5 ha
10 ha
20 ha
35 ha
50 ha
Demeth
—.20.6
1.17.3
2.23,—
3.10.6
4.16.3
Geißengeld
—.11.2
—.22.4
—.22.4
1.03.6
1.16.—
Hausschaft
—.15.—
—.15.—
—.15.—
—.15.—
—.15,—
Frongeld
—
5.—.—
12.—.—
12.—.—
12.—.—
Großer Zehnt
Die Getreidezehnte wurden nach den oben angegebenen Erträgen berechnet. Die
nachstehenden Summen schließen den Kartoffelzehnt mit ein.
5 ha
10 ha
20 ha
35 ha
50 ha
3-Felderwirtschaft
Weizenzone
7.10.1
14,—.6
29.29.—
Roggenzone
4-Felderwirtsehaft
5.14.2
10.13.3
22.11 —
Weizenzone
5.15.5
10.16.3
22.16.7
Roggenzone
4.03.5
8—.6
16.25.7
Felderlose Wirtschaften 4.18.6
8.26.7
18.26.1
Feldweide
Roggenzone
6.20.5
14.07,—
21.12.4
30.23.2
Haferzone
5.08.3
11.07,—
16.24.1
24.13.2
Kleiner Zehnt
Die geldlichen Leistungen aus dem Fruchtzehnt sind im einzelnen nicht feststellbar;
das gleiche gilt für den Blutzehnt, der zudem noch von Ort
zu Ort wechselte.
Es wird daher ein
Pauschalbetrag veranschlagt.
5 ha
10 ha
20 ha
35 ha
50 ha
—.10.—
—.10,—
1.-.-
2.15.—
3.10.—
b) regelmäßige Abgaben unbestimmbarer Höhe
Zu bestimmten, im laufenden Jahr häufiger vorkommenden Anlässen oder Tätig¬
keiten wurden bekanntlich weitere Abgaben und Steuern verlangt: Kreuzer-, Kop¬
pel-, Brücken-, Stempel- und Wegegeld, Forstgebühren, Pfandgelder etc. Sie sind
nicht berechenbar, dürften die Bauern aber mit einigen Gulden im Jahr belastet
haben. Bei der abschließenden Wertung der Einkommensverhältnisse muß dieser
Posten berücksichtigt werden.
c) Abgaben zu besonderen Anlässen
Die außerordentlichen Abgaben (Huldigung, Militärgelder, Besthaupt, Leibschaft,
Einstand, Dispens, Brautgeld etc.) werden nicht in die Einkommensberechnung
aufgenommen, da Angaben über die jährliche Belastung nicht möglich sind. Auch
in dieser Hinsicht dürften die Bauern weitere Gulden bezahlt haben.
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