Jahrhundert das Fischen verboten hatte473. Entsprechende Rechte wurden auch
den Klöstern Hornbach, Wörschweiler und Neumünster je einmal im Weistum zu¬
gewiesen. Daß das oft nur eine Forderung war, der die Rechtswirklichkeit nicht
entsprach, kann man im Fall Neumünster an einem Weistum des Hochgerichts¬
herrn zum gleichen Thema ablesen: Hier wurde diesem und nicht dem Kloster
allein die Wassernutzung zugesprochen474 475. Einmal wird einem Vogtherrn ein Fisch¬
wasser als Eigengut zugewiesen, worauf die Grundherren keinerlei Anspruch
haben1475, und in zwei Fällen wird das Recht der Vögte oder Gerichtsherrn auf
den Wasserlauf festgelegt, wobei in beiden Fällen Allodialbesitz gemeint sein
dürfte476.
Der einzige Beleg für massive Eingriffe in die grundherrlichen Rechte im Bereich
der Waldnutzung ist das St. Arnualer Misseiweistum, in dem dem Stift durch
seine eigenen Schöffen, aber im Aufträge des Grafen von Saarbrücken Wald¬
nutzungsrechte in den Gersweiler Wäldern beschnitten wurden477. Häufiger sind
Weisungen, die die Waldnutzungsrechte des Vogtes beschränken. Er konnte
Drittelanteil am Wald haben478. In anderen Quellen ist die genaue Verteilung
nicht genannt, war aber offensichtlich nicht strittig479. Nach dem Bettinger Weis¬
tum durften die Vögte Holz nur zum Eigenbedarf aus dem Wald nehmen, nach
dem Ensheimer Weistum von 1473 hatte der Vogt auf die dortigen Wälder über¬
haupt keinen Anspruch, weder auf Eckernutzung noch auf Pfändungen. Die
Frage war von den Vogtvertretern auf dem Jahrgeding gestellt worden, die eine
andere Rechtsauffassung hatten.
Fast immer gegen Ansprüche des Vogtes waren Bestimmungen gerichtet, die
ein genau beschriebenes Waldstück einem geistlichen Grundherrn als Eigen¬
besitz zuweisen480, während in anderen Wäldern des gleichen Bezirkes der Vogt
und — in aller Regel — Landesherr durchaus berechtigt war.
Beim Jagd- und Fischereirecht sind zwei zeitliche Schichten zu unterscheiden,
die nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zusammenfallen müs¬
sen. Älter sind Weisungen, wonach der Grundherr im Bezirk das Jagdrecht
473 Vgl. unten Kap. 4. 3; Tholey 1450, 1585, 1589.
474 Altheim 1550, Niederkirchen 1451 (wohl auch in Verbindung mit den Auseinander¬
setzungen mit Nassau-Saarbrücken zu sehen, welches dieses Recht im Ostertal auch
beansprucht hatte), Niederlinxweiler 1489 (das anders lautende Vogtweistum ist
Neumünster 1449).
475 Settingen 16. Jh.
476 Saargau 1561 (Wasserlauf steht der Herrschaft Montclair zu), Mittelbexbach 1482
(zum Wasserlauf und Deichbau ist Junker Georg Mauchenheimer als Gerichtsherr
berechtigt).
477 Vgl. Kap. 4. 6.
478 Nalbach 1347 (Vögte erhalten Vs der im Wald anfallenden Bußen), St. Nabor 1285,
1353 (Erbvogt Vs der Waldeinkünfte, aber ohne eigene Einzugsberechtigung, son¬
dern nur überliefert), Welferdingen 1508 (2/s der Waldnutzung steht den Bann¬
herren zu V» dem Vogt), Nunkirchen 1629 (2/s des Medemwaldes steht Kurtrier-
damals Grundherr des Ortes, zu, 1/s den Vögten von Büschfeld).
479 Harlingen vor 1559, Oermingen 1550.
480 Bischmisheim 1402 (Eigenwälder und -wiesen des Klosters St. Remigiusberg),
Breitfurt, Gersheim 1453 (Kammerholz des Klosters Herbitzheim), Kastei 1618
(freier Wald des Klosters Tholey), Losheim 1524 (Eigenwald des Klosters Mettlach,
unabhängig vom Anteil am Bannholz), Niederlinxweiler 1489 (Wälder des Klo¬
sters Neumünster).
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