Sonst haben derartige Bestimmungen nicht Eingang in die Weistümer gefunden,
sondern wurden in anderer Weise beglaubigt. Hier haben die Beteiligten ihre
eigenen Abmachungen durch die Hochgerichtsschöffen in rechtlich verbindlicher
Form verkünden lassen. Möglicherweise hat es sich auch um einen Schiedsspruch
zwischen zerstrittenen Gemeinden gehandelt.
Genossenschaftliche Jagd- und Fischerei ist mehrmals in Weistümern belegt,
aber in den meisten Fällen handelt es sich um besondere herrschaftliche Gnaden-
erweise an die Bewohner239. Nur ganz selten läßt sich eine ältere Rechtsschicht fest¬
stellen: die niedere Jagd war im Hochgericht Blieskastel erlaubt240, und die Fechin-
ger Untertanen hatten im 15. Jahrhundert noch das Recht, Rehe zu fangen. In
Fechingen und Tettingen wurde im 15. Jahrhundert den Bewohnern die alleinige
Nutzung eines freien Baches zugewiesen. Auf dem Königreich-Hof im Ostertal
durften die Bewohner noch 1556 in allen Bächen fischen. In allen anderen
Fällen war ein derartiges genossenschaftliches Privileg durch herrschaftliche
Eingriffe beschränkt.
3.1.1.3. Gemeindelasten
Andere Nutzungsrechte der Gemeinde waren mit der Verpflichtung zu Unter¬
haltung der Gemeinschaftseinrichtungen verbunden. Es handelt sich um die
Baulasten an Wegen, Stegen und Brunnen, die allerdings insgesamt nur achtmal
erwähnt werden. In drei Quellen wird dafür die Erklärung gegeben: der Bau,
die Unterhaltung und die Kontrolle war Angelegenheit der Gemeinde und er¬
scheint daher nur ausnahmsweise im Weistum.
In Neumünster wird 1429 das Verfahren beschrieben: Der Heimbürge und zwei
Schöffen tragen eine Rute von bestimmter Länge, um festzustellen, ob irgendwo
die Wegbreite verringert worden ist. In Blieskastel wird 1540 die Weisung über
Wege, Stege und Zäune als Angelegenheit des Heimbürgen und der ganzen
Gemeinde bezeichnet. Auch in Bierbach, einem Ort mit stark herrschaftlich
geprägtem Weistum, wird 1529 und 1550 festgelegt, daß die Gemeinde Wege,
Stege, Brunnen und Bannzäune baut und unterhält und denjenigen, der sich nicht
daran beteiligen will, mit der Buße dazu zwingen kann. Nur die Bestrafung von
Freveln in diesem Zusammenhang behält sich der Abt von Wörschweiler selber
vor. Und genau das ist der Grund, warum die Bestimmung in den Weistümern
steht: das Kloster ließ sich alle seine Rechte weisen, und dazu gehörte die
Erhebung von Frevelbußen, die bei internen Gemeindeangelegenheiten anfielen,
Für den Grenz- und Bezirksbegang wurde das Wort „Weistum" verwendet. Es
gab also neben dem herrschaftlichen Rechtsweistum ein genossenschaftliches
Bezirksweistum, das wohl meist nur mündlich erging. Die Bezirkungen, die uns
in Herrenweistümern erhalten sind, entsprechen sicher den von der Genossen¬
schaft in Zusammenarbeit festgelegten Grenzen nach außen, da ja daran die
Herrschaft mindestens soviel Interesse hatte wie die Untertanen. Das Weistum
im Inneren hatte nicht die gleiche Bedeutung für die Herren, so wurde es nicht
überliefert, außer in Ausnahmefällen durch Rügemitschriften.
239 Vgl. unten S. 92/93.
240 Blieskastel 1540, 1556, Ormesheim 1535.
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