Im alten Metzer Einflußbereich gab es offenbar eine Amtsfreiheit, die mit dem
Besitz bestimmter Güter verbunden sein konnte, so gab es in Lisdorf nach dem
Weistum von 1458 eine freie Hofstatt, deren Inhaber mit drei Bewaffneten das
Jahrgeding beschützen mußte. Zwei weitere Freihöfe waren zur Ausrüstung
eines Reiswagens verpflichtet, der Inhaber des vierten mußte den Abt von Wad¬
gassen auf Reisen begleiten und schützen. Ein fünfter Hof gab ein Schwein als
Abgabe, d. h. der Güterinhaber mußte die Funktionen eines Meiers erfüllen und
war daher von allen übrigen Abgaben befreit260.
In Völklingen werden 1422 ebenfalls mehrere freie Hofstätten mit besonderen
Verpflichtungen genannt, der Inhaber der ersten muß Graf und Gräfin bei
Fahrten im Wagen zu Pferd oder zu Fuß begleiten, soweit er mit einem Essen
gehen kann, d. h. nicht länger als einen halben Tag. Bei längerer Inanspruch¬
nahme muß ihm der Graf das Essen stellen. Eine andere freie Hofstatt ist unter
den gleichen Bedingungen zum Transport von gräflichen Schreiben verpflichtet
und hatte im Fall von kriegerischen Ereignissen zwei Scharwächter in die
Burg Warsberg zu schicken. Eine weitere Hofstatt hat die Aufgabe, einen gefan¬
genen Verbrecher über Nacht zu bewachen und am nächsten Tag den Herren
zu überstellen. Wenn der Lehensinhaber dazu die Hilfe von Hofgenossen braucht,
muß er ihnen einen Schilling Pfennig zahlen. Ferner ist er dazu verpflichtet,
wenn die Gräfin in Völklingen übernachtet die frösche schweigen zu lassen
das sie meinn fraw nicht wecken.
In der Vogtei St. Nabor hatten die Gerichtsleute besondere Privilegien, alle
Weistümer seit 1285 legen fest, daß der Meisterschöffe, der Vorsteher des
Schöffenkollegiums, an Leib und Gut gefreit wird, wenn er das Amt übernimmt.
Die übrigen Schöffen werden ebenfalls persönlich frei, müssen aber von ihren
Gütern weiterhin Abgaben entrichten. Keine Freiheit der Person bedeutet es
jedoch, daß die St. Arnualer Stiftsmeier frei sitzen. Sie sind lediglich von den
Abgaben an Stift und Vogt befreit.
Nur ein Weistum außerhalb des früheren Metzer Einflußbereiches behandelt die
Amtsfreiheit. Nach dem Weistum von 1561 haben sie die Meier und Boten im
Saargau. Es wird nicht näher erläutert, ob das wie in St. Arnual Abgabenfreiheit
oder wie in St. Nabor persönliche Freiheit bedeutet. Das erste ist wahrschein¬
licher, aber ohne ergänzende Quellen nicht zu beweisen. Mit Sicherheit persönlich
frei waren innerhalb des Bezirkes jedoch die Pfarrer und eventuell einer der
unsern gnedigen herrn zu dienst nachride mit Schwert und schilt, also eine
ähnliche Funktion wie die Inhaber der Lisdorf er und Völklinger Freigüter zu
erfüllen hatte.
3.1.2.2. Zuzug und Erwerb des Hof rechtes
In 15 saarländischen Weistümern ist eine Frist von Jahr und Tag genannt, nach
deren Ablauf ein Neuhinzugezogener entweder den Bezirk wieder verlassen oder
aber alle Lasten der übrigen Bewohner auf sich nehmen mußte. Nach dieser Zeit
260 In Nassau-Saarbrücken gaben die Meier als Abgabe ein Schwein, vgl. unten S.
127/128.
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