Hintersassen zu ihren vermeintlich erlassenen Botengängen anzuhalten. Im Zuge
der Beschwerden von 1789 erging zunächst die Anweisung, der Schultheiß und die
Jäger sollten die Untertanen nicht bedrücken und Botengänge nur auf Notfälle be¬
schränken. Die gleiche Einschränkung wurde für das Oberamt Ottweiler ausge¬
sprochen90. Diese Regelung hatte nur kurzen Bestand, da im Generaldekret von
20. 1. 1973 die bisherigen Ordonnanzdienste aufgehoben wurden91.
Sonstige Fuhren
Weinfuhren gingen vornehmlich in die Pfalz. Sie erwiesen sich für die Bauern als
besonders beschwerlich, weil die mit vier Pferden bespannten Fuhren Wege von
14 bis 24 Stunden unternehmen mußten, und die Bauern verpflichtet waren, sich
und ihre Tiere aus eigener Tasche zu beköstigen92. Als herrschaftl. Gegenleistung
stand ihnen ja bekanntlich nur eine Frongabe von 1 bis 2 Pfund Brot und einem
halben oder ganzen Maß Bier zu.
Heu- und Fruchtfuhren gehörten grundsätzlich zu den Bauerndiensten. Neben
solchen Fuhren auf den herrschaftlichen Höfen, von denen noch die Rede sein wird,
sind hier in erster Linie die Fahrten gemeint, die zur Erntezeit von den herrschaft¬
lichen Feldern außerhalb der Temporalbestandshöfe zu den herrschaftlichen
Speichern, zur Hofhaltung und an die Bedienten unternommen wurden.
Im Fronvorschlag von 1731 wurden sie ausdrücklich von der Umwandlung in
Geld ausgenommen und sollten weiterhin in natura praestiert93 94 werden. Danach
scheint man auch gehandelt zu haben; denn die Heu- und Fruchtfuhren wurden
durch die erwähnten Dekrete erst zum Ende der Berichtszeit erlassen.
Die Baumaterialfuhren erlangten in einer Zeit reger Bautätigkeit eine nicht zu
unterschätzende Bedeutung. Sie entbehrten auch nicht einer gewissen Härte, da die
Anfuhr von Baumaterialien Voraussetzung für eine Reihe weiterer Arbeiten ist, die
durch den Einsatz von Handwerkern und auf Grund höherer Interessen termin¬
gerecht zu erledigen waren. Folglich wurden die Bauern gerade durch diese Fuhren
in ihrer eigenen Wirtschaft mitunter empfindlich gestört. Erst gegen Ende seiner
Regierungszeit entschloß sich Fürst Ludwig, wenigstens in den Sommermonaten
Rücksicht auf die bäuerlichen Arbeiten zu nehmen und während dieser Zeit Bau¬
materialfuhren ganz zu verbieten91. Die Fischfuhren sollten nach dem Fronvor¬
schlag von 1731 naturaliter bestehen bleiben95. Diese Fahrten waren allerdings im
Vergleich zu den übrigen Fuhrdiensten selten und fielen auch nur ein- oder zweimal
im Jahr an, wenn die Teiche der Herrschaft abgefischt oder Fisch in Trier abgeholt
wurde. Im übrigen war die Anzahl der Teiche im Laufe des 18. Jahrhunderts ständig
im Rückgang begriffen.
90 F. Rollé, a.a.O., S. 34: Dekr. v. 27. 1. 1790.
91 F. Rollé, a.a.O., S. 43 und J. M. Sittel, a.a.O., S. 25.
92 W. Martin, a.a.O., S. 48 und A. Scholl, a.a.O., S. 61.
93 LA SB, Best. 22 Nr. 2461, S. 38 f.: Fronvorschlag von 1731.
94 LA SB, Best. 22 Nr. 4417, Bl. 36: VO v. 12. 12. 1784, § 6.
95 LA SB, Best. 22 Nr. 2461, Bl. 38 f. und G. Remy, a.a.O., S. 38.
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