Full text: Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

weiter, Malstatt, Neunkirchen und Wiebelskirchen34 hatten einen wesentlich höhe¬ 
ren Anteil (um 35%) an Hintersassen. 
2.2 Das Güterrecht 
Zu welchem Recht die landwirtschaftlichen Güter ausgegeben waren, schildert am 
besten Schaller35. Er unterscheidet zwei Formen: 
Güter, die anfangs den Herrschaften gehörten und zu der Zeit, als die Lande noch 
nicht stark bewohnt, noch die Landgüter so wohl zu nutzen wären, um einen leid¬ 
lichen jährlichen Zins oder canonem hingelassen und in Emphyteuse gegeben oder 
aber, welches viel gewöhnlicher gewesen, solche Güter denen Untertanen eigentüm¬ 
lich um ein leidliches verkauft und vererbt und dagegen einen jährlichen Erbzins 
oder Gülte von Geld oder Früchten, Gänse, Hühner, Gewürz darauf gesetztet wor¬ 
den. 
Bei dem ersten Fall behielt die Herrschaft das dominium directum, der Untertan 
bekam nur das utile dominium und durfte daher ohne Vorbewußt der Herrschaft 
das Gut nicht verkaufen noch verlassen, und gebührt dem Eigentumsherrn jederzeit 
der Vorkauf und ein gewisser Teil des Kaufgeldes, und mußte der Erbzins bei 
Verlust des Erbzinslehens richtig geliefert werden ... und applicabler ist die 
andere Art der Erbzinsgüter, nämlich: den Untertanen steht das volle Eigentum 
zu, daher sie auch die Güter ohne gefragt hin und her verkaufen und verpfänden 
mögen, nur daß sie ohne herrschaftliche Verwilligung solche nicht gar zu sehr 
vereinzeln und trennen ...36. 
Grund und Boden wurden also als Erbbestand in der Form eines Leiheverhält¬ 
nisses ausgegeben oder als Vogteigut dem Bauern zum Eigentum übertragen. 
Der Erbbestand 
Erbbestandshöfe traf man im Fürstentum Nassau-Saarbrücken sehr selten an. 
Dies waren auf unbestimmte Zeit ausgegebene Höfe, die bereits durch mehrere 
Generationen vererbt worden waren: Frankenholzer, Neuweiler und Ziegelhof 
sind wohl die bekanntesten. 
Von ihnen zu unterscheiden sind die landwirtschaftlichen Domänen, die hier 
Temporalbestandshöfe genannt wurden. Ein Pächter übernahm den Hof auf drei, 
sechs oder neun Jahre gegen Bezahlung eines bestimmten Zinses, der Anfang des 
18. Jahrhunderts in Naturalien, später in Geld geleistet wurde37. Diese Höfe 
bleiben von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. 
34 Berechnet nach LA SB, Best. 22 Nr. 3275, Bl. 20—167, Nr. 3504, Bl. 101, Nr. 3536, 
Bl. 24; Ch. Lex, a.a.O., passim; A. Fürst, a.a.O., passim und E. v. Schlechtendal, 
a.a.O., S. 27. 
35 Schaller war in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Rat in der nassau-saar- 
brückischen Verwaltung. 
36 LA SB, Best. 22 Nr. 2457a, Bl. 35 f.; abgdr. bei H.-H. Gerhard, a.a.O., S. 14 f. und 
N. Scherer, Liegenschaftsrecht, S. 141 f. 
37 Z, B. LA SB, Best. 22 Nr. 2620 Friedrichsthaler Hof 1733: 12 Malter Korn und 12 
Malter Hafer, 6 Hühner ... 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.