sehen Wirtschaftslebens im Mittelalter22 vor allem auf moselländische Weis-
tümer. Bruno Markgraf schrieb eine Monographie über „Das moselländische
Volk in seinen Weistümern"23, gegen die sich aber die gleichen Einwände erheben
lassen wie gegen Fehrs Untersuchung über die Rechtsstellung der Frau in den
Weistümern24, die ebenfalls zum großen Teil auf moselländischen Quellen beruht:
eine Untersuchung von Weistümern ohne Berücksichtigung der Unterschiede
von Ort und Zeit der Entstehung ist nicht berechtigt25.
Seitdem hat sich niemand mehr eingehend mit dem moselländischen Weistums¬
material beschäftigt. Noch weniger geschah am südlichen Rand der Rheinprovinz,
im heutigen Saarland. Hier ist außer einer — schwachen26 — Dissertation von
1939 noch keine Untersuchung der ländlichen Rechtsquellen entstanden. Nur
Karl Schwingel hat sich in mehreren Aufsätzen27 mit Teilaspekten befaßt,
wobei er sich nicht auf saarländische Quellen beschränkte, sondern auch viele
aus dem benachbarten Lothringen verwendete. Das war auf Grund der terri¬
torialen Verflechtung zur Zeit der Entstehung der Weistümer im heutigen
deutsch-französischen Grenzgebiet unvermeidlich28. Seine Studien waren als
Vorarbeiten zu einer Edition der saarländischen Weistümer gedacht, für deren
Weiterführung sich nach seinem Tod kein Bearbeiter mehr fand. Ziemlich oft
gingen Weistümer in die lokalgeschichtliche Literatur ein und bilden insbeson¬
dere häufig den Mittelpunkt einer Ortsgeschichte. Der Wert dieser Drucke ist
ganz unterschiedlich: es gibt freie Nacherzählungen in moderner Sprache29,
Entlehnungen aus der Grimmschen Sammlung — sehr häufig ohne Quellennach¬
weis30 — und auch qualitativ gute Transkriptionen, die die Verfasser manchmal
22 Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Untersuchungen über
die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes auf Grund der Quellen
zunächst des Mosellandes, 3 Bde. Leipzig 1885—1886.
23 Bruno Markgraf, Das moselländische Volk in seinen Weistümern (Geschichtliche
Untersuchungen 4) Gotha 1907.
24 Hans Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder in den Weistümern (Jena
1912).
25 Hans Planitz, Besprechung von Fehr (wie Anm. 24) in Archiv für Rechts- und
Wirtschaftsphilosophie 7 (1913/14) 317 ff.
26 Günter Hellwig, Das Bauemrecht in saarländischen Weistümern bis zum Ende des
Bauernkrieges (jur. Diss.) München 1939 (masch.), eine sehr flüchtige Arbeit, die
die völlige Unkenntnis des Verfassers in Bezug auf Territorial- und Herrschaftsge¬
schichte beweist (vgl. z. B. S. 77 seine Bemerkungen über die Abtei Tholey). Sie be¬
steht hauptsächlich aus aneinandergereihten und teilweise sinnentstellend aus dem
Zusammenhang gerissenen Weistumszitaten. Als Grundlage seiner Arbeit verwen¬
dete er 75 Weistümer aus dem saarländischen und dem benachbarten lothringischen
Raum, größtenteils nach Grimm. Zeitlich ging er trotz der Eingrenzung im Titel bis
zum Ende des 16. Jahrhunderts — was bei der Quellenlage auch nicht anders mög¬
lich war — und hat sogar ein Stück von 1702 benutzt.
27 Vgl. das Literaturverzeichnis.
28 Auch Hellwig (wie Anm. 26) hatte lothringische Quellen verwendet.
29 z. B. Düren 1610 in Johann Klein, Dörfer auf dem Muschelkalk — Dorf und Pfarr-
geschichte von Ittersdorf, Düren, Bedersdorf, Kerlingen, Gisingen, Leidingen, Serm-
lingen, Ihn, Rammelfangen, St. Barbara (Wiebelskirchen 1970) 140—150.
30 z. B. Neumünster 1429 in Jakob Zewe, Geschichte der Gemeinden Schiffweiler,
Landsweiler, Stennweiler und Welschbach (Saarbrücken 1930) 28/29, buchstaben¬
getreue Übernahme aus Grimm II, 32—34 mit den gleichen Lücken; mit Quellen¬
angabe: Hans Klaus Schmitt, Das Weistum des Hofes zum Sal (Heimatbuch St.
Wendel 1/1948) 65—67.
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