Die Teile der Rottheckendistrikte, die kein gutes Holz liefern konnten, sollten zu
Ackerland umgebrochen werden, und von der Regierung wurde den Untertanen
mancher beträchtliche Distrikt Landes, so zu Waldungen nicht tauget, zum Aus¬
stocken28 und zur Umwandlung in Ackerland überlassen.
Auf den periodischen Rodungen wurde Hafer, seltener Roggen gebaut28 29. Im Gegen¬
satz zum Feldweideland hatten alle Dorfbewohner gleichen Anteil am Rotthecken¬
land30. Im übrigen wurde die Nutzung des Feldwaldlandes durch die Waldordnung
geregelt31.
2. Die Betriebssysteme auf dem Dungackerland
Die Felder der Dungackerlandzone lagen in der Nähe der Dörfer, weil sie intensiver
bearbeitet wurden als die Außenfelder und die Menschen nicht willens waren,
lange und beschwerliche Wege oftmals im Jahr zurückzulegen. Die Zugkräfte
wären ebenfalls überfordert gewesen.
Im Laufe des 18. Jahrhunderts war man durch die wachsende Bevölkerung gezwun¬
gen, mehr Nahrungsmittel zu produzieren. Dies konnte nur erreicht werden,
indem man Ackerflächen aus der extensiven Bearbeitung heraus- und in die inten¬
sivere Bebauung hineinnahm, somit also stetig den Umfang des Dungackerlandes
vergrößerte.
Die 1753 beginnende Generalrenovatur32 trug dieser Notwendigkeit Rechnung:
soweit dies noch nicht geschehen war, ging der größte Teil des Bodens, den die
Bauern bewirtschafteten, in ihr Eigentum über, die Wilderungen wurden stark
verkleinert und in Dungackerland umgewandelt und dadurch der Weg zur Drei¬
felderwirtschaft allgemein und umfassend beschritten33 34. Obgleich dies dem Bauern,
der den alten Schlender allzusehr liebet und nicht davon abzubringen stehet, wenn
auch die alte Gewohnheit ihm zum offenbaren Schaden gereichet, aus verschiedenen
Gründen gar nicht recht war, so ist es doch bezeichnend für den Regierungsstil
des aufgeklärten Fürsten Wilhelm Heinrich, der der Meinung war, daß jemand
sein müßte, der (dem Bauern) die Klug- und Haushaltungsregeln vorschreibtZi.
28 F. Rollé, a.a.O., S. 15; zit. bei A. Ruppersberg, Grafschaft II. Teil, S. 258 und
J. Diehl, a.a.O., S. 97.
29 K. Schwingel, Wirtschaft und Recht, S. 178.
30 Vgl. dazu H. Weyand, a.a.O., S. 56 und 58.
31 Wald- und Forstordnung 1716, §§ 13 u. 21; Forst-, Jagd und Waldordnung 1745,
§§ 39 u. 40; Dekr. v. 22. 12. 1766 (J. M. Sittel, a.a.O., S. 673, 675, 265 ff.).
32 Vgl. J. M. Sittel, a.a.O., S. 297 ff. für die Grafschaft und S. 719 ff. für die Herrschaft;
ferner derselbe S. 316 f. und 356 ff.; J. Collet, a.a.O., S. 15 f.; H.-H. Gerhard, a.a.O.,
S. 155 ff.; F. Rollé, a.a.O., S. 16; A. Ruppersberg, Grafschaft II. Teil, S. 268;
N. Scherer, Liegenschaftsrecht, S. 132 ff.; J. Zewe, a.a.O., S. 60 ff.
33 Vgl. E. H. Ecker, a.a.O., S. 60.
34 LA SB, Best. 22 Nr. 2312, S. 29; zit. bei E. Krajewski, a.a.O., S. 66.
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