In Lothringen war das Recht der Grundherren zur Bußensetzung durch die
„Coutumes“ auf 10 Schilling beschränkt. Tatsächlich werden in den Weistümern
aber nur Niedergerichtsbußen von 5 Schilling genannt, also die Hälfte des
zulässigen Höchstbetrages. Nur einmal im Tholeyer Weistum von 1450 wird auch
eine 10-Schilling-Buße erwähnt, und zwar für das zweite Nichterscheinen beim
Jahrgeding; es handelt sich hier also um die auch in anderen Weistümern doku¬
mentierte Bußensteigerung für wiederholtes Vergehen. Wenn ausnahmsweise
einmal die Hochbuße mitgeteilt wird — in Weistümern aus Bezirken, in denen
scheinen auf dem Jahrgeding), 1532 (2 Schilling Buße für Nichterscheinen auf dem
Jahrgeding, für Nichtvorbringen von Rügen und für unnötiges Aufbrechen von
Zäunen und überfahren von eingesätem Land), 1536 (2 Schilling für Nichtvor¬
bringen von Rügen auf dem Jahrgeding, 2 Schilling für Übermähen usw.), Nieder¬
linxweiler 1489 (Hofbuße von 2 Schilling Pfennig), 1521 (2 Schilling für Schöffen,
der Bannungsformel falsch spricht und für denjenigen, der die Gülte nicht bis zum
Jahrgeding ausgerichtet hat), 1525 (2 Schilling Buße für Nichterscheinen auf dem
Jahrgeding und für Mißachtung von Frongebot), 1532 (2 Schilling für Nichter¬
scheinen auf dem Jahrgeding), Oberbexbach 1521 (5 Schilling Heller für Nichtaus¬
richtung von Zins, für Behalten von Maßen und Gewichten über Nacht und für
Scheltwort; nach Belieben der Herren sind Schläge und Wunden, sowie Steinwurf
zu ahnden), 1545 (5 Schilling Versäumnis der Zinsausrichtung, Behalten von Maßen
und Hohlmaßen über Nacht und Scheltwort; Steinwurf wird in Herrenhand gewie¬
sen), Oermingen 1550 (Frevelbuße, ungenannt, für denjenigen, der ein Schwein
fälschlich als demefreies Mutterschwein ausgibt; für Steinwurf, wenn nicht der
Leib verwirkt ist, wird eine Buße von 9 Schilling 1 Heller genannt), Ottweiler Frg.
15. Jh. (Hochbuße in der Grafschaft beträgt auf grund von alten briefen 60 Schil¬
ling), Ottweiler 1546 (5 Schilling für Überzäunen für jeden Stecken), 1575 (1 Gul¬
den rheinisch für Frevel mit Blankenzaun, 5 Schilling für Vergehen am Feldzaun),
1577 (für Zuspätkommen oder Nichterscheinen beim Jahrgeding ist von den Herren
eine beliebige Buße festzusetzen), 1581 (es wird keine Buße für denjenigen festge¬
setzt, der einen Stein zwar aufgehoben, aber nicht geworfen hat), 1594 (5 Schilling
für Verachten von Herrengebot oder nach Belieben der Herren), Quierschied 1466
(5 Schilling für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, für Schöffen, der die Ban¬
nungsformel nicht kennt und für Holzfrevel), 1467 (5 Schilling für Nichterscheinen
beim Jahrgeding, für Schöffen, der das Jahrgeding nicht bannen kann und den
Bezirk nicht weist), Schwarzenholz 1493 (Buße ist 5 Schilling 1 Sester Wein),
Spiesen 1538 (Haarraufen 2 Schilling, versehentliche Zerstörung von Grenzzeichen
5 Schilling, frevelhafte 60 Schilling, für Meisseiwunden ist eine Buße von 60 Schil¬
ling 2 Heller vorgesehen), Schwarzenholz/Hülzweiler 1493—1545 (gemeine büße
5 Schilling und ein Sester Wein für das Gericht, hohe Buße 60 Schilling 1 Heller
12 new Pfennig auf den Schilling gerechnet, wie sin m. h. von Nassaw einnimpt),
St. Arnual 1417 (60 Schilling 1 Heller Hochbuße, 7 Schilling Frevelbuße), 1418
(Waldfrevel 7 Schilling, für Nichtablieferung der Bußen durch den Meier das
doppelte, also 14 Schilling und 60 Schilling für Frevel oder Gewalt im Bannback¬
haus), 1426 (Betrag der Hochbuße nicht genannt, kleine Bußen von 7 Schilling und
2 Schilling), 1453 (Hochbuße 60 Schilling 1 Heller, Frevelbuße 7 Schilling und
Hochbuße 2 Schilling), Missei o. D. (es gibt Bußen in Höhe von 7 Schilling und 2
Schilling und eine Hochbuße von 60 Schilling 1 Heller), St. Nabor 1302 (5 Schilling
für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, 60 Schilling für Zerstörung der Jagd¬
hecken im Warndt), Völklingen 1514 (wandel, ungenannt, für Nichterscheinen
auf dem Jahrgeding), 1552 (Wandel — nur auf dem Jahrmarkt? — beträgt 60
Schilling 1 Heller), Wiesbach 1530 (5 Schilling 1 Sester Wein für Benutzung von
nicht empfangenem Gut, für einen Ausländischen, der im Bezirk gräbt, wohl ein
Hinweis auf Kohlenfunde, und für Zerstörung eines hölzernen Grenzzeichens; für
die Zerstörung eines Marksteines ist der Täter die Hochbuße, ungenannt, schuldig),
Settingen 1528 (die höchste Buße ist 60 Schilling 1 Heller ouch mer, darnach
einer verwirkt hat, 7 Schilling Buße für Weinauftun ohne Schöffen), 16. Jh.
(Hochbuße ist 60 Schilling 1 Heller u. a. für falsche Maße, 7 Schilling für Nichter¬
scheinen auf dem Maltag und für Weinschank mit unaufgetanem Wein).
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