Initiativen wollte die Regierung erreichen65, daß alle Hecken, welche nicht zum
Zaun den Wiesen dienen, ... weggeschaffet und das Geheeg bis auf drei Schuh
hoch abgehauen ... werden sollen66. Nur Weiden durften als nützliches Holz ste¬
henbleiben.
Da die Maulwürfe die Wiesenböden verheerten, wurden nicht unerhebliche Mittel
für ihre Bekämpfung bereitgestellt67. Trotz mehrerer Erinnerungen seitens der
Regierung68 bemühten sich die Bauern nicht darum, Maulwürfe zu fangen. Der
Fürst entschloß sich daher, besonders darzu bestellte Fänger mit der Ausrottung
der Tiere zu beauftragen69. Es liegt auf der Hand, daß die Wirkung dieser Maßnah¬
me nicht allzu groß gewesen sein kann.
Während große, extensiv genutzte Ländereien des Fürstentums in das System der
Felderwirtschaften überführt wurden, wie die Betrachtung des Feldwilderungs¬
landes gezeigt hat, richteten die Fürsten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
ihr Augenmerk auch auf die bessere Nutzung der Weiden. Bekanntlich verfügte
fast jeder Ort der Grafschaft Saarbrücken über eine Nachtweide. Da durch sie
Übermaß und schädlicher Mißbrauch getrieben wurde, verordnete der Fürst 1758,
daß selbige nach und nach eingeschränket und nach Verlauf dreier Jahre völlig
abgeschafft ... werden solle70. Über den geringen Nutzen dieser Weide war man
sich allgemein einig und suchte sie möglichst bald je nach Eigenschaft des Bodens
zu Wiesen oder zu Ackerland herzurichten. Die im Grunde gutgemeinte Verord¬
nung von 1758 mußte aber die Kleinbauern besonders hart treffen71, da sie ihren
bescheidenen Viehbestand nur mit Hilfe dieser Weiden erhalten konnten und derzeit
nicht in der Lage waren, Futter in ausreichender Menge auf dem eigenen Grund
und Boden zu erzielen. In den folgenden dreißig Jahren entbrannte ein erbitterter
Kampf sowohl zwischen dem Fürst und den Gemeinden als auch unter den Ein¬
wohnern innerhalb der Gemeinde72. Der Befürchtung der ärmeren Bauern, man müs¬
se das Vieh nach der Abschaffung der Nachtweide aus Mangel an Stallfutter letzten
Endes abschlachten73, ihrer Prophezeiung, die Nachtweide sei wegen der besonders
schlechten Bodenqualität weder zu Wiesen noch zu Ackerland tauglich74, und dem
Umstand, daß jeder Gemeindemann ungefähr zwei Morgen des ehemaligen Weide¬
landes erhielt, wodurch denn der Gemeinsmann schlechterdings keine Beihilfe zur
65 LA SB, Best. 22 Nr. 4417, Bl. 11: Reg.-Erl. v. 20. 8. 1759; J. M. Sittel, a.a.O., S. 718:
OA-Befehl v. 13. 4. 1762; LA SB, Best. 22 Nr. 4427, Bl. 65: Reg.-Erl. v. 21. 2. 1763;
LA SB. Best. 22 Nr. 4611, Bl. 274: Reg.-Erl. v. 2. 9. 1765.
66 LA SB, Best. 22 Nr. 4417. Bl. 11.
67 LA SB, Best. 22 Nr. 4427, Bl. 67; Fangprämie 1 Albus pro Stück.
68 J. M. Sittel, a.a.O., S. 716, 718, 742: OA-Befehle Ottweiler vom 21. 5. 1761 u.
13. 4. 1762; VO v. 21. 2. 1763; Reg.-Res. v. 10. 5. 1763; OA-Befehl Ottweiler v.
4. 6. 1771.
69 J. M. Sittel, a.a.O., S. 718: OA-Befehl v. 13. 4. 1762.
70 LA SB, Best. 22 Nr. 4426, S. 175 und J. M. Sittel, a.a.O., S. 324: VO v. 12. 1. 1758,
§ 12.
71 H.V. — A 592, § 12; F. Rollé, a.a.O., S. 15 verlegte irrtümlich diese Verordnung in
das Jahr 1764.
72 Vgl. dazu den gesamten Schriftverkehr der Gemeinde Güdingen mit der Regierung
in LA SB, Best. 22 Nr. 2654.
73 LA SB, Best. 22 Nr. 2654, Bl. 4; Eingabe v. 16. 12. 1758 gegen die VO v. 12. 1. 1758.
74 Ebenda.
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