hier geht es um die Rechte und Pflichten des Klosters Wadgassen in Zusammen¬
hang mit der Nutzung von Weide und Holz im Warndt. Diese Bestimmungen
haben einen sehr altertümlichen Charakter, beruhten aber offensichtlich auf einer
Vereinbarung zwischen dem Kloster und den Grafen von Saarbrücken und
wurden bis ins 18. Jahrhundert hinein nicht verändert536.
Alle anderen Belege richten sich gegen einen nicht am Weistum beteiligten.
Im Weistum über das Königreich von 1556 wird festgestellt, daß der Wald im
Bezirk nicht zum Hof gehöre, sondern vielmehr Eigentum des Klosters Wörsch¬
weiler sei. Das war um die Mitte des 16. Jahrhunderts, als zwischen Saarbrücken
und Zweibrücken Spannungen wegen der territorialen Abgrenzung im Ostertal
bestanden, eine Tendenzweisung für Zweibrücken, denn das Kloster Wörsch¬
weiler war damals praktisch schon säkularisiert.
Ebenfalls um territoriale Probleme ging es in verschiedenen Hattweiler Weis-
tümern, in denen ein altes Waldnutzungsrecht, das inzwischen an die Grafen
von Saarbrücken gefallen war, durch die Herren des Hofes Hattweiler, Zwei¬
brücken und Trier, so weit wie möglich eingeschränkt wurde. Ebenso wie beim
Königreich-Weistum sind hier die Rechtsquellen nicht Dokumente der tatsäch¬
lichen Rechtslage, sondern zeigen nur die Ansprüche einer Partei, ohne daß sich
Schlüsse über die tatsächliche Lage aus den Weistümem ziehen lassen.
Die anderen Beispiele für solche gegen Nassau gerichteten Weisungen stammen
aus dem Gebiet des Klosters Fraulautern: Im Hülzweiler Weistum von 1513
wird festgehalten, daß der Graf von Saarbrücken einen Eigenwald im Bezirk
besitze, in dem er Derne erheben könne. Das Weistum von 1557 lehnt dagegen
nassauische Ansprüche auf Waldnutzung im Bezirk ab, hier handelt es sich wahr¬
scheinlich nicht um den Eigenwald, sondern um die Waldungen im Grundherr¬
schaftsbereich des Klosters Fraulautem.
In den Hattweiler Weistümern wird den Inhabern des Hofes ein Jagdbezirk
zugewiesen, der große Gebiete der Grafschaft Ottweiler einschloß. Auch diese
Weisung ist gegen Saarbrücken gerichtet, das im Ottweiler Raum das landes¬
herrliche Jagdrecht beanspruchte. Es handelt sich um eine altertümliche Bestim¬
mung, die zweifellos nicht mehr der Realität entsprach.
Ziemlich häufig wird den im Bezirk begüterten Adeligen — ausländischen jun-
kern wie sie in Tholeyer Weistümern genannt werden — das Recht auf Abgaben¬
empfang zugestanden, wobei aber die Höchstgrenze festgelegt sein konnte. Von
den Grundabgaben wurden besonders die Gülte und Rente, selten der Schaft
solchen Herren zugewiesen.
Eine Weisung gegen einen anderen Landesherrn ist es, wenn im Ostertalweistum
von 1458, einer gegen Nassau-Saarbrücken gerichteten Quelle, zwar der gräfliche
Anspruch auf den Schaft zugestanden wird, aber gleichzeitig eine schonende
Eintreibung verlangt wird. Bei Streitigkeiten um die Herrschaftsrechte hielt sich
jeder Beteiligte hier wie überall an den Bauern schadlos. Hatte also Zweibrücken
die Ablieferung des Schaftes untersagt, so ließ die gräfliche Verwaltung die
Untertanen pfänden, was nicht ohne Gewaltmaßnahmen abging. Darauf bezieht
sich offensichtlich die Weisung.
536 Vgl. unten Kap. 4. 6.
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