der Forderungen. Im folgenden werden aus der Fülle der Abgaben und Steuern
die für die Bauern wichtigen herausgegriffen. Sie wurden nach ihren Empfängern
geordnet, obwohl in diesem kleinen Fürstentum der Landesherr in der Regel auch
gleichzeitig Grund- und Leibherr war.
1. Steuern und Abgaben an den Landesherrn
Die Forderungen des Landesherrn hatten den größten Anteil an den Steuern und
Abgaben der Bauern.
Schatzung
Neben Flandwerkern und Gewerbetreibenden entrichteten auch alle Bauern des
Fürstentums die Schatzung15. Gerhard meint: „Wie in anderen deutschen Territo¬
rien ist deshalb auch für unser Gebiet anzunehmen, daß die Schatzung ursprünglich
Grund- und Gebäudesteuer war, die sich im Laufe der Zeit zu einer allgemeinen
Vermögensteuer ausgeweitet hatte. So bestimmte eine Verordnung aus dem Jahre
165316, daß die Schatzungen auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen
{Vieh und Güter) ... umzulegen seien17.“
Wenn u.a. Grund und Boden zur Berechnung der Abgaben der Bauern herangezo¬
gen wurden, so lag es nahe, zu diesem Zwecke auf die älteren Schaftregister zurück¬
zugreifen.
1732 bezahlte man in den Meiereien der Herrschaft Ottweiler folgende Schatzung
(in Gulden)18:
bäuerliche Wirtschaftslage
wohlhabend mittelmäßig schlecht
Welschbach 1.10.— —.28.— —.07.—
Dirmingen 1.03.— —.21.4 —.11.—
Wiebelskirchen 1.13.4 —.27.— —.05.4
In den Meiereien Neunkirchen, Linxweiler und Werschweiler war die Schatzung
bereits zum Quartalgeld gezogen. Ähnliche oder gleiche Verhältnisse haben wohl
in der Grafschaft Saarbrücken geherrscht; bekannt ist leider nichts darüber.
Die Schatzung wurde in beiden Landesteilen durch die Gütersteuer aufgehoben.
15 LA SB, Best. 22 Nr. 2457a, Bl. 97 f.: Spätestens bis zum Ende des 17. Jahrhunderts
war aus den in Notfällen oder zu bestimmten Anlässen, in jedem Fall aber unregel¬
mäßig erhobenen Schatzungen eine ständige und der Höhe nach fest begrenzte Ab¬
gabe geworden, die als ordentliche Steuer bezeichnet werden kann. Der Ausdruck
ständige Schatzung findet sich nach Schaller erstmals in dieser Zeit (z. T. nach H.-H.
Gerhard, a.a.O., S. 32 und N. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 126).
16 LA SB, Best. 22 Nr. 4367, Bl. 2 f.; VO v. 4. 7. 1653.
17 H.-H. Gerhard, a.a.O., S. 34; ferner K. Hoppstädter, Bexbach, S. 111.
18 LA SB, Best. 22 Nr. 2456, S. 161.
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