hören567, in Oermingen ist der Zug nach Bitsch and in das Gebiet des Klosters
Hornbach gestattet.
Die Festlegung der Genossame war für das Kloster von Bedeutung, da es als
Todfallabgabe des Mannes, der mit einer Ungenossamen verheiratet war, den
Buteil, d. h. Vs des Gutes einzog. Das scheint jedoch zum Zeitpunkt der Wei¬
sungen nicht mehr dem Rechtsverständnis der Genossenschaft entsprochen zu
haben: In Gersheim hatten die Schöffen 1453 die Antwort auf eine entsprechende
Frage verweigert; 1508 wird der Anspruch auf den Buteil anerkannt, aber hinzu¬
gefügt, die fremde Frau werde nach Jahr und Tag — wenn ihr keine Vögte
nachfolgen — Mitglied der Hofgenossenschaft, so daß die Bestimmung in der
Praxis bedeutungslos war. In Breitfurt wird 1453 der klösterliche Anspruch auf
den Buteil ohne Einschränkung verkündet, während das Kirchheimer Weistum
dann eine Bestimmung enthält, die ebenfalls den Zuziehenden nach Jahr und
Tag in die Genossenschaft eingliedert.
Daneben hatten die Marienleute, die leibeigenen Hörigen des Klosters, Zugrechte
in die anderen Klosterhöfe. Das ist wohl eine jüngere Rechtsschicht, die sich
nach der Ausbildung der Herbitzheimer Grundherrschaft datieren läßt. Während
die Frage nach der Genossame gestellt worden war, um den Anspruch auf den
Buteil bestätigt zu bekommen, sind die Zugweisungen aus dem Bemühen des
Klosters zu verstehen, seine Untertanen beisammen zu halten.
Das zeigen auch die Fragen über den Zug nach außerhalb: 1453 wurde darüber
noch nicht gewiesen, während die beiden Weistümer von 1508 ihn praktisch
verbieten, das Gersheimer Weistum uneingeschränkt, das Kirchheimer Weistum
gestattet den Abzug nach Entrichtung des Besthauptes, d. h. der Wegziehende
schied aus der Hofgemeinschaft aus, als sei er gestorben. Das Oerminger Weis¬
tum beschränkt den weiteren Zug auf Bitsch und das Klostergebiet von Hornbach.
Daß die Bestimmung aber de facto unwirksam war, zeigt Art. 44, der der Äbtis¬
sin das Recht zugestand, im Bezirk hinterlassene Güter eines in eine Reichsstadt
oder unter einen anderen Fürsten Gezogenen so lange an sich zu nehmen, bis
das Besthaupt für ihn nach seinem Tod geliefert worden ist. Auch die Bestim¬
mung, ein Marienmann dürfte keinen anderen Herrn suchen, war offenbar
unwirksam, wenn nach Tatbeständen gefragt wird, die es nach dem Weistum
nicht hätte geben dürfen. Da das Kloster seine Hintersassen nicht mehr vom
Zug nach außerhalb abhalten konnte, wollte es wenigstens den materiellen
Schaden so gering wie möglich halten.
Bei der Weisung über das Besthaupt, das der Äbtissin nach dem Tod eines
Marienmannes zustand, ergänzen vier Weistümer die Grundbestimmung: In
Breitfurt ist 1453 vorgesehen, daß die Witwe das Besthaupt mit Geld ablösen
kann; in Gersheim wird 1508 der Vorrang der Besthauptabgabe vor allen
anderen Schulden des Verstorbenen gewiesen und festgestellt, auch eine Frau
mit Lehengut sei besthauptpflichtig; in Kirchheim ist es der Äbtissin nach dem
567 In Breitfurt mit Kirchheim und (Blies-)Dahlheim, in Gersheim mit Reinheim und
Niedergailbach, nach dem Weistum von 1508 auch mit Herbitzheim (gemeint ist
der Nachbarort im Bliesgau, nicht der Oberhof) und unter das Guldenkind (Bedeu¬
tung unklar).
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