3.2.4.1. Das Jahrgeding 109
3.2.4.2. Das Gerichtsverfahren 111
3.2.4.3. Bußenweisungen 114
3.2.4.4. Die Gerichtsleute 124
3.2.4.4.1. Die Schöffen — der Hof 124
3.2.4.4.2. Meier — Schultheiß — Zender — Hunno
— Gerichtsbote — Richter .... 126
3.2.4.5. Aus der Gerichtsherrschaft abgeleitete Rechte . . 131
3.2.4.5.1. Pfändung 131
3.2.4.5.2. Das Setzen von Grenzzeichen . . . .133
3.2.4.5.3. Verwaltung der Maße, Hohlmaße und Ge¬
wichte 134
3.2.4.5.4. Das Recht auf Fundsachen und herrenloses
Gut 137
3.3. Regelungen zwischen der Gemeinde und dem Vogt, Hochgerichts¬
herrn oder Landesherrn 139
3.3.1. Schirm Verpflichtungen 139
3.3.2. Verpflichtungen der Untertanen gegenüber dem Vogt . . 142
3.3.3. Pflichten der Untertanen gegenüber dem Hochgerichtsherrn 146
3.4. Regelungen zwischen dem Grundherrn und dem Vogt, Hochge¬
richts- oder Landesherrn 148
3.4.1. Anteile an Grundherrschaftsrechten 148
3.4.2. Anteile am Niedergericht und Abgrenzung der Gerichtskom¬
petenzen 154
3.4.3. Hochgerichtsrechte des Grundherrn 157
3.5. Regelungen zwischen mehreren gleichberechtigten Herren . . .162
3.5.1. Verteilung der Grundherrschaftsrechte 164
3.5.2. Verteilung der Gerichtskompetenzen 166
3.6. Bestimmungen für und gegen nicht an der Weisung beteiligte
Herren 169
3.6.1. Bestimmungen aus dem Grundherrschaftsbereich . . .169
3.6.2. Bestimmungen aus dem Gerichtsbereich 172
4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum
Ende des Alten Reiches 174
4.1. Veränderungen eines Dorfweistums 174
4.2. Gemeinsame und eigenständige Bestimmungen in den Hofweistü-
mern eines geistlichen Grundherrn 184
4.3. Die Wechselbeziehungen zwischen Weistumsrecht, urbarialen Auf¬
zeichnungen und landesherrlichen Dekreten am Beispiel der Herr¬
schaftsrechte des Klosters Tholey im Gebiet der elf Zendereien . . 195
4.4. Die Funktion von Weistümern bei der Umwandlung der Schirm¬
vogtei der Saarbrücker Grafen in die Landesherrschaft über das
Stift St. Arnual und das Kloster Neumünster 205
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