3.3.3. Pflichten der Untertanen gegenüber dem Hochgerichtsherrn
Die Untertanen hatten nach sehr vielen Weistümern die Verpflichtung, einen
im Bezirk festgestellten Verbrecher gefangen zu nehmen und dem Hochgerichts¬
herrn zu überstellen.
Die Verpflichtung war der ganzen Gemeinde auferlegt oder auch einem beson¬
deren Beauftragten der Herrschaft wie Meier, Förster oder Inhaber von beson¬
deren Gütern. Sie hatten dann allerdings das Recht, andere Bewohner falls
nötig zur Unterstützung heranzuziehen469.
469 Aussen 1559 (durch Meier), Beckingen 1569, 1574 (durch die Gemeinde), Blies¬
kastel 1421 (durch zwei Bewaffnete, die vom Schultheiß und Hund zu stellen sind),
1540 (Verpflichtung der Gemeinde dazu festgelegt), Differten 1454 (an den am
nächsten wohnenden Herrn), Eidenbom 1559, 1564 (durch Meier, Boten und wem
es der Meier sonst noch gebietet in das nächste Haus), Erfweiler 1504 (durch den
Zender festzunehmen, eventuell auch von Schöffen oder Hofleuten, wenn dieser
nicht erreichbar ist), Eschringen 1498 (Festnahme durch den Meier mit Hilfe der
Hofleute und Überlieferung an den nächsten Herrn), Eschringen 1564 (Festnahme
durch Meier und Hofleute, wenn es diesen nicht gelingt, den Täter zu fangen,
müssen die Herren dabei helfen), 1564 (wenn der Meier einem Hofmann befiehlt,
sich an Festnahme und Überstellung eines Verbrechers zu beteiligen, ist dieser bei
Verweigerung in ungnad und straff der herren), Fechingen II (Festnahme durch
einen Meier oder Schöffen mit Hilfe der Hofleute), Fechingen nach 1567 (der
Meier, der als erster dazukommt, nimmt den Verbrecher im Namen aller vier Herren
gefangen), Harlingen vor 1559 (Meier nimmt ihn mit seinen Dienern fest, falls es
noch so früh am Tag ist, daß er dies dem Vogtmeier in Merzig mitteilen kann, soll
er diesem den Verbrecher hinter der Kirche ungefesselt übergeben; ist es schon
zu spät, wird der Verbrecher eine Nacht ins hundsheusgenn gesperrt, wo der Meier
auch die Abgaben sammelt. Das weitere Verfahren steht im Belieben des Kur¬
fürsten), Haustadt 1577 (Buße, wenn die Untertanen die Hilfe bei der Fest¬
nahme und Überstellung verweigern), Herbitzheim 1417 (vom Meier festzunehmen
und den Knechten des Kastenvogts zu melden — die sich also offensichtlich immer
im Bezirk aufhielten —, diese benachrichtigen dann ihren Herrn in Saaralben, von
wo aus der Verbrecher abgeholt wird), 1458 (man soll ihn fangen und dann dem
Kastenvogtknecht übergeben, derjenige, der einen Verbrecher fängt, hat Anspruch
auf eine caißvogtshenne), 1464 (der Heimmeier soll mit Hilfe aller Hofleute einen
Verbrecher festnehmen, der Kastenvogt bzw. sein Vertreter haben nicht das Recht,
einen Hofmann aus anderen Gründen als den fünf Dingen festzunehmen und die¬
sen dadurch an seiner Ehre zu schmälern), Hostenbach, Werbeln und Schaffhausen
1464 (Verbrecher ist an den Abt zu übergeben), KÖllertal 1518 (Meier kann Hof¬
leuten befehlen, einen Verbrecher nach Saarbrücken zu führen, wer sich weigert,
muß dies dem Grafen abtragen, wer dies nicht tut, ist am Jahrgedingstag 60 Schil¬
ling 1 Heller Buße verfallen, also offensichtlich mehr, als die Strafe durch den
Grafen gewesen wäre. Der Meier kann den Befehl zur Uberstellung zwei oder
drei Hofleuten geben, die er wohl beliebig auswählen kann), Lisdorf 1458 (durch
die Inhaber der freien Hofstätten), Merchingen 1587 (Diener der gemeinen Herren
sollen den Verbrecher nach Montclair bringen und von dort weiter zu den anderen
Herren), Saargau 1529 (jeder Einwohner, dem es geboten wird, ist verpflichtet,
bei der Überstellung eines Verbrechers zum Vogtmeier zu helfen, der für die
eigentliche Überstellung in die Häuser der Herren zuständig ist), Oberbexbach
1453 (Festnahme durch Gemeinde und den Deutschen Orden), Oermingen 1550 (die
Gemeinde muß ihn nach Diemeringen bringen), Reimsbach 1558 (ein Verbrecher
ist vom Meier im Namen der vier Herren festzunehmen und zunächst nach Büsch¬
feld zu führen, dies gilt auch für eine Festnahme auf der Landstraße, auf der an
sich Lothringen allein berechtigt ist; an das Weistumsprotokoll ist jedoch ein
Bericht über einen Hochgerichtsfall angehängt, wobei Lothringen die ganze Juris¬
diktion und Festnahme an sich gezogen hatte), St. Ingbert Hochgerichtsherrn 1567
(Angriff durch den Hunnen, der den nächsten Hofleuten zu gebieten hat, den Ver¬
brecher nach Blieskastel zu führen). St. Nabor (die Förster müssen einen Ver¬
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