Zeug- und Solemnitätsfuhren wurden immer dann gefordert, wenn der Fürst sein
Hoflager verlegte oder eine Festivität größeren Ausmaßes plante. Nach dem Fron¬
vorschlag von 1731 sollten auch sie fernerhin in natura geleistet werden. Sie erwie¬
sen sich deshalb als unangenehm, weil sie das Jahr hindurch allzuoft kommen,
auch manchmal zu einer Zeit, da der arme Mann sein Brot kaum für sich auf¬
bringet, geschweige das Futter für sein Vieh und manchesmal aus Mangel des¬
selben zwei Tage auf der Reise zubringen muß96.
Alle diese Fuhren wurden im Oberamt Ottweiler durch Dekret vom 27. 1. 1790
und in den Oberämtern Saarbrücken und St. Johann durch Generaldekret vom
20. 1. 1793 erlassen97.
Die Anzahl der Fronfuhren pro Gespann und Jahr konnten nicht ermittelt werden.
Die in Kriegszeiten anfallenden Spanndienste waren auf Grund der außerordent¬
lichen Lage, in der sich das Land im Laufe des 18. Jahrhunderts befand, von ihrem
Wesen her immer ungemessen. Sie entziehen sich daher grundsätzlich einer quanti¬
tativen Erfassung im Sinne einer Festlegung der jährlichen Belastung der Bauern.
Hofdienste
Die Pächter der herrschaftlichen Temporalbestandshöfe führten ihre Arbeiten
mit Hilfe des gezwungenen Gesindes und einer Schar von Frönern durch, die regel¬
mäßig zu den anfallenden Arbeiten erscheinen mußten. Eine Quelle aus dem 17.
Jahrhundert zeigt, wie man sich dabei der Bauern der umliegenden Dörfer be¬
diente und die Feld- und Hofarbeiten dorfweise verbindlich aufteilte98.1728 wird dem
Pächter des alten Rodenhofes versichert, daß das Fronen mit Fruchtschneiden,
Wiesenbutzen, Fleu- und Grummetmachen durch die Untertanen vor wie nach
zugestanden wird und der Beständer denen Frönern die Kosten fournieren und
reichen solle99. Die gleichen Rechte wurden den anderen Temporalbestandshöfen
anläßlich der Neuverpachtungen zugestanden100. Bei der Verpachtung des Rastpfuhler
Hofes in Malstatt werden glücklicherweise Zahlen genannt: Zu diesem Hof sind ge¬
geben worden: 360 Personen als Fröner zur Winter- und Sommerernte, 264 als
96 LA SB, Best. 22 Nr. 2648, Bl. 139: Beschwerde v. 8. 9. 1789.
97 F. Rollé, a.a.O., S. 34 und 43.
98 E. Nolte, a.a.O., S. 193 f., vermutlich um das Jahr 1660:
. . . auf dem Eschberg sind die Fechinger und Ommersheimer das Gras in den Wie¬
sen zu mähen schuldig . . . item das Grummet zu machen . . . item zwei Tag das
Heu zu machen. Item die Stromerswies sind die Scheidter und Bischmisheimer allein
schuldig zu mähen, zu machen und heimzuführen . . .
Im Kornschnilt sind die Scheidter, Bischmisheimer, Fechinger und Ommersheimer
schuldig alles abzuschneiden und zu binden.
ln der Hafermahd sind die Scheidter, Bischmisheimer, Fechinger und Ommersheimer
schuldig abzumähen . . .
99 LA SB, Best. 22 Nr. 2840, S. 2: Pachtvertrag Rodenhof 1728.
100 LA SB, Best. 22 Nr. 2611, Bl. 10; Fenne 1750: Zum Heumachen hatte jedoch ein
Schweizer dergl. Frohnder sehr artig.
LA SB, Best. 22 Nr. 2586, passim; Eschberg 1758: . . . und Fröner werden weiterhin
zugestanden.
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