älter als die bestehenden Herrschaftsverhältnisse sind. Diese Seltenheit — obwohl
es doch Mitglieder der Dorfgenossenschaft waren, die Recht sprachen — erklärt
sich daraus, daß sie nicht aus eigener Machtvollkommenheit wiesen, sondern
nur Fragen beantworteten, und diese wurden eben von der Herrschaft gestellt.
Dies ist ein Hinweis auf den Charakter der Weistümer, die keineswegs „Bauern¬
rechte“216 sind.
Viel eher sind Bauernrechte die Dorfordnungen des späten 17. und 18. Jahr¬
hunderts, denn diese regeln hauptsächlich interne Angelegenheiten der
Gemeinde217. Als Beispiel sei die Fechinger Dorfordnung aus dem Jahr 1737
genannt218: von den 26 ausführlichen Artikeln enthalten die letzten sechs Polizei¬
recht219, die übrigen ordneten das Gemeindeleben. Keine einzige Bestimmung ist
mit früherem Fechinger Weistumsrecht vergleichbar220.
Zu den Weisungen von Genossenschaftsrecht auf Herrenfragen konnte es kommen,
da die angeschnittenen Problemkreise oft komplex sind: wenn sich der Grund¬
herr etwa das Recht zur Setzung von Grenzzeichen nach außen weisen ließ,
konnten die Schöffen, falls sie Wert darauf legten, in einem Zusatz sagen, daß
die Nachbarn ohne herrschaftliche Mitwirkung miteinander Feldsteine setzen
durften.
Außerdem hatten in manchen Jahrgedingen nach den Herrenvertretern auch die
Gemeinde oder zumindest die dörflichen Amtleute ein Fragerecht, das allerdings
nicht besonders häufig in Anspruch genommen wurde221.
3.1.1. Bäuerliche Wirtschaft — Kompromisse zwischen Individual-
und Gemeininteresse
3.1.1.1. Das Grenzrecht
Im bäuerlichen Leben spielt das Grenzrecht eine bedeutende Rolle222: aus
diesem Interesse der Abgrenzung nach außen läßt sich erklären, warum in der
Hälfte der saarländischen Weistümer die Bezirkung, die Bannweisung, vorkommt.
Sie steht fast immer am Anfang: vor der Rechtsweisung mußte erst festgelegt
werden, in welchem Raum sie eigentlich galt. Ursprünglich lag diese Grenz¬
ziehung wohl im Interesse der Gemeinde, aber noch stärker berührte sie herr¬
schaftliche Interessen. In mehr als dreiviertel aller Fälle folgt auf die Bannwei¬
216 Vgl. Stahleder (wie Anm. 12) 884.
217 Diese Beobachtung machte auch Stahleder (wie Anm. 12), der Dorfordnungen
und Weistümer für völlig unterschiedliche und damit auch unvergleichbare Quellen
hält. Die saarländische Überlieferung stützt seine Auffassung in diesem Punkt.
218 Vgl. Sittel (wie Anm. 33) Bd. II, 224—238.
219 Schutz vor Feuersgefahr, Bestrafung von ungehorsamem Gesinde, Wirtshäuser
und Kartenspielen, Nachtwache, Verlesung der herrschaftlichen Forstordnung.
220 vgl. unten Kapitel 4. 1.
221 In Niederlinxweiler 1526 findet sich z. B. abgesetzt vom Jahrgedingsprotokoll und
von anderer Hand die Weisung, daß ein genannter Brunnen nur ohne Schaden
für Gemeindewege und -Stege gebraucht werden dürfte: offenbar hatten sich Ge¬
meindemitglieder nicht an das ungeschriebene Gewohnheitsrecht gehalten, so daß
es einmal nachdrücklich betont werden mußte.
222 Karl Siegfried Bader, Rechtsformen und Schichten der Liegenschaftsnutzung im
mittelalterlichen Dorf (Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes
Teil III) (Wien-Köln-Graz 1974) 235—252 und die dort angegebene Literatur.
68