Full text: Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

Fröner zur Heu- und Grummeternte101 102. Die Herkunftsorte der Bauern werden 
leider nicht erwähnt. 
Die ehemals lothringischen Orte sind offenbar besser bei den Hofdiensten weg¬ 
gekommen. Sie waren verpflichtet, jährlich 5 Stunden zu pflügen, den Dünger auf 
die Schaumburger Domäne zu führen, 3 Tage Feldarbeit mit der Hand zu verrich¬ 
ten10,1. Die Belastungen konnten, insgesamt gesehen, wegen der unbedeutenden 
Größe der Temporalbestandshöfe nicht sonderlich groß gewesen sein. 
Neben diesen Saisonkräften hatte jeder Beständer ein paar Knechte und Mägde 
die ihr gezwungenes Jahr auf den Höfen ableisteten103. Der Rastpfuhler Hof z.B. hielt 
ständig zwei Knechte und eine Magd104, der Wetschhauser Hof bei Ottweiler sogar 6 
Knechte und drei Mägde105. Eine Verordnung von 1788 regelte den Gesindedienst 
neu106 und wurde offensichtlich zu der Sammlung von Sittel herangezogen, die 
wegen ihrer Kürze und Klarheit im folgenden zitiert wird107: 
Jede Haushaltung war verbunden, einen tauglichen Sohn oder Tochter zum herr¬ 
schaftlichen Dienst auf den Höfen und Gütern herzugeben. Jedes Jahr wurde um 
den Dienst gespielt-, die Söhne erhielten 10 Florins, die Töchter sechs fl. Lohn nebst 
Beköstigung. 
Von diesem gezwungenen Dienst waren jedoch frei: 
1. der einzige und über 16 Jahre alte Sohn, 
2. eine Tochter, die in dem Hauswesen unentbehrlich war, 
3. diejenige, welche bei einem Handwerke standen, 
4. jene, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit zum Dienste untauglich 
waren. 
Das Kind, das einmal gedient hatte, war für immer frei und das elterliche Haus 
blieb auf drei Jahre verschont. War ein Sohn im Militärdienst, so waren auch die 
übrigen Kinder während dieses Dienstes frei. 
Derlen war von der Stellung des gezwungenen Gesindes befreit108, Ransbach be¬ 
rief sich darauf, daß es früher nie welches gestellt hätte109. 
Da man in den letzten Dekaden des 18. Jahrhunderts damit begann, die herrschaft¬ 
lichen Höfe ohnehin nach und nach eingehen zu lassen110, stellte sich die Frage 
nach der weiteren Verwendung des gezwungenen Gesindes. Von einer Abschaf¬ 
fung des Dienstes war man weit entfernt und beschloß, daß die jungen Leute das 
gezwungene Jahr am Hof und sonsten, wo es gnädigster Herrschaft gefällig wäre, 
101 LA SB, Best. 22 Nr. 2754, Bl. 58; Rastpfuhl 1763. 
102 LA SB, Best. 22 Nr. 2721, Bl. 60; Wiesbach 1776. 
103 LA SB, Best. 22 Nr. 2586, Bl. 100; Nr. 2754, Bl. 58; Nr. 2840, S. 2: Diese Ver¬ 
günstigung steht ebenfalls in den oben erwähnten Pachtverträgen. 
104 LA SB Best. 22 Nr. 2754, Bl. 58; Jahr 1763. 
105 H.V. — A 515, Tabellen 1763. 
106 LA SB, Best. 22 Nr. 4429, S. 113 f. 
107 J. M. Sittel, a.a.O., S. 25 Fußnote; ferner benutzt von A. Ruppersberg, Grafschaft 
II. Teil, S. 334 f. und W. Martin, a.a.O., S. 60 f. 
108 LA SB, Best. 22 Nr. 4349, S. 5: VO v. 16. 2. 1768. 
109 LA SB, Best. 22 Nr. 2819, Bl. 23; Beschwerde 1792. 
110 LA SB, Best. 22 Nr. 2313, S. 335; Res. v. 24. 1. 1778: der Holzer und Rastpfuhler 
Hof waren bereits 1775 geschlossen worden. 
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