aus dem 16. Jahrhundert und besonders aus der zweiten Jahrhunderthälfte.
Das deutet schon auf ihre Sonderstellung hin, die sich — wie später zu sehen
sein wird — auch im Inhalt zeigt.
2.1.3. Das Alter des Weistumsrechtes
Fast alle saarländischen Weistümer sind auf Jahr und Tag genau zu datieren.
Trotzdem sagt das Datum im Protokoll noch nichts über das Alter des Rechts¬
inhaltes aus. Teilweise wurden Weistümer in späterer Zeit wiederholt, ohne
daß darauf hingewiesen wurde. Ein Beispiel ist das Weistum von Völklingen,
das neben der ältesten Datierung auf 1422 noch mit der Jahresangabe 1451
vorkommt76: Wenn nicht zufällig beide Kopien überliefert worden wären, hätte
man als Entstehungsdatum 1451 annehmen müssen. Es ist wahrscheinlich, daß
in anderen Höfen und Gerichten eben nicht die ältere Kopie überliefert wurde,
sondern eine spätere Renovation des Stückes. Das ist allerdings nie nachzuweisen,
wenn ein Hinweis auf die Erneuerung fehlt. Erst im 16. Jahrhundert und da
besonders in der zweiten Jahrhunderthälfte wird häufiger mitgeteilt, ob es sich
um eine Wiederholung eines älteren Weistums oder aber um eine Neuweisung
handelt77. Ein Hinweis ergibt sich manchmal aus anachronistischen Herrennamen,
die einer früheren Epoche angehören. Doch muß man hier vorsichtig sein, wie
76 1422 in StAK (LAS) 22/2441, 369—377; 1451 in StAK (LAS) 22/2977 fol. 1-4,
6—10.
77 z. B. steht in der Einleitung des Weistums von Walsheim 1584: Diß weistumb ist
gehalten und ernuwert worden durch abt Nicolaus von Werschweiler anno 1555 und
zuvor anno 1528 durch abt Arnolden im beisein der Schöffen und ganzen gemeinde
zu Walsheim; da die Protokolle von 1528 und 1555 nicht erhalten sind, ist dies der
einzige Hinweis auf eine frühere entstandene Weisung; ein weiteres Beispiel ist das
Weistum von Merzig und Saargau von 1529, das 1569 erneuert wurde.
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