Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

waltung wieder ein144, jedoch mit dem Reservat, daß [...] der jährliche Überschuß 
gedachter Gefälle zu Unserer Disposition verbleibe145. Bereits im Mai 1755 wurde 
diese Behörde auf Weisung Christians IV. aufgelöst146 Der Herzog ließ dem 
Oberkonsistorium mitteilen147, daß die geistlichen Güter ihm gehören würden 
und nicht den Reformierten: diese hätten lediglich die Nutznießung des Besitzes 
für Kirchen sowie Schulen inne, und dieses Recht sollte ihnen auch weiterhin 
ungeschmälert verbleiben. Die Überschüsse stünden aber ausschließlich zu lan¬ 
desherrlicher Verfügung. Alle Aufgaben der Geistlichen Güterverwaltung, be¬ 
sonders die Bau- und Besoldungspflichten, würden auch weiterhin erfüllt Die 
anfallenden Verwaltungsarbeiten könnten durchaus zusätzlich von den fürst¬ 
lichen Behörden erledigt werden, und deshalb sei eine eigene Güterverwaltung 
überflüssig. 
Alle Einwände seitens des Oberkonsistoriums waren erfolglos148. Die Verwal¬ 
tung der geistlichen Güter fiel nunmehr dem Aufgabenbereich der Rentkammer 
zu149. Diese Situation hat sich auch während der Regierung Karls II. nicht geän¬ 
dert; anläßlich der Geburt des Erbprinzen (1776) richtete das reformierte Ober¬ 
konsistorium aus Sorge „um die Wirkung der hierdurch begründeten katholi¬ 
schen Regierungssuccession''150 ein Gesuch an den Herzog, die Geistliche 
Güterverwaltung und Gerechtsame wiederherzustellen151. Eine Antwort blieb 
jedoch aus. 
Exkurs: Die Amtsverwaltung als Bindeglied zwischen der fürstlichen 
Regierung und den Gemeinden 
Um die Mitte des 15. Jahrhunderts hatte sich in einzelnen Ämtern eine einfache 
Verwaltung, die aus den drei Hauptbeamten Amtmann, Landschreiber und 
Keller bestand, entwickelt152. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts war die Speziali¬ 
sierung der Verwaltung soweit fortgeschritten, daß in den Bereichen der Justiz, 
der Steuererhebung und der Zollverwaltung eigene Organe sichtbar wurden. 
Die im gleichen Jahrhundert geschaffenen Organisationsformen für das Forst¬ 
wesen und für die Verwaltung des Kirchengutes rundeten den Verwaltungsauf¬ 
144 Eine Darstellung der Wiederaufrichtung des Oberkonsistoriums und der GeisÜichen 
Güterverwaltung wie auch des Vergleichs mit Serfenissimjo wegen der sich vorzubehal¬ 
tenden surplus befindet sich im KSchA Zweibrücken IV, Nr. 194. 
145 Zitat nach sohn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 193. 
146 Siehe dazu wernher, Entwurf einer Kirchen- und Religions-Geschichte, S. 102-116. 
147 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 802. 
148 Zur Situation der GeisÜichen Güterverwaltung nach 1755 siehe KSchA Zweibrücken 
IV, Nr. 932. Vgl. dazu auch SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 
195 f. 
149 Vgl. dazu ebda., S. 196. 
150 wagner, Verfassung und Verwaltung der protestanüschen Kirche der Pfalz, S. 8. 
151 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 802. 
152 Vgl. dazu und zum folgenden EID, Hof- und Staatsdienst, S. 191-213. 
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