gleichzeitig hinzufügen, der Galgen sei seit langer Zeit verfallen472. Im Weistum
von Reimsbach wird von den Schöffen das übliche Verfahren gewiesen, hinzu¬
gefügt ist allerdings die Schilderung eines wirklichen Hochgerichtsfalles: Dabei
konnte sich der Landesherr Lothringen über die Hofrechtsbestimmungen hinweg¬
setzen, ohne daß ein Gemeindemitglied oder Mitherr Einspruch erhob.
Alle Regelungen zwischen Gemeinde und Vogt, Hochgerichts- oder Landesherrn
sind besonders altertümlich und wurden weniger im Wortlaut als vielmehr in
einem modifizierten Sinne verstanden und meist zur Kompetenzenabgrenzung
gegen den Grundherrn verwendet. Allerdings ist das bei den hier angeführten
Belegen nur zu vermuten. In den im nächsten Abschnitt behandelten Bestim¬
mungen wird diese Funktion der Weistümer jedoch unmißverständlich in der
Quelle zum Ausdruck gebracht.
3.4. Regelungen zwischen dem Grundherrn und dem Vogt, Hochgerichts- oder
Landesherrn
Es wurde schon darauf hingewiesen, daß der eigentliche Zweck der Weistums¬
niederschrift im saarländischen Raum in der Regel die Entscheidung zwischen
den Herren oder besser gesagt, die Bezeugung der Rechtsverhältnisse für die
Herren war. Hier sollen die Weisungen untersucht werden, die gegen einen
Herrn mit anderen Funktionen gerichtet waren, also gegen den Vogt, Hoch¬
gerichts- oder Landesherrn, erst im Anschluß daran sollen Regelungen zwischen
mehreren gleichberechtigten Herren besprochen werden, die besonders in Weis-
tümern aus vielherrigen Orten enthalten sind.
Die Teilhabe des Vogtes an Rechten des Grundherrn kommt mehr oder weniger
stark in allen Rechtsbereichen vor. Fast alle Beteiligungen an der Grundherrschaft
sind als Einkommensweisungen für den Vogt anzusehen. Für den Grundherrn
war dabei von Bedeutung, daß der Vogt nur in Ausnahmefällen das direkte
Recht zum Eingriff hatte, sondern meistens auf die handreichung durch den
Grundherrn warten mußte.
Am wichtigsten sind die Bestimmungen über die Abgrenzung der Gerichtsrechte
des Grundherrn gegenüber dem Hochgerichtsherrn. Weisungen über die Ge¬
richtsbarkeit und aus der Gerichtsbarkeit abgeleitete Rechte machen den größten
Teil der Regelungen zwischen dem Grundherrn und dem Hochgerichtsherrn oder
Vogt aus.
3.4.1. Anteile an den Grundherrschaftsrechten
Anteile des Vogtes an der Allmendnutzung werden nicht genannt. Ausnahmen
sind einige Bestimmungen über den Wasserlauf. Das Recht auf alle Dinge, die
mit dem Wasserlauf Zusammenhängen, also Mühlen- und Deichbau und Wasser¬
stauung für Fischwasser, ließ sich der Abt von Tholey mehrmals zuweisen, mit
eindeutiger Zielrichtung gegen den lothringischen Amtmann, der ihm im 16.
472 z. B. Settingen 1528, Güdingen 1556.
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