tümer, das älteste von 1417 und das jüngste von 1453 enthalten eine Bestimmung,
daß zwischen den Metzer Lehen der Grafschaft Saarbrücken — genannt sind
Völklingen, Malstatt, St. Johann und Saarbrücken — und dem Dorf St. Arnual
ein wechselseitiger freier Zug mit allem Erbe und Besitz besteht. Auf dieses schon
1322 alte Herkommen wurde bereits im Freiheitsbrief von Saarbrücken242 243 Rück¬
sicht genommen: Der meiger noch die scheffen mögen keynen unser armen
man... intfaen (empfangen) ... sie enhaben dan rechten zoch, den enwollen
wir nit brechen... allerdings mit dem Zusatz, daß nur Leute aus freien
dörfern aufgenommen werden sollten, zu denen offenbar auch St. Arnual
gehörte.
Ursprünglich war der Freizügigkeitsbezirk aber noch größer, er erstreckte sich
über das ganze St. Stephansland, das Gebiet des Metzer Bistums. Der Graf von
Saarbrücken als St. Arnualer Vogt sah die Abwanderung aber nicht gerne, denn
das Weistum enthält zwar die Bestimmung, daß alle Leute aus dem Probstei-
bezirk von St. Arnual ohne nachfolgenden Vogt ins Stephansland ziehen dürfen,
findet der Vogt oder seine Amtleute den Wegfahrenden aber vor einer genannten
Grenze, so darf er ihn am Abzug hindern.
Der zweite Beleg für Zug und Wechsel unabhängig von den bestehenden Herr¬
schaftsverhältnissen ist die Bestimmung in Fechinger Weistümern aus dem 15.
und 16. Jahrhundert, daß zwischen Fechingen und Güdingen ein freier Zug2i3
besteht. In Güdinger Weistümern fehlt eine entsprechende Bestimmung. Das ist
kein Anlaß für Zweifel an den Fechinger Weisungen, sondern ein Indiz für das
Verlangen der dortigen Schöffen, alle genossenschaftlichen Rechte aufzuführen,
während die Güdinger Quellen von herrschaftlichen Interessen bestimmt
waren244. In diesem Fall handelt es sich nicht um Freizügigkeit, sondern um Zug¬
rechte, die zwischen den Gemeinden ähnlich wie Weidgangsverträge ausgehan¬
delt worden waren. Der Zuzug eines neuen Gemeindemitgliedes bedeutete ja
für die Einwohner u. U. eine Schmälerung ihrer Nutzungsrechte. Wenn also ein
Fechinger von seinem Herrn die Erlaubnis zum Abzug erhielt, so war Güdingen
verpflichtet, den Zuziehenden als neues Gemeindemitglied zu akzeptieren. Die
Bestimmung bedeutet aber nicht, daß jederzeit ohne Herrenerlaubnis abgezogen
werden durfte. Das Zugrecht der armen Leute von jedem der vier Fechinger
Herren zum anderen ist nur so zu verstehen, daß innerhalb des Dorfes von
einem Grundherren zum andern gewechselt werden durfte, — womit sie inner¬
halb des Gerichtsbezirkes blieben —, nicht jedoch durften die leibeigenen Hinter¬
sassen in der Grafschaft Saarbrücken oder im Herzogtum Lothringen beliebig
ihren Wohnsitz wählen. Eine ähnlich formulierte Bestimmung steht im
Walmünster-Weistum von 1497.
242 Gedruckt u. a. bei Grimm II, 1—8; vgl. zur Datierung Hanns Klein, Der Freiheits¬
brief für Saarbrücken und St. Johann (Zeitschrift für die Geschichte der Saar¬
gegend 19/1971, 132—146).
243 So im Weistumstext.
244 Vgl. oben S. 49/50 bes. Anm. 140.
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