Gerichtsbereich bezieht. Auf dem Jahrgeding und eventuell an anderen Gerichts¬
tagen konnte der Vogt besondere Schirmverpflichtungen haben. Erwähnt wer¬
den weiter das Nachreiten bei Gefangenschaft eines armen Mannes und der
Schutz vor ungerechter Abgabenforderung durch Außenstehende. Für ihre Dienste
standen den Schirmherren Abgaben zu, die aber sehr verschieden sein konnten:
Es konnten die Meierabgaben sein, ein Anteil an Grundzinsen oder Schaft, aber
auch ein Teil der Derne oder der Gerichtsgefälle. Schließlich bestand noch die
Möglichkeit, daß der Vogt Anspruch auf ein Drittel aller Einkünfte aus dem
Bezirk hatte. Das war z. B. in der Vogtei St. Nabor der Fall.
Bei der großen Zahl der vielherrigen Orte, in denen Weistümer entstanden,
erstaunt es nicht, daß sehr häufig der Anspruch der armen Leute auf Schirm
festgelegt wird, gerade wenn einer oder mehrere der im Bezirk berechtigten
Herren Fehde führten. Die übrigen Vögte oder Gerichtsherren mußten dann den
Schutz der Betroffenen im gleichen Maße gewährleisten wie den ihrer eigenen
Untertanen. Offensichtlich lag die Schirmpflicht in vielherrigen Orten, wenn
sie nicht einem Vogt oblag, beim jeweiligen Leibherrn.
3.3.2. Verpflichtungen der Untertanen gegenüber dem Vogt
Dem Vogt standen neben Anteilen an Grundabgaben, die ihm einige Weistümer
zusprechen* 462, teilweise besondere Abgaben und Dienste zu. Zu nennen sind
Arnual vor 1386 (Schirm u. a. vor Raub und Brand steht dem Grafen von Saar¬
brücken zu), 1417 (besondere Schirmpflicht für einen gefangenen Meier, dafür ge¬
ben die armen Leute Vogteiabgaben und sind zu Burgwerkfronen und Reis in
gleichem Maße wie die Saarbrücker Bürger verpflichtet), St. Nabor 1285, 1302,
1353 (der Graf von Saarbrücken ist der Vogt, dafür steht ihm ein Drittel aller Ein¬
künfte aus dem Bezirk zu, außerdem noch eine besondere Vogteiabgabe von 3
Pfennig pro Haus), Welferdingen 1373, 1386 (die Herren von Brücken als Mit¬
grundherren mit Vogtrechten helfen dem Abt von Tholey).
462 Roden 1342 (Naturalabgaben pro Haus, außerdem 5 Schilling vom Grundzins und
Schaft), Biringen 1471 (20 Malter Weizen vom Zins), Ensheim 1437 (Gülte wird
dem Vogt über den gadern gereicht, war also eine Holschuld), Niederlinxweiler
1536 (Vogt erhält den Hommelschaft, die Hochgerichtsabgabe), St. Arnual vor
1386 (2 Pfennig an den Kastenvogt pro Haus und Jahr), Welferdingen 1386 (die
Gülte ist dem Vogt zwei Meilen weit, aber nicht weiter zu liefern, da damals eine
Burgmannenfamilie aus Saarbrücken von dieser Weisung betroffen war, erhielt
sie also die Gülte nicht bis ans Ziel geliefert), Bettingen 15. Jh. (den Schaft er¬
halten die Vögte), Bliesransbach 1532 (Schaft wird den Vögten am Martinstag in
ihr nächstes Haus geliefert, genaue Verteilung des Kornschaftes unter den drei
Vögten; der arme Mann, der seinen Schaft liefert, soll dafür die Kost erhalten und
eventuell die Möglichkeit zur Übernachtung), Gersheim 1508 (an den Vogt, außer¬
dem ein Vogthuhn, beides über den gadern zu reichen), Herbitzheim 1458 (die
Schaftabgaben an den Vogt werden genau aufgeführt), Mimbach 1546 (Schaft an
Vogt), Neumünster 1432 (Erhebung des bratschaftes und Lieferung ins Schloß Ott-
weiler), Nunkirchen 1629 (eventuelle Pfändung für nicht ausgerichteten Schaft
erfolgt durch den Vogtmeier), Ostertal 1458 (dem Grafen von Nassau-Saarbrücken
steht Bratschaft zu), Roden 1342 (der Vogtschaft darf nicht erhöht werden), Saar¬
gau 1561 (Vogtschaft von 24 Maltern Korn und 48 Malter Hafer), St. Arnual 1453
(die Bede war früher pro Haus zwei Sester Hafer, ein Huhn und ein Pfennig an
den Vogt, stattdessen wird jetzt 16 Pfennig in zwei Zielen gegeben).
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