Full text: Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

einer ordentlichen Landessteuer an22. Sie setzten sich aus Reichs- und Kreissteuern 
zusammen, zu denen noch einige landesherrliche Abgaben kamen, und dienten im 
wesentlichen der Unterhaltung der Landreiter, des Militärs und zur Besoldung, in 
der Jahrhundertmitte auch zur Begleichung der Chaussee- und Renovaturkosten23. 
Die Höhe der Landgelder wechselte jährlich und richtete sich nach dem herrschaft¬ 
lichen Bedarf. Durch die bedeutenden politischen und wirtschaftlichen Anstren¬ 
gungen, besonders des Fürsten Wilhelm Heinrich, stiegen die Landgelder ständig 
und mußten in den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts außerordentlich angeho¬ 
ben werden24. 
Die Landesteile des Fürstentums übernahmen einen festgelegten Anteil an den 
Landgeldern und zwar25 
die Grafschaft Saarbrücken 8/20, 
das Oberamt Ottweiler 5/20 und 
die Grafschaft Saarwerden 7/20. 
Es folgte die Umlage auf die Meiereien nach dem üblichen Repartitionsfuß26. 
Daraus ergab sich ein bestimmter Promille-Wert, das Simplum, welches die Meierei 
von jedem Tausend des Landgeldes zu entrichten hatte. Aus der Landgelderhe¬ 
bung von 1769 kann der in Tabelle 45 wiedergegebene Anschlag entnommen 
werden. Als nächstes verteilten die Meier die aufzubringenden Gelder auf die Ge¬ 
meinden, sofern ihr Bezirk aus mehreren Ortschaften bestand. Man wird aber ver¬ 
geblich deren Beitragssatz suchen; anscheinend lag er nicht fest27, oder man be¬ 
diente sich eines Maßstabes, der bereits bei einer anderen Steuer vorhanden war. 
Es ist aber auch möglich, daß eine Umlage auf Ortsebene nie bestand, die Meier 
vielmehr eine Verteilung des Landgeldanteils direkt auf die zu ihrer Region ge¬ 
hörenden Bauernwirtschaft Vornahmen. 
Aus den Unterlagen der beiden Städte ergibt sich die folgende Berechnungsgrund¬ 
lage, die unter Berücksichtigung der abweichenden Verhältnisse auf dem Lande 
entsprechend angewendet werden kann. Gerhard geht mit Recht von den im 
Zusammenhang mit anderen Steuern bekannten drei Ansatzpunkten aus, die ein 
Gemisch von Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer darstellten28: 
22 H.-H. Gerhard, a.a.O., S. 140 f.; hier weiteres zur Geschichte der Landgelder; 
N. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 126. 
23 LA SB, Best. 22 Nr. 3037 I, Bl. 62 ff. Nach dem Projekt zur Landgelderhebung 1769 
waren das im einzelnen: Kreiskontingent 5 000 fl., Regimentsunkosten 1 300 fl., 
Oberrhein. Kreiskasse 1 200 fl., 15 Leib- und Landhusaren 1 600 fl., Besoldung Haupt¬ 
mann Maldisch 500 fl., Besoldung Direktor Stengel 900 fl., Chausseeknechtelohn 
760 fl. und Chausseekosten 1 000 fl. 
24 Stadt A SB, 62/75 und LA SB, Best. 22 Nr. 3037 I, passim. 
25 LA SB, Best. 22 Nr. 3037 I, Bl. 63. 
26 LA SB, Best. 22 Nr. 3037 1, Bl. 62 ff; über die Bildung des Steuerfußes und die Um¬ 
lage auf die einzelnen Gemeinden vgl. dieselbe Quelle und zusammenfassend H.-H. 
Gerhard, a.a.O., S. 145 ff. 
27 LA SB, Best. 22 Nr. 3037 I, Bl. 127 und H.-H. Gerhard, a.a.O., S. 148; anläßlich der 
Entlassung der Gemeinde Schwalbach aus der Meierei Engelfangen und ihres Ein¬ 
trittes in die Schultheißerei Völklingen 1792 mußte der Repartitionsfuß des Köller- 
tales um den Schwalbacher Anteil vermindert werden. Da er nicht festlag, wurde 
er anhand der zuletzt gezahlten Landgelderanteile errechnet. 
28 H.-H. Gerhard, a.a.O., S. 149 und Fußnote 824; auf ihn bezieht sich N. Scherer, 
Landgemeindeverwaltung, S. 130 f. 
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