Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

bau des Amtes ab. So war eine Form erreicht, die den Aufgaben der Amtsver¬ 
waltung entsprach: Sie hatte den landesherrlichen Willen gegenüber den Un¬ 
tertanen zu vertreten, garantierte die innere Ordnung des Staates und gab ihm 
nicht zuletzt die wirtschaftlichen Mittel für seine politischen, militärischen und 
kulturellen Aufgaben an die Hand. 
Betrachtet man das Personal der lokalen Verwaltung bezüglich seiner 
Funktionen153, so erscheint der Amtmann an erster Stelle. Dieser Beamte - er 
wurde vom Landesherrn persönlich ernannt, erhielt aber seine Besoldung aus 
den Gefällen des Amtes - hatte die Aufsicht über die Amtsgerechtsame und die 
Regalien im allgemeinen, Geleit und Zollwesen, Wildfänge, Bastardfälle, Muste¬ 
rungen, Gerichtsexekutionen, die Kontrolle der Bevölkerungsbewegung und die 
Aufsicht über sämtliche Unterbehörden inne154. Seinen Verpflichtungen ent¬ 
sprechend waren auch die Geld- und Naturaleinkünfte gut bemessen, wozu 
noch ein ständig anwachsendes, von der Landesherrschaft kaum zu überwa¬ 
chendes Akzidentalwesen kam. 
Nach dem Amtmann ist der Landschreiber zu nennen, der für die gesamte 
Finanz Verwaltung, für Gefälleinzug, Gerichtsbußen und Domänenverwaltung 
zuständig war155. Außer seiner Aufgabe als Einnehmer der landesherrlichen 
Abgaben wurden ihm im Rahmen einer allgemeinen Verpflichtung zur Unter¬ 
stützung des Amtmanns auch spezielle Aufgaben der Rechtspflege und der Poli¬ 
zeiaufsicht übertragen. Der Landschreiber erscheint aber nicht im Abhängig¬ 
keitsverhältnis zum Amtmann, sondern wirkt neben diesem in seinem sach¬ 
lichen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung gegenüber dem Landesherrn 
oder den zentralen Organen. In den Bereichen der Rechtsprechung und Polizei¬ 
gewalt wird ein Zusammenwirken von Amtmann und Landschreiber 
spürbar156. Sie waren die eigentlichen fast auf gleicher Stufe stehenden Ober¬ 
beamten eines Amtes. 
Seit etwa Mitte des 15. Jahrhunderts war ein sogenannter Keller im Amt, des¬ 
sen Aufgabe in der Verwaltung der Naturalgefälle, insbesondere der Einkünfte 
aus den Domänen bestand157. Der Keller führte die Naturaleinkünfte zum Teil 
zur Hofversorgung ab, gab sie als Besoldungsanteile der Beamtenschaft wieder 
aus oder setzte sie auf dem Versteigerungswege in Geld um. Der Erlös aus den 
Naturalgefällen war an die Landschreiberei abzuliefern158, Zum Ausdruck der 
153 Zu den folgenden Ausführungen wurden die Akten über die Oberämter Bergzabern 
(LA Speyer B 2, Nr. 5524-5632), Lichtenberg (LA Speyer B 2, Nr. 6150-6155), Meisen- 
heim (LA Speyer B 2, Nr. 6313-6330) durchgesehen. 
154 Die Aufzählung seiner Pflichten nach dem Bestallungsbrief für den Amtmann Simon 
vom 1. März 1772 (LA Speyer B 2, Nr. 3367). 
155 Instruktion für den Landschreiber Kroeber vom 2. März 1772 (LA Speyer B 2, Nr. 
3367). 
156 LA Speyer B 2, Nr. 3367, fol. 16-17 u. fol. 32-34. 
157 Vgl. dazu EID, Hof- und Staatsdienst, S. 94-98. 
158 Zu den Aufgaben eines Kellers - als Beispiel sei hier das Oberamt Schaumburg ge¬ 
wählt - siehe LA Speyer B 2, Nr. 3369. 
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