noch einige Hinweise auf Gemeinderechte, die auf einen älteren Rechtszustand
zurückzuführen sind.
Bei der Waldnutzung im herrschaftlichen Forst haben einige Gemeinden ein
Diebstahlsrecht, wer mit dürrem Holz unentdeckt aus dem Wald gekommen
ist, darf dafür nicht mehr bestraft werden231. In St. Ingbert wird 1535 dem armen
Mann nach altem Herkommen ein wenig genoß am Wald gewährt. Das nächste
Weistum von 1567 begründet den Anspruch nicht mehr mit dem alten Herkom¬
men, sondern damit, daß die Bewohner Schaft232, Zins und Gülten abliefern.
Während man aus den Formulierungen des älteren Weistums auf Relikte eines
alten Gemeinderechtes aus der Zeit vor der Einforstung schließen könnte233,
wird es im jüngeren auf Beziehungen zur Herrschaft zurückgeführt.
Aus den wenigen Bestimmungen über die Allmende lassen sich keine Schlüsse
über die Herkunft des Gemeindebesitzes ziehen. Mehrmals wird ein Gemeinde¬
wald erwähnt234: die darin fallenden Bußen standen fast immer der Gemeinde zu,
nur in späten tholeyischen Weistümern dem Grundherrn235.
Ein anderer Bereich der Allmende sind Wiesen und Weidgangsbezirke. Manch¬
mal wird einfach allen Bewohnern Anspruch auf Wasser und Weidgang zuge¬
wiesen236. In Nalbach wurde eine Wiese zur Hälfte zur Entlohnung von Schöffen
und Boten verwendet, die andere Hälfte war Gemeindenutzungsfläche, d. h. also,
daß die Amtsträger von der Gemeinde entlohnt wurden.
Der Gemeinde Ensheim stand nach dem Weistum von 1520 die Nutzung eines
abteilichen Hofgutes zu, sobald das Kloster darauf verzichten würde; die Unter¬
tanen hatten durch die Weisung dokumentiert, daß das Gut zum Bezirk und
zur gemeinsamen Nutzungsfläche gehörte und wie andere brachliegende Güter
zu behandeln war237.
Nur drei Weistümer regeln Einzelheiten der Allmendnutzung: in Oppen 1488
verwahren sich die Schöffen dagegen, daß der Abt von Mettlach versucht, auf
die Absteckung des Weidweges Einfluß zu nehmen, sie hätten das bisher immer
allein geregelt. Das Weistum von Blieskastel aus dem Jahr 1556 stellt fest, daß
der Flecken Blieskastel und das Dorf Lautzkirchen zwar zwei Bänne haben,
aber nur einen Weidgang und Genuß238. Das entspricht dem Inhalt von Verträgen,
wie sie Gemeinden untereinander abschlossen. Ähnlich ist eine Regelung im
Hochgerichtsweistum von Ormesheim von 1535 zu beurteilen, wo festgelegt wird,
daß Erfweiler und Ehlingen einen gemeinsamen Bann haben.
231 St. Arnual 1417 und das späte Weistum von Bliesmengen 1580, das aber auch
noch andere altertümliche Elemente enthält.
232 Die wichtigste Abgabe im Saarbrücker Bereich, der Begriff ist ein Synonym für
Gülte, aber auch eine Bezeichnung für Schirmgelder an den Vogt.
233 HRG Artikel „Forst“.
234 Breitfurt 1453 (die Eckemutzung darin hat die Äbtissin von Herbitzheim, Frevel¬
bußen gehen aber an die Gemeinde), Ensheim 1537, Fechingen II (15. Jh.), Völk¬
lingen 1422; vgl. auch unten Kap. 4. 6.
235 1450 steht ein Drittel der Buße der Gemeinde zu, der Rest Grund- und Hochge-
richtsherm, 1582, 1597 und 1601 wird die Buße den Herren zugewiesen.
236 Dörrenbach 1504, Oermingen 1550.
237 Vgl. Bader (wie Anm. 222) 9/10.
238 Nutzungsrecht des Weidegebietes.
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