Wirkung hatten. „Obwohl die Größe der Höfe in den einzelnen Besitzrechtsgruppen
in früheren Jahrhunderten gleich gewesen sein soll“49, kann von einer solchen
Gleichmäßigkeit im 18. Jahrhundert keine Rede mehr sein. Wenn Ch. Langethal
meint, die Güter der Bauern „werden in ganze, halbe und Viertelhöfe oder in Meier¬
bauern, Zweirößler, Hofstätter und Kleinhäusler eingeteilt, deren etliche sechs
und acht, etliche zwei und vier, etliche aber gar kein Pferd haben und nur Hand¬
arbeit verrichten“50, so wird eine solche Einteilung nach Besitzrechtsgruppen durch
die vorhandenen Listen über das Zugvieh auch für einige Orte des Fürstentums
Nassau-Saarbrücken möglich.
Trotz der beiden Verordnungen über die unzertrennliche Beibehaltung der Vog-
teien51 innerhalb von dreißig Jahren scheint man in Wirklichkeit die Güter nach
den Notwendigkeiten geteilt zu haben. Die Verordnung der Fürstin Charlotte
Amalie blieb sichtlich wirkungslos52. Mit Recht weist daher H. Weyand darauf
hin, daß es dadurch unmöglich wird, „in der Gruppe der Besitzenden scharfe Gren¬
zen zu ziehen zwischen ganzen, halben und Viertelvogteien“53. Wurde nämlich eine
Vogtei geteilt, so übernahm häufig einer der Erben den gesamten Zugkräftebestand,
um die geforderte Spannfähigkeit zu erhalten, oder zwei Erbberechtigte teilten sich
in ihn. Daß diese dann den größten Teil der Wiesen zur Futterbereitung erhalten
mußten, liegt auf der Hand. Verfolgt man diesen Gedanken weiter, so wird das von
Hof zu Hof so grundlegend wechselnde Acker-Grünlandverhältnis verständlicher54.
Es wird deutlich, daß in den Gegenden, die sich strenger an die Verordnungen über
die Unteilbarkeit der Güter hielten, die Fuhren mit der Größe der Höfe viel eher
korrespondieren. In anderen Gegenden mit starker Hofzersplitterung waren weit¬
aus mehr Höfe vorhanden als Fuhren, d. h. einige Bauern verfügten über kein
Zugvieh55.
Im folgenden soll die Bedeutung der Höfe durch eine Betrachtung sowohl nach
Besitzrechtsgruppen als auch nach Hofgrößen dargestellt werden.
3.1 Die Hofgrößen nach Besitzrechtsgruppen
Das für einige Orte vorliegende Quellenmaterial, das Besitzrecht und Hofgröße
in einer Zusammenstellung desselben Jahres zeigt, soll als erstes herangezogen
werden.
49 F.-W. Henning, Paderborn, S. 17.
50 Ch. E. Langethal, Geschichte der teutschen Landwirtschaft, 2. Teil 4. Buch, Jena 1856,
S. 246.
51 VO v. 13. 1. 1731 durch Fürstin Charlotte Amalie und
VO v. 12. 1. 1758 durch Fürst Wilhelm Heinrich.
52 VO v. 13. 1. 1731, J. M. Sittel, a.a.O., S. 218.
53 H. Weyand, a.a.O., S. 218.
54 Folgende Namen sind willkürlich aus den Bannbüchern herausgegriffen (Zahlen in
Morgen nassauisch): F. Mailänder in Schiffweiler W 2014, A 24Ve; N. Frosch in
Lauterbach W 20lU, A 5V2; in Ludweiler Mißverhältnis bei fast jeder Vogtei; J. Bauer
in Naßweiler W 5/s, A 223/4; S. Meier in Völklingen W 127/s, A 7V2; J. G. Karren¬
bauer in Wehrden W IV2, A 273/s.
55 Vgl. K. Schwingel, Wirtschaft und Recht, S. 178 f.
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