Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)

tümer“9, die sich durch ihre späte Entstehung im 16. Jh. auf Grund planmäßiger 
Aufzeichnung, ihren Satzungscharakter und den Inhalt — nämlich im wesent¬ 
lichen Privatrecht (Erbrecht, Güterrecht) und Polizeirecht — von den Weistümern 
anderer Landschaften unterscheiden10. Auch fehlt ihnen das Element der Wei¬ 
sung, so daß der Verfasser bei seiner Quellenauswahl vom „Formweistum" 
abgehen mußte. Er begründet dies damit, daß sonst „dem Zufall der Überliefe¬ 
rung eine zu maßgebliche Rolle eingeräumt“ werde, „weil in vielen Fällen weder 
aus dem Text noch aus sonstigen Umständen entnommen werden kann, ob das 
Weistum durch Weisung oder ohne Weisung entstanden ist“11. 
Tatsächlich sind in den Editionen aus anderen Landschaften viele Quellen ent¬ 
halten, die keine „Formweistümer" sind. Allerdings ist es zweifelhaft, ob man 
die Vorarlberger Landsbräuche wirklich zu den Weistümern zählen kann, besser 
wäre es wohl, sie als Vorläufer der Landsatzungen zu bezeichnen, in die natür¬ 
lich das Gewohnheitsrecht Eingang fand. 
Es ist hier Helmuth Stahleder zuzustimmen12, der sich dagegen aussprach, 
alles unter dem Sammelbegriff „Weistum“ zusammenzufassen, was in die Edi¬ 
tionen auf genommen worden ist, und daß man besser „für 12 verschiedene 
Quellen 12 verschiedene Begriffe“13 verwenden sollte. Stahleders eigene Unter¬ 
suchung von 106 unterfränkischen Weistümern sollte vor allen Dingen zur 
Abgrenzung der „echten“ Weistümer gegenüber vom Verfasser als andersartig 
angesehenen Quellen dienen wie z. B. Banntaidingen, Dorfordnungen, Interroga¬ 
toria, Kundschaften, Öffnungen. Teilweise ist ihm zuzustimmen, so wird wohl 
niemand mehr Dorfordnungen, die auf herrschaftlichen Erlaß zurückgehen, mit 
Schöffenweisungen vergleichen. Andere Abgrenzungen müssen wohl korrigiert 
werden: Stahleder ging davon aus, daß die Bezeichnung „Weistum“ nur im 
fränkischen Raum üblich war, also im heutigen Franken, aber auch im links¬ 
rheinischen Gebiet. Hier werden ländliche Rechtsquellen ebenfalls als Weistum 
bezeichnet, sind jedoch — wie später gezeigt werden wird — Kundschaften im 
Sinne Stahleders. Es sind also nicht allein Unterschiede festzustellen zwischen 
Landschaften, die jeweils eine andere Bezeichnung für diese ländlichen Rechts¬ 
quellen haben, wie der Verfasser richtig erkannt hat, sondern auch innerhalb 
des Gebietes, in dem „Weistum“ die angestammte Bezeichnung für derartige 
Quellen ist. Andererseits lassen sich Ähnlichkeiten zwischen Quellen aus Gebie¬ 
ten mit unterschiedlichen Bezeichnungen feststellen14. 
Eine allgemeine Untersuchung über das Aufkommen und die Verbreitung der 
Weistümer im deutschsprachigen Raum hat Dieter Werkmüller vorgenom¬ 
men15. Er stützte sich dabei auf die Grimmsche Sammlung, mußte sich darauf 
9 Burmeister (wie Anm. 2) 117. 
10 Burmeister (wie Anm. 2) 116, allerdings gibt es auch einige ältere Hofrechte aus 
dem 14./15. Jahrhundert. 
11 Burmeister (wie Anm. 2) 30. 
12 Helmuth Stahleder, Weistümer und verwandte Quellen (Zeitschrift für bayrische 
Landesgeschichte 32/1969, 525—605, 850—885) bes. 593—605, 882—885. 
13 Stahleder (wie Anm. 12) 884. 
14 z. B. mit ’Öffnung’ und ’Dinghof’, vgl. Anm. 42 und 43. 
15 Dieter Werkmüller, über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer — Nach der 
Sammlung von Jacob Grimm (Berlin 1972). 
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