sung die Bann- und Mann-Formel, meist nur eine komprimierte Fassung der
Herrenrechte im Bezirk. In Bliesransbach 1532 zeigt die Formulierung jedoch die
Wechselbeziehung zwischen Gemeinde- und Herreninteressen das ist unser
Herren herligkeit unnd unser ban, weidgangk unnd genoß ... In diesem Fall
läßt sich der genossenschaftliche Aspekt der Bezirkung erkennen: daß fast immer
nur ein Herrschaftsbezirk beschrieben wurde, bedeutet nicht ein Desinteresse
der Bewohner an ihren Grenzen, es zeigt nur die Prägung der Weistumsbestim¬
mungen durch Herrenfragen. Meist wurde nur das gesagt, was für die Herren
von Wichtigkeit war. Daneben blieb durchaus die Bedeutung der Banngrenzen
für die Bewohner erhalten, wie die zahlreichen Grenz- und Weidgangsverträge
aus dem 15./16. Jahrhundert zeigen. Wenn nicht territoriale Interessen berührt
wurden, wirkten die Herren daran nicht mit223.
Entsprechend dem großen herrschaftlichen Interesse an der Grenzziehung nach
außen beteiligten sich die Herren entweder selber an der Setzung der Marksteine
oder beauftragten die von ihnen ernannten dörflichen Amtleute. Auch im Inneren
hatten diese nach den Weistumsbestimmungen fast immer das alleinige Recht
dazu. So sind Bestimmungen, daß Gemeindemitglieder ohne Mitwirkung Zeichen
setzen dürfen, eine große Ausnahme. In Fechingen ist es im 15. Jahrhundert
zwei Nachbarn zur Beendigung von Grenzstreitigkeiten erlaubt, Feldsteine zu
setzen, ohne daß die Herren dabei mitwirkten.
Möglicherweise wurde das Recht häufiger ausgeübt und bestand eben nur in den
Orten nicht, wo die Mitwirkung der Herren oder Amtleute zwingend vorge¬
schrieben worden war. Die Aufnahme in das Fechinger Weistum läßt sich durch
die Herrschaftsverhältnisse erklären. Ausnahmsweise hatte die Gemeinde Inter¬
esse an der Festlegung sämtlicher Rechte im Weistum. Da ausführliche Weisungen
und häufige Wiederholung immer ein Indiz für Spannungen sind, scheint hier
ein neuralgischer Punkt nicht nur in den Beziehungen zwischen den Dorfbewoh¬
nern, sondern auch zur Herrschaft gewesen zu sein.
Die im Laufe der Zeit anwachsende Mitwirkung der Herren zeigen zwei Blies-
kasteler Weistumsbestimmungen: 1421 darf ein armer Mann, der beim Pflügen
einen Stein auswirft, diesen wieder einsetzen, wenn es möglich ist; sind die
Spuren nicht mehr sichtbar, muß er den betroffenen Nachbarn und den Zender
zur Neusetzung rufen. 1540 ist in der gleichen Lage vom Pflügenden nach dem
Zender, einem Gerichtsmann und einem Hofmann zu rufen, die dann bezeugen
sollen, wo der Stein stand. Im älteren Weistum war noch Raum für selbständige
Setzung, im zweiten war der Herrschaftsvertreter allein verantwortlich und dazu
berechtigt: die Gemeindemitglieder hatten nur noch eine Hilfsfunktion.
Bußenbestimmungen für Grenzverletzungen kommen in 40 Weistümern vor.
Allerdings werden im saarländischen Raum nie die schweren körperlichen
Strafen gewiesen wie in anderen Landschaften224, die einer älteren Rechtsschicht
223 Sie waren aber durchaus daran gebunden, wie etwa die Waldordnung für das Stift
St. Arnual zeigt, in der Rücksicht auf alte Gemeindeverträge genommen wurde,
vgl. unten Kap. 4. 6.
224 Bader (wie Anm. 222) 238/239, HRG Artikel „Grenze“ und „Grenzumgang“,
Grimm, Jacob, Deutsche Rechtsaltertümer, 2. Bde. II, 50—77; His, Rudolf, Das
Strafrecht des deutschen Mittelalters (Leipzig 1920) 2, 285—290.
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