Fechingen, der interpoliert sein könnte, wird festgelegt, daß dem Herzogtum
34 der Hochgerichtsbarkeit im Dorf zustande. Eine vorläufige Regelung bedeutete
der Vertrag vom 23. August 158 1 548, worin die Probleme, die bis dahin durch
Schöffenentscheidung gelöst werden sollten, durch die beiderseitigen Verhand¬
lungskommissionen beigelegt wurden.
Die Veränderungen im Weistumsrecht sollen durch eine Zusammenstellung der
Weisungen aus dem gleichen Themenbereich dargestellt werden.
1. Einleitungsfragen
I 1. Sitzordnung der vier Herren oder ihrer Vertreter, der vier Meier, auf dem
Jahrgeding und bei Gerichtssitzungen
II 1. Aufzählung der Herren, aber andere Namen als I 1.
II 3. Sitzordnung der Herren bei Gericht, im wesentlichen wie I
III 2. Aufzählung der vier Herren, gleiche Namen wie in II l549
IV 2. wie III 2.
V —
Ergänzungen und einmalige Weisungen
III 1. Fragen auf dem Jahrgeding stellt der lothringische Vertreter
IV 1. wie III 1.
III 18. Die Kost für Amtleute, Meier und Schöffen auf dem Jahrgeding ist aus
den Bußen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den Grundabgaben
zu zahlen
IV 19. wie III 18.
2. Hochgerichtsbarkeit
I 6. Ein Verbrecher, den ein Hochgerichtsverfahren erwartet, wird drei
Wochen in Saargemünd und eine Woche in Saarbrücken gefangen ge¬
halten, bis die Herren eine Entscheidung über ihn gefällt haben. Wenn
er den Tod verdient hat, soll er in Fechingen hingerichtet werden
II 15. Verfahren in Hochgerichtsfällen wie I 6.
III 3. Verfahren in Hochgerichtsfällen, ähnlich wie in I 6.
IV 3. wie III 3.
V 2. Begründung für Verteilung der Hochgerichtsrechte entsprechend I 6.
chen inhaltliche Gründe: z. B. wird der Wald Lothringen allein zugewiesen, wie in
den beiden letzten Jahrgedingen, wogegen Saarbrücken protestierte, während im
15. Jh. nur ein Gemeindewald vorkommt, d. h. also, daß Waldfragen damals nicht
umstritten waren. Sie tauchen erst in den Weistümern nach 1565 auf, als das Saar-
gemünder Weistum mit Sicherheit schon vorlag. Man könnte also an eine Fälschung
in der lothringischen Verwaltung nach der Mitte des 16. Jahrhunderts denken.
548 Gedr.: Franz Cuny, Der Vertrag vom 23. August 1581 (Jahrbuch der Gesellschaft
für lothringische Geschichte und Altertumsurkunde 13/1901, 145—163) 156—163.
549 Das ist ein Hinweis, daß das Weistum II bei diesem Jahrgeding vorlag. Die in
Weistümern sonst genannten Herrschaftsangaben müssen also immer überprüft
werden, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, was Schlüsse ermög¬
licht, ob es in früherer Zeit schon einmal Weisungen gegeben haben kann. Zur
Altersbestimmung des Weistumsrechtes können solche Erkenntnisse aber nicht be¬
nutzt werden, denn in diesem Weistum zeigen sich sonst keine anachronistischen
Elemente.
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