Full text: Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

5 ha 
10 ha 
20 ha 
35 ha 
50 ha 
Demeth 
—.20.6 
1.17.3 
2.23,— 
3.10.6 
4.16.3 
Geißengeld 
—.11.2 
—.22.4 
—.22.4 
1.03.6 
1.16.— 
Hausschaft 
—.15.— 
—.15.— 
—.15.— 
—.15.— 
—.15,— 
Frongeld 
— 
5.—.— 
12.—.— 
12.—.— 
12.—.— 
Großer Zehnt 
Die Getreidezehnte wurden nach den oben angegebenen Erträgen berechnet. Die 
nachstehenden Summen schließen den Kartoffelzehnt mit ein. 
5 ha 
10 ha 
20 ha 
35 ha 
50 ha 
3-Felderwirtschaft 
Weizenzone 
7.10.1 
14,—.6 
29.29.— 
Roggenzone 
4-Felderwirtsehaft 
5.14.2 
10.13.3 
22.11 — 
Weizenzone 
5.15.5 
10.16.3 
22.16.7 
Roggenzone 
4.03.5 
8—.6 
16.25.7 
Felderlose Wirtschaften 4.18.6 
8.26.7 
18.26.1 
Feldweide 
Roggenzone 
6.20.5 
14.07,— 
21.12.4 
30.23.2 
Haferzone 
5.08.3 
11.07,— 
16.24.1 
24.13.2 
Kleiner Zehnt 
Die geldlichen Leistungen aus dem Fruchtzehnt sind im einzelnen nicht feststellbar; 
das gleiche gilt für den Blutzehnt, der zudem noch von Ort 
zu Ort wechselte. 
Es wird daher ein 
Pauschalbetrag veranschlagt. 
5 ha 
10 ha 
20 ha 
35 ha 
50 ha 
—.10.— 
—.10,— 
1.-.- 
2.15.— 
3.10.— 
b) regelmäßige Abgaben unbestimmbarer Höhe 
Zu bestimmten, im laufenden Jahr häufiger vorkommenden Anlässen oder Tätig¬ 
keiten wurden bekanntlich weitere Abgaben und Steuern verlangt: Kreuzer-, Kop¬ 
pel-, Brücken-, Stempel- und Wegegeld, Forstgebühren, Pfandgelder etc. Sie sind 
nicht berechenbar, dürften die Bauern aber mit einigen Gulden im Jahr belastet 
haben. Bei der abschließenden Wertung der Einkommensverhältnisse muß dieser 
Posten berücksichtigt werden. 
c) Abgaben zu besonderen Anlässen 
Die außerordentlichen Abgaben (Huldigung, Militärgelder, Besthaupt, Leibschaft, 
Einstand, Dispens, Brautgeld etc.) werden nicht in die Einkommensberechnung 
aufgenommen, da Angaben über die jährliche Belastung nicht möglich sind. Auch 
in dieser Hinsicht dürften die Bauern weitere Gulden bezahlt haben. 
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