der Amtsverwaltung einem Wandel unterzogen: Sie
verlor besonders im Verlauf des 18. Jahrhunderts viel von ihrer Selbständigkeit
gegenüber dem verstärkten Zentralismus der landesfürstlichen Regierung168. Es
läßt sich feststellen, daß sich Möglichkeiten der Beamten der Amtsverwaltung,
eigene Entscheidungen zu treffen, erheblich verringerten169. So stellte das Land
schon lange vor den französischen Umgestaltungen eine Summe sehr weit
gleichgeschalteter und auf verschiedenen Gebieten bis in Kleinigkeiten hinein
staatlich dirigierter Kommunen dar. Der Amtsverwaltung fiel dabei wesentlich
nur noch die Funktion einer Verteilerstelle staatlicher Direktiven und einer
Sammelstelle kommunaler und privater Gesuche an die Landesregierung zu.
V Resümee
Es sollen nunmehr die Grundlinien in der Entwicklung der obersten Regie¬
rungssphäre während des 18. Jahrhunderts zusammengefaßt werden. Als Er¬
gebnis der Bemühungen der Herzoge und ihrer Beamten um die Organisation
166 Als Beispiel sei hier Annweiler genannt (StdA Annweiler, Hauptgruppe 0, Nr. 6). Vgl.
dazu auch biundo/hess, Annweiler, S. 30 ff.
167 Siehe dazu StdA Annweiler, Hauptgruppe 0, Nr. 5.
168 Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts kam es wiederholt vor, daß die Regierung auch
Einzelentscheidungen innerhalb des Amtsbereichs traf {StdA Annweiler, Abt B, Nr.
214).
169 StdA Annweiler, Abt. B, Nr. 215.
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