Nach den Bheskasteler Weistümern von 1421 und 1540 hatten kleine Adelige
nur das Recht, Gebote bis zu zwei Schilling von Eigenleuten und Eigengütern
zu erheben. Im Hochgericht Reinsfeld durften nach dem Weistum von 1546 die
Junker Bußen bis zu 10 albus erheben, in Oberkirchen im Jahre 1618 bis zu
10 fl., diese Mitherren hatten allerdings eine bessere Rechtsstellung als die
Inhaber von kleineren adeligen Häusern: sie waren als lothringische Lehensleute
nicht nur Grund-, sondern auch Gerichtsherren. Das brachte weit ausgedehntere
Gerichtsrechte mit sich, als sie andere Adelige im Oberhof Tholey besaßen, die
teilweise Eigengut hatten, sonst aber Lehensleute des Klosters waren539.
Anders war die Situation in Theley nach dem Weistum von 1527. Der Ort war
eine Gemeinherrschaft des Kurfürstentums Trier und der Grafen von Oberstein,
deren Anteil inzwischen an Lothringen gekommen war. Hier wird festgelegt,
Junker dürften nur Gebote bis zu fünf Schilling erlassen, was faktisch
bedeutete, daß Lothringen als Rechtsnachfolger kein Hochgerichtsgebot erheben
konnte und keinen Anteil an der Hochgerichtsbarkeit hatte, ln Wirklichkeit übte
es diese jedoch aus, das Theleyer Weistum ist also eine Quelle zugunsten des
Kurfürstentums Trier, ohne tatsächliche Auswirkung auf die spätere Rechts¬
stellung beider Herren in der Gemeinherrschaft540.
In Eidenborn wird 1564 zwar den Grundherren das Recht auf Gebote zuge¬
wiesen, nicht jedoch den Junkern. Es wird nicht gesagt, welcher der genannten
Adeligen nicht zur Grundherrschaft gehörte, sondern nur Rentenempfänger war.
Das Ensheimer Weistum von 1435 verwehrte den Grafen von Zweibrücken-
Bitsch, die Vogtrechte über das Kloster Wadgassen beanspruchten, das Recht,
irgendwelche Gebote im Bezirk zu erlassen. In späterer Zeit, als Streitigkeiten
mit der anderen Stifterfamilie — den Grafen von Saarbrücken — gefährlicher
waren, stützte sich Wadgassen jedoch auf Zweibrücken und gestand ihm in
späteren Weistümern Vogtei- und Hochgerichtsrechte zu.
Die in diesem Abschnitt behandelten Weistumsbestimmungen sind nur Beispiele.
Bei genauerer Kenntnis der Ortsgeschichte ließen sich mit Sicherheit noch zahl¬
reiche weitere Belege finden. Das hätte allerdings in diesem Zusammenhang zu
weit geführt. So konnten nur Bestimmungen aus Orten gewählt werden, für die
schon Vorarbeiten geleistet wurden541 oder aus deren Weistümern schon durch
die Formulierungen klar ersichtlich ist, gegen wen sie sich richten542. Es ist
jedenfalls festzuhalten, daß viele der Bestimmungen, die in dem Abschnitt Rege¬
lungen zwischen der Gemeinde und dem Grund- und Niedergerichtsherrn behan¬
delt wurden, bei genauerer Kenntnis der lokalen Verhältnisse in diesen Abschnitt
eingeordnet werden müßten. Sie sind zwar bei dem auf Grund des Forschungs¬
standes unvermeidlichen textimmanenten Vorgehen als Regelungen innerhalb des
Hofes anzusehen, in Wirklichkeit jedoch Quellen, die die grundherrlichen Rechts¬
ansprüche gegenüber anderen Herren bezeugen sollten.
539 Vgl, Pauly, (wie Anm. 183) 51—52.
540 Vgl. Bongartz, (wie Anm. 208) 33—41, 76—78.
541 z. B. konnte ich die Zielrichtung des Güdinger Weistums von 1556 nicht aus dem
Text entnehmen, sondern nur aus dem Güdinger Dorf buch, (wie Anm. 140), das
auf diese Zusammenhänge aufmerksam macht.
542 z. B. die Hattweiler Weistümer sind Weisungen gegen Nassau-Saarbrücken, die
Tholeyer Weistümer sind teilweise Regelungen mit kleineren Adeligen, die nicht
an dem Jahrgeding teilnahmen.
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