Full text : Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

Das  Vogteigut

Vogteien,  in  anderen  Quellen  auch  Stamm-,  Stock-  oder  beschwerte  Güter
genannt38,  waren  die  Regel  der  bäuerlichen  Betriebe.  Es  ist  hier  nicht  der  Raum,
die  vielen  Veränderungen  aufzuzeigen,  die  das  Vogteigut  im  Laufe  der  Jahrhunderte
durchgemacht  hat39,  vielmehr  soll  die  Betrachtung  des  Rechtszustandes  der  Güter
mit  der  Verordnung  der  Regentin  Charlotte  Amalie  einsetzen,  die  aus  noch  darzulegenden
  Gründen  versuchte,  leistungsfähige  Betriebe  wieder  zu  errichten.
Seit  der  Verordnung  über  die  Unteilbarkeit  der  Vogteien  in  der  Herrschaft  Ottweiler
  159940  waren  denen  vorhin  ergangenen  Verordnungen  zuwider  ...  ganze
Güter  in  viele  Portiones  ...  zergliedert  worden41,  so  daß  die  Herrschaft  um  geregelte
  Abgaben  und  Dienste  fürchten  mußte.  Die  Lage  im  Fürstentum  Nassau-Saarbrücken
  scheint  also  die  gleiche  gewesen  zu  sein  wie  in  anderen  deutschen  Territorien:
  „Wenn  sich  auch  die  Realteilung  in  vielen  Gebieten  Südwest-  und  Westdeutschlands
  durchzusetzen  vermochte,  so  hat  auf  der  anderen  Seite  die  Landesherrschaft
  vielfach  einen  harten  Kampf  gegen  die  Realteilung  oder  überhaupt  die
Zersplitterung  der  Bauernhöfe  geführt“42.
In  der  Verordnung  von  1731  setzte  Fürstin  Charlotte  Amalie  Mindestgrößen  für
die  Vogteien  fest,  um  damit  deren  Leistungsfähigkeit  zu  garantieren43 45.  Das  konnte
aber  nur  bedeuten,  daß  die  Vogtei  nach  dem  Tod  der  Eltern  auf  eines  der  Kinder,
in  der  Regel  den  ältesten  Sohn,  überging.  Die  anderen  Kinder  mußten  weichen  und
sollten  zum  Kontingent  genommen  werden,  oder  sich  zu  verdingen,  oder  aber
auch  als  Handfröner  und  Beisassen  auf  den  Tagelohn  ehrlich  zu  ernähren  angehalten
  werden**.  Die  Abfindung  für  die  weichenden  Erben  war  gering.
Die  Bevölkerung  wuchs  aber  weiter,  und  die  Realerbteilung  wurde,  wie  die  Statistiken
  zeigen,  unter  der  Hand  praktiziert.  Die  Regentin  saß  weit,  und  der  Besitzlosen
gab  es  im  Lande  schon  genug.  Andererseits  hatten  z.  B.  die  Vogteien  des  Köllertales
soviel  Land,  daß  die  Besitzer  gar  nicht  imstande  waren,  es  ordentlich  zu  bestellen.
Durch  Erlaß  vom  13.  12.  1755  wurden  dergleichen  starke  Vogteien*b  zur  Teilung
freigegeben.  Da  man  sich  anscheinend  auch  unter  dem  jungen  Fürsten  Wilhelm
Heinrich  nicht  an  die  Verordnung  von  1731  hielt,  erneuerte  dieser  das  Dekret  über

38  Nach  O.  Beck,  a.a.O.,  S.  343  hießen  sie  Stockgüter,  weil  sie  unteilbar,  Vogteien,  weil
sie  Lehngüter  waren,  Schaftgüter,  weil  sie  Bauern  übergeben  wurden,  um  von  diesen
bebaut,  bearbeitet,  beschafft  zu  werden:  m.  E.  nannte  man  sie  Schaftgüter,  weil  ihre
Besitzer  den  Schaft  (Abgabe)  entrichten  mußten;  vgl.  K.  Schwingel,  Wirtschaft  und
Recht,  S.  178  ff  und  derselbe,  Neumünster,  S.  40  ff.
39  Das  ist  nachzulesen  bei  K.  Schwingel,  Neumünster,  S.  40  ff.
40  J.  M.  Sittel,  a.a.O.,  S.  46.
41  VO  v.  13.  1.  1731,  J.  M.  Sittel,  a.a.O.,  S.  218.
42  F.  Lütge,  a.a.O.,  S.  173.
43  S  1  der  VO  v.  13.  1.  1731  (J.  M.  Sittel,  a.a.O.,  S.  219):  ...  fürohin  kein  beschwertes
Bauerngut  geteilet  werden  solle,  es  falle  dann  einem  Kind  oder  Erben  zum  Hause
von  einer  ganzen  Vogtei  sechs  oder  vier  Pferde  und  an  Heuwachs  10  bis  8  Wagen
wenigst,  sodann  nach  Proportion  nötiges  Ackerland  und  ein  Teil  in  Wilder  eien,
sodann  zu  einem  Hause  von  einer  halben  oder  einspännigen  Vogtei  halb  soviel  Heuwachs,
  Ackerlande  und  Wilder  eien.
44  §  6  der  VO  v.  13.  1.  1731,  J.  M.  Sittel,  a.a.O.,  S.  220.
45  J.  M.  Sittel,  a.a.O.,  S.  247.

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